23.4069 · Motion · 2023-09-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TSchG) auszuarbeiten, der ein grundsätzliches Verbot der Tötung von gesunden Haustieren vorsieht.
Begründung
Das geltende TSchG sanktioniert die qualvolle Tötung und allgemein die Tierquälerei sowie das Aussetzen von Tieren.
Gesunde Haustiere einzuschläfern, ist jedoch nicht verboten. Leider gibt es skrupellose Tierhalterinnen und Tierhalter, die sich auf diese Weise eines Haustieres entledigen, das ihnen aus irgendeinem Grund «lästig» geworden ist. Das darf nicht mehr möglich sein.
Ein solches Verbot (allenfalls mit wenigen Ausnahmen für Extrem- oder Ausnahmesituationen) würde auch gut zum Verbot des Aussetzens passen, das schon in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e TSchG steht, und würde es ergänzen.
Das Problem wird in der Bevölkerung wahrgenommen. Zum Beispiel ist im Tessiner Grossen Rat seit 2020 eine entsprechende kantonale Initiative hängig, und für eine Petition zu diesem Thema kamen 30 000 Unterschriften zusammen.
Das Verbot der Tötung von gesunden Haustieren könnte konkret im oben zitierten Artikel 26 Absatz 1 TSchG durch das Hinzufügen eines Buchstabens f verankert werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Beratung zum Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) gegen die Verankerung eines expliziten Lebensschutzes gestellt. Die Motion steht daher der bisherigen Konzeption des TSchG entgegen, das Tieren keinen generellen Anspruch auf Leben gewährt.
Ein Verbot mit Ausnahmen wäre schwierig umzusetzen und zu kontrollieren. Es kann bei-spielsweise gerade bei Altersbeschwerden eines Tieres nicht in jedem Fall eine klare Grenze zwischen einem gesunden und einem kranken Tier gezogen werden.
Die aktuelle Situation, in der Tierhaltende, Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall die zumutbarste Lösung suchen, ist dementsprechend vorzuziehen. In der Praxis verpflichtet die Berufsethik die Tierärzteschaft schon heute, grundsätzlich zu vermeiden, gesunde Haustiere zu euthanasieren und alternative Lösungen zu suchen. So bemüht man sich beispielsweise um die Umplatzierung eines gesunden Tieres, für das die Halterin oder der Halter altershalber oder aus Zeit- oder Geldmangel nicht mehr sorgen kann.
An das Töten von Tieren stellt die Tierschutzgesetzgebung zudem hohe Anforderungen und setzt klare Grenzen: So dürfen gemäss Artikel 177 ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) Tiere nur durch fachkundige Personen und unter Betäubung getötet werden. Als fach-kundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und diese Tätigkeit regelmässig und mit der geeigneten Methode ausüben.
Andererseits wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet (Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.