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23.3154 · Interpellation · 2023-03-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

"Iconomix", das Bildungsangebot der SNB, stellt gemäss eigenen Angaben "ergänzende Materialien für Mittel- und Berufsfachschulen zur Verfügung". Nachdem chmedia am 21. Juni 22 die Fallstudie "Die Masken-Millionäre. Ethik und Moral in der Marktwirtschaft" von Dr. Peter Eisenhut (Präsident der "Stiftung zukunft.li") zu den EMIX-Maskendeals kritisierte, wurde diese angepasst. Doch nach wie vor wird:

- die Feststellung von "Weltmarktpreisen" dem Taskforce-Bericht VBS entnommen, obwohl dieser von der GPK-N gerügt und Ermittlungsgegenstand der Bundesanwaltschaft (BA) wurde (GPK-Bericht "Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken" vom 18.02.2022, S. 4 und 22 f.);

- die eigentliche Hauptproblematik (nämlich die Qualitätsmängelverdachte, siehe GPK-Bericht S. 16) mit keinem Wort thematisiert;

- der Masken-Tauschvertrag vom März 2021 unkritisch rezipiert, obwohl dieser von der GPK-N hinterfragt und Ermittlungsgegenstand der BA wurde (GPK-Bericht S. 4 und 16 f.);

- "Moral" gegen "Markt" ausgespielt und nicht danach gefragt, ob ein wirksamer Wettbewerb überhaupt stattfinden konnte, obwohl die Bayrische Staatsregierung zu den an EMIX bezahlten Höchstpreisen festhielt:

- "Eine marktübliche Preisbildung war aus diesen Gründen zu jener Zeit ausgeschlossen" (Landtags-Antwort vom 25.05.2022, Drs. 18/21578);

- die Höhe der gemäss ARD-Berichterstattung von den deutschen Strafuntersuchungsbehörden ermittelten EMIX-Gewinnmarge von 100 Prozent bzw. 300 Millionen Euro sowie der an CSU-Lobbyistin Tandler bezahlten Provision von 48 Millionen Euro mit keinem Wort thematisiert.

Gemäss SNB gehört das Modul "Aktuelle Fallstudien" zur Kategorie "Inhalte von externen Partnern. Solche Partner-Module unterliegen den Programmleitlinien von Iconomix, werden aber durch den jeweiligen externen Partner von Iconomix verfasst und inhaltlich verantwortet".

Fragen an den Bundesrat:

1. Vor dem Hintergrund, dass die Unabhängigkeit der SNB gemäss Artikel 6 NBG nur bezüglich der - mithin hoheitlichen - "Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben" gilt, müssen e contrario vorliegend aufsichtsrechtliche Massnahmen möglich sein. Welche Mittel bestehen hier?

2. Insbesondere: Weist der Bundesrat die SNB an, die erwähnte Fallstudie aus dem "Iconomix"-Angebot zu nehmen oder aber diese umgehend einer erneuten, insbesondere den Erkenntnissen der GPK-N und des "Untersuchungsausschuss Maske" des Bayrischen Landtags genügenden Überarbeitung zuführen zu lassen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat bereits mehrmals zu Fragen der Unabhängigkeit und Aufsicht der SNB Stellung genommen (vgl. Po. 12.3015; Po 15.4053). Als Folge dieser Vorstösse wurden im Auftrag des Bundesrates das Gutachten von Prof. Dr. iur. Paul Richli vom 15. Februar 2012 (Richli_SNB-Gutachten (vorsorgeexperten.ch) sowie der Bericht des Bundesrates zur Geldpolitik vom 21. Dezember 2016 erstellt.

Die Nationalbank ist als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft konstituiert (Art. 1 Abs. 1 NBG). Das bedeutet, dass primär die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes (NBG) massgebend sind. Die aktienrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts kommen subsidiär zur Anwendung (Art. 2 NBG).

Die Nationalbank erfüllt eine öffentliche Aufgabe, deshalb wird sie gemäss Verfassung unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet (BV Art. 99 Abs.2). Die Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung übt der Bundesrat in Form verschiedener Ernennungs- und Genehmigungsbefugnisse aus: So ernennt er die Mehrheit der Mitglieder des Bankrates (6 von 11) sowie die drei Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter. Ferner genehmigt der Bundesrat das Organisationsreglement der Nationalbank. Überdies hält Artikel 7 NBG die Rechenschafts- und Informationspflichten der SNB fest. Die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB obliegt exklusiv dem Bankrat (Art. 42 NBG); die nähere Ausgestaltung dieser Aufgaben wird im Organisationsreglement niedergelegt (Art. 10 Organisationsreglement der SNB). Diese Aufsichts- und Kontrollfunktion der SNB durch den Bankrat wird im erwähnten Gutachten aus dem Jahr 2012 sowie im Bericht zur Geldpolitik aus dem Jahr 2016 bestätigt.

Ad. 1 +2: Die Aufsichtsfunktion des Bunderates ist auf die erwähnten Genehmigungs- und Ernennungsfunktionen beschränkt, daneben besteht ihm und der Öffentlichkeit gegenüber eine Rechenschaftspflicht der SNB. Im Bereich der eigentlichen Geschäftsführung - welche durch das Direktorium wahrgenommen wird - obliegt die Aufsicht exklusiv dem Bankrat. Im Bereich der Geldpolitik ist das Direktorium dagegen keinerlei Aufsicht unterstellt, es besteht aber die gesetzlich verankerte und bereits erwähnte Rechenschaftspflicht.

Bei der Forderung der Interpellantin handelt sich nicht um ein Anliegen, welches in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fällt.

Antwort des Bundesrates.