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Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Rütlis verwaltet dieses selbst. Es darf nicht sein, dass ein Parteivertreter (und Nationalratskandidat) über die Auswahl der 1.-August-Redner auf dem Rütli, der "Wiege der Schweiz", entscheidet

23.3974 · Motion · 2023-09-11

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft vom 17. Februar 2010 über die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement betreffend das Rütli auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Rütlis verwaltet dieses selbst.

Begründung

«Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern, In keiner Not uns trennen und Gefahr. Wir wollen frei sein wie die Väter waren, Eher den Tod, als in der Knechtschaft leben. Wir wollen trauen auf den höchsten Gott. Und uns nicht fürchten vor der Macht der Menschen.» So beginnt Friedrich Schiller in seinem «Wilhelm Tell» den Rütlischwur.

Das Rütli ist die «Wiege der Schweiz», die Gründungsstätte der Schweizerischen Eigenossenschaft. Als Verwalterin des Rütlis amtet seit dem Jahr 1860 die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG). Leider hat die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) in den letzten Jahren einen zunehmend links-progressiven Kurs eingeschlagen, wie die Auswahl der Rednerinnen und Redner für die offiziellen 1. August Ansprachen auf dem Rütli zeigt: Am 1. August 2015 sprach Simonetta Sommaruga, am 1. August 2016 Carla Del Ponte, am 1. August 2017 Eveline Widmer-Schlumpf, am 1. August 2018 Alain Berset, am 1. August 2020 wiederum Simonetta Sommaruga, am 1. August 2021 war ein drittes Mal Simonetta Sommaruga, zusammen mit Viola Amherd, zu Gast und am 1. August 2023 hielt Elisabeth Baume-Schneider die Festansprache. Als Präsident der SGG amtet der Vertreter einer politischen Partei (Co-Präsident einer Kantonalpartei), der in diesem Herbst selbst als Nationalratskandidat antritt.

Auch wenn die SGG nun betont, in Zukunft wieder bürgerliche Bundesräte als Festredner auf das Rütli einzuladen, ist es falsch, dass die Verwaltung des Rütlis einem Parteienvertreter obliegt. Die Verwaltung des Rütlis als Gründungsstätte der Schweizerischen Eigenossenschaft gehört in die Hände der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die öffentliche-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft vom 17. Februar 2010 über die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement betreffend das Rütli auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen (Kündigungsfrist von 6 Monaten, jeweils per Jahresende). Damit werden auch die Pachtzinszahlungen des Bundes an die SGG als Beitrag für die Rütli-Verwaltung eingestellt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Rütlis verwaltet dieses selbst.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Rütli wurde am 2. Juli 1860 mittels Schenkungsurkunde als unveräusserliches Nationalgut dem Bund übergeben, mit dem Vorbehalt, dass die Verwaltung dieses Gutes der Schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) übertragen wird, welche das Rütli im Jahr 1859 käuflich erworben hat und unter der Oberaufsicht des Bundesrates steht. Zur Betreuung und Verwaltung des Gutes setzte die SGG die Rütli-Delegation ein, die ihre Aufgaben selbstständig und ohne Instruktionen des Bundes erfüllt (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; SR 451). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SGG vom 17. Februar 2010 (BBl 2010 1725) regelt der Schenkungsurkunde untergeordnet Einzelheiten der Zusammenarbeit im Immobilienmanagement zwischen dem Bundesamt für Bauten und Logistik BBL und der SGG. Hinsichtlich finanzieller Beiträge hat das BBL die Aufgabe, Anträge der SGG zu Immobilienbedürfnissen zu prüfen und über ihre Umsetzung zu entscheiden. Die Verwaltung sowie kleine Unterhaltsarbeiten des Rütli sind der SGG vorbehalten; das BBL hat kein Mitspracherecht. Eine Auflösung dieser Vereinbarung durch den Bundesrat bedeutet jedoch nicht gleichzeitig den Entzug der weiteren Betreuung und Verwaltung des Gutes durch die SGG. Der Bundesrat übt zwar die Oberaufsicht über die SGG aus, ist aber an die Auflagen aus dem Schenkungsvertrag (Betreuung und Verwaltung durch die SGG) sowie die übrigen Vereinbarungen über die Nutzung und die Zugänglichkeit des Rütlis gebunden. Das Hauptanliegen des Motinärs, künftig das Rütli durch die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin selbst zu verwalten, kann mit der Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SGG vom 17. Februar 2010 nicht erreicht werden. Der Bundesrat kann der SGG in dieser Frage auch keine Weisungen erteilen. Die vorliegende Motion ist entsprechend abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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