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23.4379 · Motion · 2023-12-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 12 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes sowie Artikel 12 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung wie folgt anzupassen:

Gewässerschutzgesetz Art. 12 Abs. 4, Einleitungssatz 4: In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Nutztierbestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit dem Hofdünger landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:

Gewässerschutzverordnung Art. 12 Abs. 3: Der Nutztierbestand eines Landwirtschaftsbetriebs ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst.

Begründung

Im Jahr 2016 haben beide Räte einer durch den Ständerat abgeänderten Motion von Nationalrat Andreas Aebi zugestimmt, die das Gewässerschutzgesetz der aktuellen Nutztierhaltung anpassen wollte. Aus mir unerklärlichen Gründen wurde die Motion nicht in die Agrarpolitik 2017 integriert. Dadurch wurde der Wille des Parlaments nicht umgesetzt und für die betroffen Nutztierhalter hat sich nichts verbessert. Aus diesem Grund gebe ich die gleichlautende Motion in der abgeänderten Form des Ständerates nochmals ein, um der aktuell praktizierten Nutztierhaltung Rechnung zu tragen.

Um was geht es?

Gemäss der aktuellen Rechtsgrundlage darf das häusliche Abwasser eines Landwirtschaftsbetriebes anstelle einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, wenn auf dem Betrieb ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand gehalten wird.

Die Haltung von Schafen, Ziegen und Pferden hat sich in der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren jedoch stark verändert und findet heute zunehmend auf Betrieben mit einer grösseren Anzahl Tieren statt. Es gibt keinen Grund mehr, die Gewässerschutzbestimmungen nur auf Rind- und Schweinehaltungen zu beschränken. Daher ist das Gewässerschutzgesetz an die heutige Nutztierhaltung anzupassen und sind die geltenden Bestimmungen für die landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers auf alle Nutztierhaltungen auszuweiten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die vom Motionär verlangte Anpassung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) wurde in Umsetzung der Motion 13.3324 Aebi im Rahmen der Botschaft zur Agrarpolitik 22+ vom 14.11.2018 bis am 06.03.2019 vernehmlasst. Aufgrund der Rückmeldungen der Kantone wurde die Motion 13.3324 zur Abschreibung beantragt. Das Parlament hat das Anliegen im Rahmen der Beratung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) am 14.12.2020 bzw. 16.06.2023 abgeschrieben. Der Bundesrat ist jedoch bereit, das der Motion zugrundeliegende Anliegen im Rahmen der nächsten Revision des GSchG erneut zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.