23.4047 · Interpellation · 2023-09-25
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz sammelt schon seit über 15 Jahre Erfahrungen zum E-Voting. Trotzdem können viele Auslandschweizer:innen an den Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023 nicht teilnehmen, weil ihre Wahlunterlagen auf dem Postweg nicht rechtzeitig an der Urne ankommen können. Viele körperlich eingeschränkte Menschen sind auch auf Unterstützung ihrer Mitmenschen angewiesen, damit ihre Stimme ankommt, was ihr Stimmgeheimnis gefährdet. Für die Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau hat der Bundesrat eine Grundbewilligung für einen Versuch bei den Nationalratswahlen 2023 und bis zu den Abstimmungen vom 18. Mai 2025 für ein limitiertes Elektorat erteilt.
1. Die Demokratie und somit auch die Wahlplattform ist auf das Vertrauen auf der Bevölkerung angewiesen. Der Bundesrat führt in drei Kantonen einen Versuch bis zum 18. Mai 2025 durch. Wie plant der Bundesrat, den Versuch zu evaluieren? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit der Bundesrat den Versuch als Erfolg bewertet und mit einer weiteren Einführung vorangeht? Welche Schritte sind geplant, würde sich die E-Voting-Lösung der Post als nicht geeignet herausstellen?
2. Viele Stimmberechtigte warten seit mehr als zehn Jahren auf eine Möglichkeit, an Abstimmungen teilzunehmen. Bis wann plant der Bundesrat eine breite Einführung eines E-Voting für Auslandschweizer:innen und Menschen mit Behinderungen? Bis wann plant der Bundesrat eine Einführung des E-Votings für die allgemeine Bevölkerung?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1: Bei der Ausübung der politischen Rechte besteht eine föderalistische Kompetenzaufteilung. Demnach sind die Kantone für die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (vgl. dazu z. B. auch die Stellungnahmen des Bundesrates zu den Mo. 18.4225 Wehrli «Elektronische Stimmabgabe in den Grundversorgungsauftrag der Post aufnehmen» und 18.4375 Sommaruga «E-Voting. Ein schneller und entschlossener Einsatz für ein System auf Open-Source-Basis und in öffentlicher Hand» sowie zu den Ip. 20.3475 Grüter «Abhängigkeiten und Ungereimtheiten beim E-Voting-System der Post» und 23.3551 Jost «E-Voting für Auslandsschweizer und Auslandschweizerinnen und Menschen mit Behinderung bei Wahlen und Abstimmungen»). Die Kantone entscheiden, ob und welchem Anteil ihrer Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe im Rahmen des Versuchsbetriebs zur Verfügung stehen soll. Der Bund ist für die Bewilligung und Zulassung der Versuche zuständig, unterstützt die Kantone in rechtlichen, organisatorischen und technischen Belangen und koordiniert die Vorhaben auf nationaler Ebene. Die Bewilligungen und Zulassungen werden erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Mit der Revision der bundesrechtlichen Grundlagen (AS 2022 335; AS 2022 336) im Jahr 2022 und der Wiederaufnahme der Versuche seit Juni 2023 wird die vom Bundesrat beschlossene Neuausrichtung des Versuchsbetriebs umgesetzt. Im Zentrum dieser Neuausrichtung steht der Aufbau eines stabilen Versuchsbetriebs mit vollständig verifizierbaren E-Voting-Systemen. Der Entscheid, ob und wann weitere Kantone die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe aufnehmen möchten, obliegt den Kantonen.Sollte das E-Voting-System der Schweizerischen Post die bundesrechtlichen Anforderungen in Zukunft nicht mehr erfüllen, würde der Bund keine Bewilligungen und Zulassungen für den Einsatz dieses Systems erteilen. Da die Kantone für die Beschaffung und den Betrieb der E-Voting-Systeme zuständig sind, fällt auch der Entscheid zum weiteren Vorgehen in diesem Fall in die Zuständigkeit der Kantone.Zu Frage 2: Die Anzahl von Stimmberechtigten, die pro Kanton und schweizweit zu E-Voting zugelassen werden können, ist im Versuchsbetrieb limitiert (Art. 27f Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11). Da Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Menschen, die ihre Stimme aufgrund einer Behinderung nicht autonom abgeben können, zu den besonderen Zielgruppen von E-Voting gehören, unterliegen sie diesen Limiten nicht (Art. 27f Abs. 3 VPR). Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, entscheiden die Kantone, ob und wem sie E-Voting anbieten möchten.