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Ausfuhrverbot für Pestizide, die für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährlich sind

23.3994 · Interpellation · 2023-09-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit 2019 verbieten die Schweiz und die EU die Verwendung von Chlorothalonil, das wahrscheinlich krebserregend ist, da die Gefahr besteht, dass es das Grundwasser verschmutzt. Dennoch ist die Ausfuhr in Länder mit weniger strengen Vorschriften weiterhin erlaubt. 2022 wurden 900 Tonnen Chlorothalonil aus der EU ausgeführt, 40 Prozent davon von Syngenta.
Daten der europäischen Behörden zeigen, dass 30 Tonnen Chlorothalonil durch die Schweiz durchgeführt und von Syngenta wieder ausgeführt wurden in verschiedene Länder, in denen Pestizide kaum kontrolliert werden und Trinkwasserquellen verschmutzen, die angesichts der sich verschlimmernden Trockenheit immer knapper werden. In Costa Rica wurden die Wasserquellen von zwei Gemeinden mit Chlorothalonil kontaminiert. Nun müssen die Ortschaften per Lastwagen mit Trinkwasser versorgt werden. Die Behörden befürchten, dass die Kontamination viel weiter verbreitet sein könnte, und empfehlen ein Verbot von Chlorothalonil.
In Frankreich ist Chlorothalonil seit vier Jahren verboten. Ein Drittel des Wassers, das landesweit abgegeben wird, entspreche jedoch nicht den Vorschriften, warnte die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz Anses im April. In der Schweiz sind gemäss Schätzungen der Kantone 700 000 Personen Metaboliten von Chlorothalonil im Trinkwasser ausgesetzt, und das in Mengen, die den Grenzwert übersteigen. Es bestehe die Gefahr, dass das Grundwasser während Jahren grossflächig verschmutzt bleiben werde, warnte das BAFU. Die Kosten der Sanierung könnten zu einem Anstieg um 75 Prozent des Wasserpreises führen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1) Wie begründet der Bundesrat, dass es für Chlorothalonil keinerlei Meldepflicht an das BAFU gibt und das Pestizid keiner Kontrolle untersteht, auch nicht den verschärften Bestimmungen, die der Bundesrat 2020 erlassen hat?
2) Worauf wartet der Bundesrat in Anbetracht der neusten Daten, um Chlorothalonil in die schweizerische Gesetzgebung zum Export von gefährlichen Chemikalien aufzunehmen?
3) Indem Chlorothalonil das Grundwasser seit einer unbekannten Anzahl Jahren kontaminiert, trägt es zum Anstieg des Wasserpreises bei. In seiner Stellungnahme zu meiner Interpellation 18.3892 schrieb der Bundesrat, Verbote für die Herstellung und Verwendung von gefährlichen Chemikalien würden erlassen, wenn nichtakzeptierbare Risiken für Menschen oder für die Umwelt resultieren. Zeigen die neusten Daten nicht eindeutig, dass die Risiken im Zusammenhang mit Chlorothalonil nichtakzeptierbar sind?

Stellungnahme des Bundesrates

1) und 2). Die im Jahr 2020 vom Bundesrat beschlossene Änderung des Anhangs 2.5 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) sieht für bestimmte Wirkstoffe und solche Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel entweder ein Ausfuhrverbot oder eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr vor.
Im Dezember 2019 hat die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) alle Zulassungen für das Inverkehrbringen von Chlorothalonil-haltigen Pflanzenschutzmitteln widerrufen und deren Verwendung ab dem 1. Januar 2020 verboten. Dies geschah aus Sorge um die menschliche Gesundheit, weil für mindestens ein Abbauprodukt von Chlorothalonil ein gentoxisches Potential nicht ausgeschlossen werden konnte. Somit erfüllt Chlorothalonil die Bedingungen für den Erlass von Ausfuhrvorschriften in Anhang 2.5 der ChemRRV. Im Januar 2020 erhoben zwei Zulassungsinhaberinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Widerruf ihrer Produktzulassungen. Diese Verfahren sind derzeit noch hängig. Falls die Widerrufsverfügungen des BLW in den beiden hängigen Verfahren gerichtlich bestätigt werden, wird der Bundesrat prüfen, welche Regelung er für die Ausfuhr von Chlorothalonil und von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff erlassen wird. Chlorothalonil darf daher aktuell noch aus der Schweiz exportiert werden. 3) Der Bundesrat kann Verbote für die Herstellung von Wirkstoffen und ihre Verwendung zur Formulierung von Pflanzenschutzmitteln erlassen, wenn sie aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxischen Wirkung als gefährliche Stoffe gelten oder aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder den Menschen gefährden können. Ebenso können solche Verbote erlassen werden, wenn die Schweiz als Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens (z.B das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe [SR 0.814.03]) dazu verpflichtet ist. Daher wurden 2019 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorthalonil von der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel des BLW widerrufen.

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