Lexipedia

Anstellung von pflegenden Angehörigen und monetärer Wert der Betreuungs- und Pflegeleistungen von Angehörigen

23.4104 · Interpellation · 2023-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz pflegen laut der Bedürfnis- und Bedarfsabklärung (EBG, 2019) 11,5% der Wohnbevölkerung ihre Angehörigen. Dies wirft Fragen bezüglich des monetären Wertes dieser Arbeit auf und den finanziellen Auswirkungen.

  1. Welches ist der monetäre Wert der Betreuungs- und Pflegeleistungen von Angehörigen, wenn deren Leistungen mit den Löhnen einer Ersatzkraft (Marktkosten) berechnet werden?

  2. Welche Kosten sparen der Bund und die Kantone, weil Angehörige gratis oder teilweise unentgeltlich Betreuungs- und Pflegeleistungen erbringen?

  3. Erachtet der Bundesrat die Anstellung von pflegenden Angehörigen durch zugelassene Spitex-Organisationen und die Abrechnung der von ihnen erbrachten Grund- und Behandlungspflegeleistungen zulasten der Heilungskostenversicherung (gemäss KVG und UVG sowie bei Geburtsgebrechen gemäss IVG) für sinnvoll?

  4. Welche Kosten entstehen dem Bund und den Kantonen, weil pflegende und betreuende Angehörige nicht angestellt und damit nicht sozialversichert und in der Lage sind, sich eine Altersvorsorge aufzubauen?

  5. Wie hoch sind die Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die Bund und Kantone als Folge der Anstellung von pflegenden Angehörigen einnehmen?

  6. Welches wären die zusätzlichen Kosten (im Vergleich zu den heute vom Bund und den Kantonen bereits für Angehörigenleistungen erbrachten Versicherungs- und Vergütungsleistungen), wenn eine einheitliche Entschädigungslösung, z. B. im Rahmen einer Assistenzversicherung, für die gesamte Schweiz realisiert würde?

  7. Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich der finanziellen Folgen für betreuende und pflegende Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts? Werden Frauen im Vergleich zu Männern unverhältnismässig benachteiligt?

  8. Erachtet es der Bundesrat als notwendig, die Rahmenbedingungen für die Anstellung von pflegenden Angehörigen gesetzlich zu regeln?

Stellungnahme des Bundesrates

1. / 2. / 7. Die unbezahlte Pflege und Betreuung von Erwachsenen hatte 2020 laut Bundesamt für Statistik einen monetären Wert von 3.4 Milliarden Franken. 1.6 Milliarden Franken entfielen auf Pflege, 1.8 Milliarden Franken auf Betreuung (ohne andere Dienstleistungen wie beispielsweise Hilfe im Haushalt). Frauen leisteten knapp zwei Drittel dieser Arbeit, Männer gut ein Drittel. Eine Entschädigung der unbezahlten Pflege zu Marktkosten würde die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Invalidenversicherung (IV), die Kantone (oder auch die Gemeinden) und die Pflegebedürftigen (Patientenbeitrag an Pflegeleistungen) und indirekt auch den Bund (Prämienverbilligung) belasten. Betreuungsleistungen müssen grundsätzlich selbst bezahlt werden, je nachdem würden die Kantone und Gemeinden durch Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe belastet.

3. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Burgherr 23.3316 «Transparenz und Solidarität bei der Pflege der engsten Angehörigen. Freiwilligenarbeit stärken statt Krankenversicherung belasten» ausgeführt hat, kann die Anstellung von Angehörigen sinnvoll sein und zur Entschärfung des Fachkräftemangels in der Pflege beitragen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht festgehalten, dass der ehelichen Beistandspflicht und der Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen Rechnung zu tragen ist (BGE 145 V 161). Zentral ist, dass pflegende Angehörige ausreichend qualifiziert sind und die anstellenden Organisationen sie adäquat begleiten und überwachen, damit insbesondere die Qualität der Pflege sichergestellt ist.

4. Die Auswirkungen auf die Altersvorsorge von unbezahlt pflegenden Angehörigen hängen davon ab, inwieweit dafür das Arbeitspensum in der angestammten beruflichen Tätigkeit reduziert wird und wie gut letztere entlöhnt ist. Je besser die Entlöhnung, je kleiner die Pensumsreduktion und je höher das Einkommen eines eventuellen Ehepartners, desto wahrscheinlicher ist, dass eine Person auch dann eine Altersvorsorge aufbauen kann, wenn sie während einiger Zeit unbezahlt Angehörige pflegt. Pflegende Angehörige erhalten zudem Betreuungsgutschriften, die ihnen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als fiktives Einkommen angerechnet werden. Falls die Altersvorsorge die minimalen Lebenskosten nicht deckt, finanzieren Bund und Kantone Ergänzungsleistungen. Eine Kostenschätzung ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, wie stark pflegende Angehörige ihre Arbeitspensen reduzieren und wie hoch ihre anderweitig erworbenen Rentenansprüche sind.

5. Mangels Daten zu angestellten pflegenden Angehörigen sind keine genauen Angaben möglich. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Germann 23.3426 «Anstellung von pflegenden Angehörigen durch Spitex und private Organisationen. Wie positioniert sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?» ausgeführt hat, dürfte sich eine Anstellung nur geringfügig auf die Steuereinnahmen auswirken: Die Vergütung von bisher unbezahlter Arbeit erhöht einerseits das Steuervolumen und die Sozialversicherungsbeiträge, andererseits wird beides durch eine eventuelle Reduktion des Erwerbspensums in der angestammten Tätigkeit reduziert. Welcher der beiden Effekte in der Praxis überwiegt, ist unklar.

6. Für eine Kostenschätzung müsste klar sein, welche Leistungen (Grundpflege, Behandlungspflege, Betreuung, Präsenzzeit, Administration etc.) eine «Assistenzversicherung» übernehmen würde, wer Anspruch auf diese Leistungen hätte (alle Personen, Beziehende von Hilflosenentschädigungen der IV und/oder der AHV, andere) und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden könnten beziehungsweise wie hoch das maximale Arbeitspensum sein dürfte. Die Sicherstellung der Pflege von betagten Personen und von Menschen mit Behinderung zu Hause ist überdies grundsätzlich Aufgabe der Kantone (Art. 112c Bundesverfassung; SR 101).

8. Die Arbeitsbedingungen von pflegenden Angehörigen sind heute im Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin geregelt (z. B. Personalreglement Spitex). Die Administrativverträge zwischen Arbeitgebenden und Krankenversicherern sowie die kantonalen Gesetzgebungen können Anforderungen für die Anstellung beinhalten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation Roduit 23.3191 «Schadet die Abgeltung der Grundpflege, die durch Angehörige ohne spezifische Ausbildung erbracht wird, der Qualität?» in Aussicht gestellt hat, wird er jedoch einen Bericht ausarbeiten, um Fragen im Zusammenhang mit der Anstellung von Angehörigen zu vertiefen.