23.4156 · Motion · 2023-09-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag von gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit die Ausbildung von spezifischen Inhalten der pädiatrischen Pflege in allen Rahmenlehrplänen und Bildungsverordnungen (Höhere Fachschule, Fachhochschule, Masterabschluss in Advanced Practice Nursing) sichergestellt wird.
Begründung
Seit dem Inkrafttreten der Bildungssystematik für Pflegeberufe 2002 werden in der Schweiz nur noch generalistische Pflegeausbildungen über alle Altersgruppen angeboten. Während der dreijährigen Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ (FaGe), ebenso wie in den Pflegestudiengängen zur Pflegefachfrau HF (Diplom Höhere Fachschule) oder Pflegefachfrau FH (Bachelor of Science in Pflege BScN Fachhochschule) gibt es keine oder nur wenige verpflichtende Bildungsinhalte zur Pflege von Kindern und Jugendlichen.
Zum Ende der FaGe-Lehre werden keine Abschlussmodule mit pädiatrischen Beispielen geprüft. In den Programmen der Höheren Fachschule HF und Fachhochschule FH Pflege fehlen Physiologie und Pathophysiologie zum Lebensbereich 0 bis 18 Jahre weitgehend. Diese Entwicklung führt dazu, dass diplomierte Pflegefachpersonen HF/FH und Fachfrauen-/Fachmännern Gesundheit EFZ mit einem gesicherten pädiatrischen Basiswissen fehlen.
Die Bildung, Nachbildung und Ausbildung in pädiatrischer Pflege erfolgen ausschliesslich in den Betrieben, Verbänden und Organisationen, welche dafür keine Entschädigung erhalten. Aufgrund der Personalknappheit wird es immer schwieriger, die Ausbildung sicherzustellen, genügend Fachpersonen zu finden und Bettenschliessungen zu verhindern.
Die Rechtsgrundlagen sind anzupassen, damit wieder sichergestellt werden kann, dass die Absolvierenden innerhalb ihrer Ausbildung ein adäquates pädiatrisches Basiswissen erlangen und die Besonderheiten der pädiatrischen Pflege kennenlernen, z.B. Physiologie, Pathophysiologie oder den Umgang mit Kleinkindern und den Einbezug des Umfelds.
Um den Versorgungsauftrag für Kinder und Jugendliche sicherzustellen, braucht es Teilrevisionen
des Gesundheitsberufegesetzes GesBG (Pflegefachpersonen FH)
der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
der Rahmenlehrpläne Pflege HF sowie NDS HF AIN (Nachdiplom-Studium Anästhesie-, Intensiv und Notfallpflege)
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Im Bildungsbereich ist es die Aufgabe des Bundes, zusammen mit den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Bildungsanbietern günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. Diese Rahmenbedingungen zielen darauf ab, die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen der betreffenden Akteure und dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. In der Praxis greift der Bund nicht in die Ausbildungsinhalte ein und schreibt keine Fächer für die verschiedenen Lehrpläne vor.Was den Bereich der Berufsbildung angeht, arbeitet der Bund grundsätzlich mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Die Berufsverbände und die Branchenorganisationen entscheiden über die Inhalte und Angebote der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Dies entsprechend dem Bedarf ihrer Branche und des Arbeitsmarktes. Der Bund ist in diesem Bereich nur subsidiär aktiv, denn es liegt an der Branche, die für ihre künftigen Fachkräfte benötigten Qualifikationen festzulegen. Die nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) ist für die Entwicklung des Berufs Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe) zuständig. Diese generalistisch ausgerichtete Ausbildung deckt verschiedene Pflegebereiche ab. Für Lernende, die ihre Lehre in einem Kinderspital absolvieren, spielt die pädiatrische Pflege in der Ausbildung eine zentrale Rolle. In Bezug auf die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HF) sind die OdASanté und der Verband Bildungszentren Gesundheit Schweiz für die Rahmenlehrpläne der Ausbildung in Pflege HF und der HF-Nachdiplomstudiengänge in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege verantwortlich. Das Tätigkeitsfeld des Rahmenlehrplans für Pflege HF umfasst eine breite Palette an Aufgaben im Bereich Gesundheit, Pflege und Begleitung von Menschen in verschiedenen Lebensphasen und mit unterschiedlichem soziokulturellem Hintergrund. Der Kontext des Tätigkeitsfelds kann vertieft werden, unter anderem in der Pflege und Begleitung von Kindern, Jugendlichen, Familien oder Frauen. Die zuständigen Berufsverbände können auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes eingehen, insbesondere indem sie neue Bildungsangebote erarbeiten.Die Hochschulen ihrerseits legen die Inhalte ihrer Studiengänge fest. Sie definieren diese in enger Zusammenarbeit mit den Akteuren des jeweiligen Tätigkeitsfelds und berücksichtigen deren Bedürfnisse sowie jene des Arbeitsmarktes. Aufgrund der praxisorientierten Ausrichtung der Bildungsgänge im Fachbereich Gesundheit der Fachhochschulen haben diese die Möglichkeit, die Bildungsinhalte selber zu aktualisieren, wenn die Akteure in der Praxis und der Arbeitsmarkt dies als unabdingbar erachten. Der Bund greift nicht in dieses System ein und führt auch keine Fächer in den Lehrplänen ein.Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den Rechtsgrundlagen des Berufsbildungssystems und des Hochschulbereichs Aus- und Weiterbildungen im Bereich Pflege sichergestellt werden können, welche auf die Arbeitsmarktbedürfnisse abgestimmt sind. Der Erlass zusätzlicher Vorschriften ist nicht gerechtfertigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.