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23.3199 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Westschweizer Fernsehen hat einen Bericht über den Personalmangel auf der Mutter-Kind-Station einer grossen Universitätsklinik ausgestrahlt. Dabei wurde auf die negativen Folgen der Personalengpässe wie mehr Komplikationen, längere Spitalaufenthalte und Wiedereintritte hingewiesen.

Der Personalmangen an Pflegefachkräften in Spitälern wurde in den Medien vielfach thematisiert und das Bundesparlament hat nach der Annahme der Pflegeinitiative erste Massnahmen ergriffen. Weniger bekannt ist, dass auch Hebammen in Spitälern und Geburtshäusern sind von diesem Personalengpass betroffen, was zu erhöhten Risiken bei Geburten führt.

Die Zahl der in Spitälern und Geburtshäusern tätigen Hebammen ist in der Schweiz unbekannt. Schätzungen bestehen bezüglich der Zahl der Hebammen, die in eigener fachlich Verantwortung tätig sind. Nicht bekannt sind jedoch die Zahl der Vollzeitäquivalente und die Entwicklung des Bedarfs.

Die Ausbildung der Hebammen an den Fachhochschulen hat sich als BSc-Studiengänge etabliert. Die ausgebildeten Hebammen finden rasch eine Stelle. Die Fachhochschulen könnten mehr Personen ausbilden, fehlende Praktikumsplätze bilden aber einen Engpass.

Es fehlen heute allerdings valide Daten, wie viele Hebammen es braucht, um die Versorgung sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Ist der Bundesrat bereit, gemeinsam mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz das Obsan zu verpflichten, wiederkehrende Erhebungen über die Zahl und die Vollzeitäquivalente der innerklinisch und in eigener Verantwortung tätigen Hebammen unter Berücksichtigung des Ausbildungsgrads durchzuführen?

2. Kann er das Obsan zusätzlich verpflichten, die Bedarfsentwicklung in den Versorgungsregionen in Abhängigkeit der Bevölkerungsentwicklung gemäss den BFS-Szenarien zu prognostizieren? Damit kann festgestellt werden, wie viele Ausbildungsplätze benötigt und wie viele Praktikumsplätze zu schaffen sind.

3. Das KVG verpflichtet die Kantone, eine Planung für eine bedarfsgerechte Spital-Versorgung zu erlassen. Ist diese Planung auf Stufe einzelner Gesundheitsberufe zu erbringen, also inklusive der Hebammen?

4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die Kantone zu verpflichten, die Ausbildungskapazitäten zu erheben und ein Ausbildungskonzept für Hebammen zu verfassen, wie sie dies neu für die Pflege vorlegen müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Gemäss dem Leistungsauftrag von Bund und Kantonen an das Schweizerische Gesundheitsobservatorium Obsan ist es nicht vorgesehen, dass das Obsan im Rahmen seiner Kernaufgaben, die sich auf die Analyse und Veröffentlichung der vorhandenen Daten konzentrieren, statistische Erhebungen durchführt. Der Bund und die GDK können dem Obsan jedoch nach Absprache punktuelle Erhebungsaufträge erteilen.

Grundsätzlich stehen bereits gewisse Datenquellen zur Verfügung, die genutzt werden können, um die Anzahl der in der Schweiz tätigen Hebammen und die entsprechenden Vollzeitäquivalente zu erfassen (vgl. u.a. Krankenhausstatistik oder Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Gesundheitsberuferegister, Nationales Register der Gesundheitsberufe, Daten des Schweizerischen Hebammenverbands). Das Obsan hat 2021 einen Nationalen Versorgungsbericht zum Gesundheitspersonal erstellt (siehe www.obsan.admin.ch > Publikationen), in dem unter anderem auch Daten zu den Hebammen analysiert wurden.

Der Analyse solcher Datengrundlagen sind jedoch Limitationen gesetzt, was deren Nutzen für Bedarfsanalysen entsprechend eingrenzt. Dies bestätigte zuletzt eine Studie zum Bestand und Bedarf in verschiedenen ärztlichen Fachrichtungen (siehe Obsan Bericht 04/2022 unter www.obsan.admin.ch > Publikationen). Diese zeigte beispielsweise auf, dass der Bedarf an ärztlichen Leistungen nicht empirisch ermittelt werden kann, sondern lediglich auf Annahmen beruht. Sie betonte auch, dass ausschliesslich schweizweite Trendszenarien aufgezeigt werden können, während feingliedrige kantonale oder regionale Aufschlüsselungen nicht möglich sind.

Aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat nicht als zielführend, analoge Bedarfserhebungen in weiteren Berufsgruppen durchzuführen. Er erklärt sich jedoch bereit, mit dem Obsan zu prüfen, ob vertiefte Analysen im Rahmen des Versorgungsberichts sinnvoll und machbar sind.

3. Gemäss Artikel 58c Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfolgt die Planung für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern leistungsorientiert und nicht auf Stufe einzelner Gesundheitsberufe. Bei der Bestimmung der Leistungserbringer, welche den ermittelten Bedarf decken sollen, müssen die Kantone die Qualität der Leistungserbringung berücksichtigen (Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV). Bei der Beurteilung der Qualität der Einrichtungen ist insbesondere zu prüfen, ob die Einrichtung über das erforderliche qualifizierte Personal verfügt (z. B. Hebammen; Art. 58d Abs. 2 Bst. a). Schliesslich können die Kantone auch Auflagen bestimmen, die die Leistungsaufträge für Spitäler und Geburtshäuser enthalten müssen. Eine solche kann beispielweise auch ein Personalschlüssel für Hebammen sein (Art. 58f Absatz 4 KVV).

4. Der Bund verfügt über keine rechtliche Grundlage, welche die Kantone zur Erhebung von Ausbildungskapazitäten und zum Verfassen eines Ausbildungskonzepts für Hebammen verpflichten kann. Gefordert sind hier sowohl die Kantone als auch die Betriebe.

Antwort des Bundesrates.