23.4292 · Interpellation · 2023-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das unabhängige Forschungsteam der Universität Zürich unter der Leitung von Prof. Dr. Monika Dommann und Prof. Dr. Marietta Meier belegt rund 1000 Fälle sexuellen Missbrauchs, die katholische Kleriker, kirchliche Angestellte und Ordensangehörige seit Mitte des 20. Jahrhunderts in der Schweiz begangen haben. Diese Forschung war unter anderem dank der Offenlegung des Archivs der Kirchen machbar.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen.
Prüft der Bundesrat, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um historisch wertvolle Privatarchive wie jene der katholischen Kirche langfristig zuhanden der historischen Forschung sichern zu können?
Inwiefern wirkt ein missbräuchlich vorgeschobener Persönlichkeits- und Datenschutz der Sicherung von Privatarchiven entgegen und wird so zum Täterschutz?
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, das öffentliche Interesse an einer historischen Forschung auch über unangenehme vergangene Vorgänge zu stärken, indem er der Vernichtung von privaten Archivbeständen aufgrund von Partikularinteressen entgegenwirkt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die neuen Erkenntnisse über das Ausmass von sexuellem Missbrauch machen den Bundes-rat betroffen. Wie er bereit zum Ausdruck gebracht hat, erwartet er von der katholischen Kir-che eine rasche und gründliche Aufarbeitung sowie eine effektive Missbrauchsbekämpfung (vgl. Antwort des Bundesrates zu 23.7555, 23.7698, 23.7763).Der Bundesrat begrüsst die Archivierung der Kirchenarchive auf Stufe der Kantone vor dem Hintergrund, dass historische Dokumente der Öffentlichkeit grundsätzlich zu-gänglich sein sollten. Somit wird der Zugang zu historischen Aufzeichnungen erleich-tert und deren Erhaltung sichergestellt.
Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist jedoch Sache der Kantone (Art. 72 Abs. 1 Bundesverfassung). Der Bund hat gestützt auf seine Organisationskompetenz Regelungen zur Archivierung von Unterlagen erlassen, die für Institutionen gelten, die öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllen. Bezüglich der Archivierungspflicht von Kirchen bestehen unterschiedliche kantonale Vorgaben.Dass im Umfeld der Archivierung die Schutzinteressen der betroffenen Personen zu wahren sind, basiert auf den geltenden daten- und persönlichkeitsschutzrechtlichen Grundlagen. In Analogie zu den entsprechenden bundesrechtlichen Grundlagen für die Archivierung geht der Bundesrat jedoch davon aus, dass das Anliegen des Datenschutzes der Archivierung nicht entgegenstehen, sondern vielmehr beim Zu-gang und der Sicherung der Daten zum Tragen kommen.Auf Bundesstufe besteht somit angesichts der bundesstaatlichen Kompetenzord-nung keine Archivierungspflicht für Kirchen. Das Schweizerische Bundesarchiv bietet jedoch Personen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung (die nicht einer Archivierungspflicht auf einer staatlichen Ebene unterstellt sind) an, dass es auf deren Wunsch ihre Archive und Nachlässe übernimmt. Ähnliche Angebote gibt es auch von kantonalen Staatsarchiven.