23.321 · Standesinitiative · 2023-11-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und
Artikel 156 des Geschäftsreglements vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève);
und im Hinblick auf
- die Praktik des «Stealthing», bei der während des Geschlechtsverkehrs heimlich das Präservativ entfernt wird;
sowie in Anbetracht dessen, dass
- das Bundesgericht es nicht als sexuelle Handlung an einer urteilsunfähigen oder einer zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 Strafgesetzbuch [StGB]) betrachtet, wenn während des Geschlechtsverkehrs das Präservativ heimlich und ohne Einwilligung der Partnerin oder des Partners entfernt wird;
- das Bundesgericht das Opfer nicht als zum Widerstand unfähig betrachtet, obwohl dieses nicht wusste, dass das Präservativ entfernt wurde, und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, geschützten Geschlechtsverkehr haben zu wollen;
- das «Stealthing» auch keine Vergewaltigung (Art. 190 StGB) darstellt;
- die Gerichte die Verwendung eines Präservativs nur als Modalität des Vollzugs der sexuellen Handlung betrachten;
- der Gesetzgeber und die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Anwendung der Artikel 189 und 190 StGB ein Verhalten verlangen, dass aggressiv und von einer gewissen Intensität ist;
- die Personen, die «Stealthing» begehen, meistens freigesprochen werden;
- das neue Sexualstrafrecht des Bundes keine ausdrückliche Bestimmung zum «Stealthing» enthält;
- die Gefahr besteht, dass die Gerichte die Personen, die «Stealthing» begehen, weiterhin straffrei davonkommen lassen;
fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung dazu auf,
eine ausdrückliche Strafbestimmung zum «Stealthing» zu schaffen.
Begründung
Die Vorbeugung gegen sexuell übertragbare Krankheiten ist sehr wichtig und erfolgt hauptsächlich durch die Verwendung eines Präservativs, da dieses die sexuelle Übertragung von Krankheitserregern verhindert.
Beim Stealthing entfernt ein Mann während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs heimlich und ohne Einwilligung der Partnerin oder des Partners sein Präservativ. Das Opfer entdeckt den Betrug teilweise erst nach der Beendigung des Sexualkontakts. Die Folgen dieser Handlung sind die gleichen wie bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr. Es besteht nicht nur die Gefahr einer Schwangerschaft, sondern auch das Risiko einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten, übertragen durch:
- Bakterien (Chlamydiose, Gonorrhoe [«Tripper»], Gardnerella vaginalis, Syphilis, Lymphogranuloma Venereum [LGV]);
- Viren (humane Papillomaviren [HPV], Herpes, Hepatitis B, Hepatitis C, HIV/Aids);
- Pilze (Mycose [Candidose]);
- Parasiten (Trichomoniasis, Krätze, Filzläuse).
Trotz dieser möglichen Folgen gibt es keine Bestimmung im Strafgesetzbuch, welche die Praktik des «Stealthing» ausdrücklich unter Strafe stellt, weshalb die Täter äusserst selten verurteilt werden.
Für das Bundesgericht schützt Artikel 191 StGB (Schändung) nur die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung. Die wesentliche Voraussetzung, unter der eine Person in den Geschlechtsverkehr einwilligt, ist insofern von Bedeutung, als sie sich auf wesentliche Eigenschaften des Sexualkontakts an sich bezieht. Zu diesen gehört die Verwendung eines Präservativs. Wird das Präservativ heimlich entfernt, wird aus dem zuvor einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine andere sexuelle Handlung, die das von Artikel 191 StGB geschützte Rechtsgut verletzt. Allerdings fällt das «Stealthing» nicht unter Artikel 191 StGB, da die grundsätzliche Widerstandsfähigkeit des Opfers nicht eingeschränkt ist. Dieses ist also nicht «zum Widerstand unfähig» im Sinne von Artikel 191 StGB.
Das «Stealthing» fällt auch nicht unter Artikel 189 StGB (sexuelle Nötigung) und Artikel 190 StGB (Vergewaltigung), die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die sexuelle Integrität schützen, da es an Zwang, Drohung, Gewalt, psychischem Druck oder Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit fehlt. Diese Taten setzen ein gewisses Mass an Gewalt gegenüber widerstandsfähigen Erwachsenen voraus.
Mit der vom Parlament am 16. Juni 2023 angenommenen Revision des Sexualstrafrechts werden einige Lücken des StGB beseitigt, indem ein veraltetes und von den gesellschaftlichen Entwicklungen überholtes Recht entstaubt wird. Das «Stealthing» sollte als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung angesehen werden. Das Parlament hat allerdings darauf verzichtet, für das heimliche und ohne Einwilligung der Partnerin oder des Partners erfolgende Entfernen des Präservativs während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs eine eigene Strafbestimmung vorzusehen, da es der Ansicht war, der neue Artikel 190 Absatz 1 StGB decke diesen Fall ab.
Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass die Gerichte die Personen, die «Stealthing» begehen, straffrei davonkommen lassen, da es an einer ausdrücklichen Strafbestimmung fehlt. Deshalb wird mit dieser Standesinitiative die Schaffung einer ausdrücklichen Strafnorm für das «Stealthing» verlangt.