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Es braucht Schutz und gezielte Unterstützung für gefährdete Menschen, die sich vor dem iranischen Mullah-Regime in der Schweiz in Sicherheit bringen

23.4109 · Interpellation · 2023-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Auch ein Jahr nach dem Tod der Kurdin Mahsa Amini ist die Menschenrechtslage im Iran hoch problematisch und es drohen aktuell gar Verschärfungen der Situation.

Gemäss Zeitungsberichten leben ungefähr 250 Iranerinnen und Iraner in der Schweiz, die einem abgelehnten Asylentscheid haben und somit das Land verlassen müssten. Rund 900 befinden sich im Asylverfahrensprozess.

  • Ist der Bundesrat bereit für Menschen aus dem Iran, die in der Schweiz sind, eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, solange durch das aktuelle Mullahregime im Iran Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind?

  • Ist der Bundesrat bereit für besonders vulnerable Menschen (Frauen, Familien, Angehörige von verfolgter Gruppen etc.) politische Lösungen zu finden, die einen weiteren Aufenthalt (mit Arbeit und Ausbildung) hier in der Schweiz ermöglichen?

  • Gibt es Möglichkeiten, so beispielsweise über UNO Resettlement-Programme schutzbedürftigen Menschen aus dem Iran in der Schweiz Sicherheit und Schutz zu gewähren?

  • Wie hoch ist die Schutzquote von Iranerinnen, bzw. von Iranern, die in der Schweiz Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen werden.

  • Finden zur Zeit Rückschaffungen in den Iran statt?

  • Können für die private Unterbringung von abgewiesenen Personen Unterbringungen andere Lösungen bei der Mitwirkungspflicht gefunden werden, als der Gang zur Iranischen Botschaft?

Begründung

Gewisse Kantone verlangen bei abgewiesenen Menschen aus dem Iran, die in Nothilfe leben, dass sie im Falle eines Aufenthaltes bei Privatpersonen auf der iranischen Botschaft gültige Papiere beschaffen müssen. Dabei befürchten die Betroffenen die direkte Ausschaffung. Die Berner Behörden verweisen auf die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht. Und sie argumentieren: Wenn die Bundesbehörden der Auffassung seien, die Ausreise in ein Land sei zumutbar, so sei es auch die Beschaffung von Reisepapieren bei der diplomatischen Vertretung.

Wie jüngst in einem Bericht (NZZ am Sonntag, 12. August 2023) zu lesen war, musste eine Familie mit einem negativen Asylentscheid im Dorf Seedorf (Kanton Bern) die Unterkunft im Dorf verlassen und wurde in ein Ausschaffungszentrum verlegt. Dies obwohl die Kinder die Kita und den Kindergarten besuchten. Anscheinend lehnte der Kanton Bern das Gesuch der Gemeinde um Privatunterbringung ab mit dem Argument: Nur Privatpersonen können abgewiesene Asylsuchende bei sich aufnehmen, nicht aber Gemeinden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Artikel 83 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) hält fest, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein kann, wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Diese Bestimmung gilt in erster Linie für sogenannte Gewaltflüchtlinge, das heisst für Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt entfliehen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3–7.10; BVGE 2011/50 E. 8.1–8.3). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt die Entwicklungen im Iran aufmerksam. Trotz der seit Monaten anhaltenden Spannungen und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Nahen Osten ist nicht von einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt auszugehen, bei der alle iranischen Staatsangehörigen konkret gefährdet wären und vorläufig aufgenommen werden müssten. 2. Die Situation von vulnerablen Personen, die im Asylverfahren nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs eingehend geprüft. In diesem Rahmen bestimmt das SEM, ob diesen Personen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, da der Wegweisungsvollzug nicht zulässig (Verstoss gegen das Völkerrecht), nicht zumutbar (z.B. aufgrund ihrer persönlichen Situation oder ihres Gesundheitszustands) oder nicht möglich ist. Personen, deren Asylgesuch endgültig abgelehnt wurde, müssen die Schweiz verlassen, wenn keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug bestehen. Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bestimmt, dass der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn: diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine ausländerrechtlichen Widerrufsgründe vorliegen. Zudem muss die betreffende Person mit einem gültigen heimatlichen Ausweis ihre Identität offenlegen (Art. 13 Abs. 1 AIG und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird einzelfallweise geprüft. 3. Das derzeit laufende Resettlement-Programm (2022-2023) ist aufgrund des aktuellen Drucks auf das Schweizer Asylsystem seit dem 1. April 2023 ausgesetzt. Das Folgepro-gramm (2024-2025), das vom Bundesrat im Juni 2023 verabschiedet wurde, sieht die Auf-nahme eines Kontingents von bis zu 1’600 Flüchtlingen vor. Der Schwerpunkt des Pro-gramms liegt auf Menschen aus den Krisenherden im Nahen Osten und den Migrationsrouten entlang des zentralen Mittelmeers. Das Programm wird jedoch erst dann aktiviert, wenn sich die Situation in Bezug auf die Unterbringung und Betreuung von Personen aus dem Asylbereich entspannt hat und die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen ermöglicht. Das SEM wird zu diesem Zeitpunkt die Erstasylländer identifizieren, auf die das Programm abzielt. 4. In den letzten zehn Jahren betrug die Schutzquote (Anteil der Asylgewährungen und vorläufigen Aufnahmen am Total aller Entscheide ohne Abschreibungen) für iranische Staatsangehörige zwischen 25 % und 51 %. Im Jahr 2022 lag sie bei 48 % und im Jahr 2023 bei 37 % (Stand 30. September 2023).5. Der Iran stellt nur Ersatzreisedokumente für Personen aus, die in den Iran zurückkehren wollen. Eine unfreiwillige Ausreise kann nur organisiert werden, wenn ein Pass vorliegt. Seit 2019 wurden fünf Personen in den Iran zurückgeführt.6. Nach einem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum von maximal 140 Tagen fällt die Un-terbringung von abgewiesenen Asylsuchenden in die Zuständigkeit der mit dem Vollzug be-auftragten kantonalen Behörden. Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentschei-des sind die betroffenen Personen gemäss Artikel 8 Absatz 4 AsylG aber von Gesetzes we-gen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, was auch eine Kon-taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden beinhalten kann.

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