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23.3238 · Motion · 2023-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Präzisierung des Gleichstellungsgesetzes (GIG) auszuarbeiten, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter Berufung auf Geschlechtsidentität oder sexuelle Orientierung direkt oder indirekt benachteiligt werden dürfen.

Begründung

Das Gleichstellungsgesetz (GIG) statuiert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden dürfen. Als Beispielkriterien, die sich indirekt diskriminierend auswirken können, nennt das GIG die Ungleichbehandlung unter Berufung auf den Zivilstand, die familiäre Situation oder eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GIG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, weshalb der Bundesrat in seiner Botschaft auch die sexuelle Orientierung als potentiell diskriminierendes Merkmal nannte (BBI 1993 11297).

In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2019 kam das Bundesgericht allerdings zum Schluss, die Nichtanstellung einer Person aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung verletze die Prinzipien des GIG nicht (BGE 145 II 153). Denn bei einer Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung liege keine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor; dies zumindest so lange, als Frauen und Männer gleichermassen diskriminiert werden.

Gemäss dieser Auslegung wäre es zwar ein Verstoss gegen das GIG, eine Frau nicht anzustellen, weil sie eine Frau ist. Kein Verstoss wäre hingegen die Nichtanstellung einer Bewerberin mit der Begründung, sie sei lesbisch und daher keine "richtige Frau". Denn bei der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung liegt aus Sicht des Bundesgerichts keine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor; dies zumindest so lange, als Frauen und Männer gleichermassen diskriminiert werden.

Das Gleichstellungsgesetz soll daher präzisiert werden, wobei insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, die nicht abschliessende Aufzählung in Artikel 3 Absatz 1 GIG zu ergänzen:

"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts, (Neu ergänzte Aufzählung: ihrer Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung) weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft".

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesverfassung (BV; SR 101) sieht in Artikel 8 Absatz 2 ein allgemeines Diskriminierungsverbot vor, gemäss welchem niemand diskriminiert werden darf, unter anderem nicht wegen des Geschlechts oder der Lebensform. Dieses allgemeine Diskriminierungsverbot umfasst nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung als auch aufgrund der Geschlechtsidentität. Der Bundesrat hatte sich in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 in Erfüllung des Postulats 12.3543 Naef "Recht auf Schutz vor Diskriminierung" mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Sowohl im Bereich der gleichgeschlechtlichen Paare als auch bei Trans- und intersexuellen Menschen wurden damals grosse Defizite beim Schutz vor Diskriminierung festgestellt. Der Bundesrat versprach, den Diskriminierungsschutz in diesen Bereichen zu stärken. Inzwischen wurde der Antirassismusartikel im Strafgesetzbuch (Art. 261bis) auf Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung ausgeweitet, die Ehe für alle und ein einfaches Verfahren für die Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister eingeführt.

Das Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) hingegen stützt sich auf einen ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag in Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 BV, gemäss welchem die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen, namentlich im Erwerbsleben, verwirklicht werden soll. So ergibt sich aus dem Wortlaut des Gleichstellungsgesetzes als auch aus seiner Entstehungsgeschichte klar, dass sich eine Diskriminierung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützen muss, welches nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann. Auch der Gesetzeszweck in Artikel 1 GlG zielt ausschliesslich auf die "Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann" ab.

Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wider, wonach Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung nur dann als Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GlG in Betracht kommen, wenn sie geeignet sind, ausschliesslich oder überwiegend die Angehörigen des einen Geschlechts zu benachteiligen (BGE 145 II 153 E. 4.5.2). Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht hingegen zur Frage, ob das GlG auch Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität umfasst. Bisher haben einzig die für das GlG zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörden in einigen Fällen Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität als Verstoss gegen das GlG beurteilt (vgl. Datenbank www.gleichstellungsgesetz.ch). Artikel 4 GlG hingegen umfasst alle Formen von sexistischen Bemerkungen, so auch sexistische Sprüche bezüglich der sexuellen Orientierung (z. B. BGE 126 III 395, E. 7c).

Dem Bundesrat ist bewusst, dass es Lehrmeinungen gibt, die sich für ein inklusiveres Geschlechterverständnis einsetzen und den Geltungsbereich des GlG auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität ausdehnen wollen. Dies mit der Begründung, dass eine zeitgemässe Auslegung des GlG Diskriminierungen aus dem gesamten Spektrum des LGBTI-Bereichs erfassen würde. Damit würde jedoch die spezialgesetzliche Ausrichtung des GlG verändert. Angesichts der nach wie vor bestehenden Ungleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesellschaft und insbesondere im Erwerbsleben ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Fokus des GlG auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann gerechtfertigt ist und lehnt daher die von der Motionärin geforderte Anpassung ab. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unter Artikel 328 des Obligationenrechts (SR 220) und Artikel 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11) fallen können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.