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23.3316 · Motion · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen sicherzustellen, dass wer seine engsten Familienangehörigen behandelt oder betreut im Grundsatz nicht zu Lasten KVG entschädigt wird. Er regelt die Einzelheiten und allfällige, restriktive Ausnahmen.

Begründung

Spazieren mit seiner betagten Mutter z. B. ist in mehrfacher Hinsicht unbezahlbar. Mitnichten kann es eine Aufgabe sein, welche das KVG finanziert. Vor dem Hintergrund der Bestandspflicht, der jüngst eingeführten gesetzlichen Massnahmen für die bessere Unterstützung von betreuenden Angehörigen sowie der anstehenden demografischen Alterung soll es höchstens in Ausnahmefällen möglich sein, dass Angehörige ersten und zweiten Grades zu Lasten der Krankenversicherung gepflegt werden. Mit Betreuungsgutschriften und zusätzlichem Urlaub für betroffene Angestellten wurden jüngst konkrete Hilfen für die Helfenden ins Leben gerufen: Per 1. Januar 2021 wurden die Lohnfortzahlungen bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Auch der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder wurden angepasst. In der 2. Etappe wurde per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt. Das Problem: Während das Bundesgericht die Behandlungspflege (komplexe Wundversorgung, Infusionen und Injektionen etc.) von "Laienpflegern" richtigerweise untersagt, wird die Grundpflege (Körperpflege, aus- und ankleiden, Unterstützung bei Ernährung und Fortbewegung etc.) zu Lasten der OKP mangels klarer gesetzlicher Grundlagen erlaubt. Zudem dürfte in vielen Fällen die Angehörigenleistung weniger der Behandlung einer "Krankheit" oder deren Folgen (gemäss Art. 25 KVG) dienen, sondern im Zusammenhang mit der Alterung des pflegebedürftigen Angehörigen erbracht werden. Was aber de facto weder die Kantone, noch die Krankenkassen vor Ort kontrollieren können. Auch mit Blick auf die demografische Alterung muss solchen finanziellen Begehrlichkeiten rechtzeitig Einhalt geboten werden.

Die Beistandspflicht gegenüber seinen Nächsten im Allgemeinen und den engsten Familienangehörigen im Besonderen gehören zu den vornehmsten Eigenschaften jeder Gesellschaft. Viele wichtige Aufgaben wären sonst schlicht nicht finanzierbar. Formelle und informelle Hilfe sollen aber nicht vermischt werden. Fatal wäre es für unsere Gesellschaft, wenn immer mehr Personen ihre Angehörigen zu Lasten des KVG betreuen oder medizinisch behandeln würden, während Abertausende von Müttern, Töchtern, Vätern und Brüdern diesen Beistand wie selbstverständlich und zu Gottes Lohn verrichten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Roduit 23.3191 erklärt hat, wird er einen Bericht ausarbeiten, um bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Anstellung von Angehörigen zu vertiefen und die Praxis zu analysieren.

Betreuende Angehörige sind sowohl für die Gesellschaft als auch für das Gesundheitswesen eine wichtige Stütze. Der bestehende Fachkräftemangel in der Pflege wird sich aufgrund der demografischen Entwicklung möglicherweise verschärfen. Betreuende Angehörige können dazu beitragen, den Fachkräftemangel in der Pflege zu mildern. Die Fachkräftepolitik des Bundes fokussiert insbesondere auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet auch das Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen, dessen Massnahmen insbesondere erwerbstätige betreuende Angehörige entlasten.

Das mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung eingeführte Beitragssystem sollte insbesondere die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) entlasten. Die OKP leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die in Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) abschliessend aufgeführt sind. Sie übernimmt daher keine Betreuungsleistungen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung können Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 KLV nach eigenem Ermessen Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung heranziehen, müssen jedoch für die notwendige Überwachung oder Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal sorgen. Mit Blick auf ein mögliches Missbrauchspotenzial sieht Artikel 8c KLV systematische Stichproben sowie bei einem ermittelten Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Quartal eine vertrauensärztliche Überprüfung vor. Pflege, die Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht sowie Ehegatten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Artikel 159 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zugemutet werden kann, ist zudem nicht verrechenbar (vgl. insbesondere Entscheid des Bundesgerichts vom 18.4.2019, BGE 145 V 161, E 3.3.1 und 3.3.2).

Eine Organisation, die Angehörige ohne berufliche Ausbildung in der Pflege einsetzt, muss über Personal verfügen, das für die Überwachung oder Begleitung der erbrachten Leistungen ausreichend qualifiziert ist, das heisst, über Pflegefachpersonen, welche die Zulassungsbedingungen gemäss Artikel 49 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfüllen. Die Zulassung von Leistungserbringern liegt in der Verantwortung der Kantone, die sicherstellen müssen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.