24.1066 · Anfrage · 2024-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Ausserhalb des Siedlungsgebietes und in Freihaltezonen sind Bauvorhaben nur sehr bedingt möglich, das ist der Grundsatz und vom Gesetzgeber so gewollt. Mit der Annahme des Klimaschutzgesetzes stellen sich Fragen, ob gewisse Infrastrukturbauten nicht auch in Freihaltezonen oder ausserhalb des Siedlungsgebietes auch in NHG Gebieten möglich sein sollten, damit die Ziele des Gesetzes erreicht werden können.
So werden zum Beispiel Luftwärmepumpen und Trafostationen insbesondere auch in NHG-Gebieten ausserhalb des Siedlungsgebietes nicht bewilligt. Auch für Fernwärmeleitungen durch Freihaltezonen werden Bewilligungen in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt.
Sieht der Bundesrat in diesem Bereich ebenfalls Handlungsbedarf?
Welche gesetzliche Grundlagen müssten geändert werden, damit Infrastrukturbauten auch in Freihaltezonen und NHG Gebieten ausserhalb des Siedlungsgebietes realisiert werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
Nach dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet soll das Nichtbaugebiet von Überbauungen möglichst freigehalten werden. Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, das von den Schweizer Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 deutlich angenommen wurde, sind gewisse Erleichterungen bei der Bewilligung von bestimmten Energieinfrastrukturen ausserhalb der Bauzonen eingeführt worden. So gelten beispielsweise Solaranlagen, die nicht von nationalem Interesse sind, in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten als standortgebunden. Weiter kann der Bundesrat aufgrund der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 23. September 2023 (RPG 2) neu energetische Sanierungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung des RPG finden. Auch thermische Netze, die für die Reduktion des Verbrauchs nicht erneuerbarer Energien einen Beitrag erbringen, können wenn nötig ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden. Die relevanten Interessen des konkreten Falls sind dabei immer untereinander abzuwägen, wobei die Nutzungsinteressen im Sinn der Versorgungssicherheit und der Klimastrategie des Bundesrats entsprechend zu gewichten sind. Der Bundesrat wird die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) unter Würdigung der Vernehmlassungsergebnisse erlassen. Erst aufgrund der Erfahrungen mit dem Vollzug der neuen Bestimmungen wird sich verlässlich beurteilen lassen, ob und gegebenenfalls wo es weiteren Handlungsbedarf im Bereich der Infrastrukturen ausserhalb der Bauzonen gibt. Zurzeit sieht der Bundesrat keinen Bedarf, weitere Erleichterungen beim Bau von Energieinfrastrukturen, insbesondere in besonders schützenswerten Gebieten, in Betracht zu ziehen.