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23.3406 · Motion · 2023-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ändern: Gesundheitliche Probleme, die in direktem Zusammenhang mit Mutterschaft/Geburt stehen, sind bis maximal ein Jahr nach der Geburt von der Kostenbeteiligung befreit.

Begründung

Heute endet die Kostenbefreiung für Leistungen bei Mutterschaft 56 Tage nach der Geburt. Mütter, bei denen Komplikationen oder gesundheitliche Probleme erst nach Ablauf dieser 8 Wochen festgestellt werden (etwa die Senkung der Gebärmutter und/oder der Harnblase) oder die auf eine Operation im Nachgang der Geburt lange warten müssen, müssen sich folglich an den Kosten beteiligen, weil die Kostenbefreiung "künstlich" endet. Da gesundheitliche Probleme, die einen direkten Zusammenhang mit der Mutterschaft haben, aber auch nach Ablauf dieser 8 Wochen auftreten können oder nötige Nachfolgeoperationen je nach Auslastung der Frauenärzte und behandelnden Spitäler später stattfinden, ist es angezeigt, dass die Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen nicht künstlich nach bereits 56 Tagen nach der Geburt endet. Denn es darf und kann nicht sein, dass eine Mutter, deren Plazentaresten wegen Terminkollisionen erst 60 Tage nach der Geburt operativ entfernt werden, anders behandelt wird als eine Mutter, die das "Glück" hatte, dass bei ihr die angeordnete Ausschabung bereits vor Ablauf der 56 Tage stattfinden konnte. Denn Mutterschaft ist keine Krankheit. Der Versicherer darf mit gutem Grund auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Dass die Kostenbefreiung für Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Mutterschaft haben, künstlich 56 Tage nach der Geburt enden, macht deshalb keinen Sinn und ist für die betroffenen Mütter eine finanzielle Benachteiligung und diskriminierend. Um die Haupt-Problematiken, welche direkt und aufgrund der Mutterschaft, respektive der Geburt auftreten, abdecken zu können, ist deshalb eine Kostenbefreiung bis maximal 12 Monate nach der Geburt angezeigt. Selbstverständlich soll diese Kostenbefreiung nur für gesundheitliche Probleme zum Tragen kommen, die in direktem Zusammenhang mit der Mutterschaft/Geburt stehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Nur die besonderen Leistungen bei Mutterschaft gemäss Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind unbefristet von der Kostenbeteiligung befreit. Andere Leistungen, auch solche, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, sind derzeit gemäss Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG über den Zeitraum von der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung ausgenommen. Die Begrenzung auf acht Wochen ist durch die physiologische Erholungszeit nach der Niederkunft begründet, die in der Regel sechs bis acht Wochen dauert. Diese acht Wochen entsprechen auch der Mindestdauer für die Ausrichtung des fakultativen Taggeldes nach der Niederkunft (Art. 74 Abs. 2 KVG) sowie dem Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Entbindung (Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11)). Der Bundesrat sieht, wie in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4319 Piller Carrard "Behandlungen nach der Geburt. Verlängerung der Dauer für die Kostenübernahme" dargelegt, keinen Grund, diese Frist zu verlängern. Es ist oft nicht möglich, und mit fortschreitender Zeit immer schwieriger, zu belegen, welche gesundheitlichen Probleme in direktem Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen. Eine solche Regelung würde zu einer je nach Leistung unterschiedlichen Umsetzung führen, was die Gleichbehandlung der Versicherten gefährden würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.