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23.4116 · Interpellation · 2023-09-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizer Steuersystem kennt verschiedene Arten von Steuervergünstigungen auf Bundesebene. Insgesamt kann je nach verwendetem Referenzsystem von gegen 100 Steuervergünstigungen gesprochen werden, die zu Steuerausfällen von mindestens CHF 17 - 21 Mrd. Ue nach Steuernorm für die direkte Bundessteuer) führen. Dadurch - so das Ziel der Steuervergünstigungen - sollen diese ein bestimmtes Verhalten der Steuerpflichtigen fördern. Gemäss Bericht des Bundesrates gebe es aber auch einen «erheblichen Mitnahmeeffekt», das heisst, dass Tatbestände gefördert werden, die auch ohne steuerliche Förderung unternommen würden. Darüber hinaus begünstigen Steuervergünstigungen aufgrund des progressiven Steuersystems begünstigen in der Regel Haushalte mit höheren Einkommen stärker als Haushalte mit tieferen Einkommen. «Die verteilungspolitische Treffsicherheit von Steuervergünstigungen ist also bei der progressiven Einkommensteuer in der Regel schwach ausgeprägt.» (Quelle: ESTV, Welche Steuervergünstigungen gibt es beim Bund?, 2.2.2011, S.25).
Der letzte Bericht über den Umfang der Steuervergünstigungen stammt aus dem Jahr 2011, eine Aktualisierung dieser Liste fand seither nicht statt.
Die lnterpellantin bittet um die Beantwortung folgender Fragen:

• Wie hoch waren die Steuerausfälle als Folge von Steuervergünstigen, die seit der letzten Erhebung 2011 eingeführt wurden? Welches Dezil profitiert davon wie stark?
• Weshalb werden die Schätzungen nicht jährlich aktualisiert und publiziert?
• Ist der Bundesrat bereit, künftig eine periodische Aktualisierung vorzunehmen? (z. Bsp. alle 5 Jahre)
• Bei welchen Steuervergünstigungen sind die Mitnahmeeffekte am stärksten?
• Bei welchen Steuervergünstigungen sind die verteilungspolitischen Auswirkungen besonders schlecht, so dass die vom Gesetzgeber gewollte Progressivität der Einkommenssteuern unterlaufen wird.
• Angesichts der enormen Kosten dieser Steuersubventionen von bis zu 21 Mrd. Franken (ein Fünftel des Staatsbudgets): Kann der Bundesrat wenigstens eine Prioritäten liste für den Beibehalt oder die Abschaffung einzelner Vergünstigungen angeben?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Daten, über welche die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, sind häufig nicht detailliert genug, um regelmässig verlässliche aktualisierte Schätzungen der finanziellen Auswirkungen oder gar der Verteilungseffekte von Steuervergünstigungen liefern zu können. Die in der Erhebung von 2011 ausgewiesenen Schätzungen basierten grösstenteils auf einmalig erhobenen Daten, und für viele Steuervergünstigungen war es gar nicht möglich, die finanziellen Auswirkungen zu schätzen. Für die nach 2011 eingeführten Steuervergünstigungen liegen allenfalls Schätzungen von vor der Einführung vor; es gibt aber keine Analysen über deren finanzielle Auswirkungen nach ihrer Einführung. Wie der Bundesrat bereits in der Stellungnahme zum Postulat Birrer-Heimo 19.3367 erwähnt hat, arbeitet die ESTV an einer Verbesserung der Datenlage im Bereich der direkten Bundessteuer. Der Bundesrat ist bereit, die Analyse zur Wirkung von Steuervergünstigungen zu aktualisieren, wenn verlässlichere Daten vorliegen.Betreffend die Mitnahmeeffekte verfügt der Bundesrat nicht über genügend Informationen, um deren Höhe bei den einzelnen Steuervergünstigungen zu schätzen. Bei der Beurteilung von Steuervergünstigungen steht die Frage im Vordergrund, ob der anvisierte Förderzweck sinnvoll ist. Im Weiteren ist dann zwischen dem Vorteil aus dem Grad der Erreichung des angestrebten Förderziels und dem Nachteil der Durchbrechung einer als gerecht beurteilten Steuernorm abzuwägen, also in verfassungsrechtlicher Hinsicht zwischen einem ausserfiskalischen Ziel, das Verfassungsrang haben muss, und dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). In der Regel schneiden ausgabenseitige Subventionen sowohl unter Verteilungs- als auch unter Effizienzzielsetzungen besser ab als Steuervergünstigungen. Dies gilt insbesondere für jene Steuervergünstigungen, die an direkt progressiv ausgestalteten Steuern anknüpfen, weil bei diesen der Förderimpuls vom Grenzsteuersatz abhängt, so dass beispielsweise einkommensstärkere Personen stärker gefördert werden als einkommensschwächere Personen. Ausgabenseitige Subventionen sind zudem transparenter, da die damit verbundenen Kosten bekannt sind. Aus all diesen Gründen sieht das Subventionsgesetz vor, dass in der Regel auf steuerliche Vergünstigungen zu verzichten ist. Für Steuervergünstigungen sprechen in Ausnahmefällen allenfalls die administrative Einfachheit sowie die Möglichkeit, Informationsasymmetrien betreffend die Förderungswürdigkeit von Projekten zu überwinden, wenn zum Beispiel das Unternehmen besser weiss, welche F&E-Projekte erfolgsversprechend sind.Für den Bundesrat steht eine flächendeckende Einzelbeurteilung aller Steuervergünstigungen nicht im Vordergrund (vgl. Postulat 19.3367). Priorität hat die Untersuchung der Effizienz und Effektivität von neu vorgeschlagenen Steuervergünstigungen, damit das Parlament jeweils in Kenntnis der zu erwartenden Auswirkungen über entsprechende Vorstösse oder Anträge entscheiden kann, siehe bspw. die Beratungen über die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Bestehende Steuervergünstigungen sollen primär im Zusammenhang mit konkreten Reformdiskussionen oder Vorlagen untersucht werden (vgl. die Antworten des Bundesrates auf die parlamentarischen Vorstösse 11.3017, 11.3123, 11.3214, 11.3215, 18.1009 und 19.3367). Im Rahmen der Bereinigung des Bundeshaushalts hat der Bundesrat beispielsweise am 8. November 2023 beschlossen, die Befreiung von Elektroautomobilen von der Automobilsteuer per 2024 aufzuheben.Entsprechend verfügt der Bundesrat über keine umfassende Prioritätenliste oder eine politische Agenda für den Beibehalt oder die Abschaffung einzelner Steuervergünstigungen. Er weist darauf hin, dass alle bestehenden Steuervergünstigungen demokratisch beschlossen worden sind und auch über die Abschaffung bestehender oder die Schaffung neuer Steuervergünstigungen in der Regel das Parlament bzw. die Stimmbevölkerung entscheidet.