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24.301 · Standesinitiative · 2024-02-02

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,

Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und

Artikel 156 des Geschäftsreglements vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève);

und in Anbetracht dessen, dass

- die Hälfte der OECD-Staaten einen Mutterschafts- oder Elternurlaub von mindestens 43 Wochen – im Durchschnitt von 53 Wochen – kennt, während in der Schweiz im geltenden Recht zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub kein bezahlter Urlaub (weder ein Vaterschaft- noch ein Elternurlaub) vorgesehen ist;

- eine grosse Mehrheit der Väter sich wünscht, mehr Zeit mit dem Kind und der Mutter zu verbringen, und nur so eine hochwertige Betreuung für das Kind gewährleistet werden kann;

- der Elternurlaub die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert und die Voraussetzungen für eine gerechtere Aufteilung der Kinderbetreuung, der Hausarbeit und der Erwerbstätigkeit zwischen den Eltern verbessert;

- zahlreiche Studien belegen, dass der Elternurlaub keine negativen, sondern positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat;

- das Obligationenrecht, welches das Anrecht auf einen Urlaub im Rahmen der privatrechtlichen Arbeitsverträge regelt, dem Vater bei der Geburt eines Kindes lediglich einen üblichen Urlaub gewährt, ohne die Dauer festzulegen, was in der Praxis dazu führt, dass bisweilen gerade einmal ein einziger Tag gewährt wird;

- die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) die Einführung eines Elternurlaubs von 38 Wochen empfiehlt;

- die eidgenössischen Räte sich nicht mit der Einführung eines Elternurlaubs befassen wollen, die im Juli 2017 eingereichte eidgenössische Volksinitiative für einen Vaterschaftsurlaub von vier Wochen ablehnen und dieser einen indirekten Gegenvorschlag, der weniger weit geht, gegenüberstellen wollen;

- Genf mit der Einführung eines Mutterschaftsurlaubs, der über die Erwerbsausfallentschädigung finanziert wird, eine Vorreiterrolle gespielt hat und dieser Urlaub auf kantonaler Ebene Vorbild und Motor für die Einführung auf Bundesebene war;

- der Bundesrat den Kantonen bis heute keinen Spielraum lässt, um auf kantonaler Ebene bei der Geburt eines Kindes einen Urlaub für den Vater und für diese Zeit eine Erwerbsausfallentschädigung einzuführen,

fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, eine Elternzeit einzuführen.

Begründung

Die Schweiz hinkt beim Eltern- oder Vaterschaftsurlaub hinterher. Die Hälfte der OECD-Staaten kennt einen Mutterschafts- oder Elternurlaub von mindestens 43 Wochen – im Durchschnitt von 53 Wochen –, während in der Schweiz im geltenden Recht zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub kein bezahlter Urlaub (weder ein Vaterschafts- noch ein Elternurlaub) vorgesehen ist. Im Bericht des Bundesrates von 2013 über den «Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub» steht: «Nach der Richtlinie 2010/18/EU haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes ein individuelles Recht auf Elternurlaub für eine Dauer von mindestens vier Monaten zur Betreuung des Kindes bis zu einem festzulegenden Alter des Kindes von bis zu acht Jahren.

[...] Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass der Elternurlaub bezahlt werden muss. Dieser Punkt wird von den Mitgliedstaaten national geregelt; dabei müssen sie aber der Tatsache Rechnung tragen, dass das Einkommen während des Elternurlaubs und dessen Höhe den Entscheid der Eltern, einen Urlaub zu beziehen oder nicht, massgebend beeinflussen.»

Heute wünscht sich eine grosse Mehrheit der Väter, in der Zeit nach der Geburt mehr Zeit mit dem Kind und der Mutter zu verbringen.

Dies ist auch eine Voraussetzung, um eine hochwertige Betreuung für das Kind zu gewährleisten, um zu lernen, für das Kind zu sorgen, und um eine gesunde und stabile emotionale Bindung zum Kind aufzubauen. Diese gemeinsame Zeit nach der Geburt ist entscheidend für die langfristige Aufteilung der Familienarbeit. Heutzutage ist es weit verbreitet, dass ein Elternteil – meist die Mutter – die Erwerbsarbeit nach einer Geburt aufgibt oder zumindest den Beschäftigungsgrad herabsetzt. Laut dem Bericht des Bundesrates arbeiten in der Schweiz 89,1 Prozent der erwerbstätigen Vätern Vollzeit und 8 Prozent Teilzeit. 2,9 Prozent der Väter in Paarhaushalten seien nicht erwerbstätig. Von den erwerbstätigen Müttern arbeiteten 13,8 Prozent Vollzeit und 61,2 Prozent Teilzeit. Ein Viertel der Mütter in Paarhaushalten seien nicht erwerbstätig (25 %). Mit steigendem Alter der Kinder integrierten sich die Mütter stärker in den Arbeitsmarkt: Der Anteil der nicht erwerbstätigen Mütter nehme ab, die in Teilzeit arbeitenden Mütter erhöhten ihren Beschäftigungsgrad und der Anteil der vollzeitbeschäftigten Mütter nehme zu. Bei den erwerbstätigen Vätern seien im Zusammenhang mit dem Alter der Kinder keine vergleichbaren Anpassungen auszumachen. Mit dem Elternurlaub könnte die erste Zeit nach der Geburt überbrückt werden. Die Eltern könnten erwerbstätig bleiben und müssten das Arbeitspensum nicht reduzieren. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf würde verbessert und eine gerechtere Aufteilung der Kinderbetreuung, der Hausarbeit und der Erwerbstätigkeit wäre möglich.

Laut der Literaturanalyse «Evidenzbasierte Erkenntnisse zu Wirkungen von Elternzeit sowie Mutterschafts- und Vaterurlaub» der EKFF von 2017 zeigen zahlreichen Studien, dass der Elternurlaub keine negativen, sondern positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Er ermöglicht es den Frauen, vermehrt berufstätig zu bleiben, ohne auf Kinder verzichten zu müssen, und trägt dazu bei, den Fachkräftemangel zu bekämpfen. Die Unternehmen stellen fest, dass die Motivation und die Produktivität steigen und die Personalfluktuation abnimmt. Gemäss den Berechnungen der EKFF würde auf volkswirtschaftlicher Ebene nur schon eine einprozentige Erhöhung der Erwerbsquote von Frauen genügen, um über Steuereinnahmen die Kosten für eine zu 100 Prozent entschädigte Elternzeit von 18 bis 20 Wochen zu decken.

Der Bericht des Bundesrates besagt: «Für die OECD sind Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit in erster Linie deshalb erforderlich, weil sie die verstärkte Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt ermöglichen und damit zum Wirtschaftswachstum beitragen.» Laut der OECD ist es unerlässlich, dass die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessert wird, um künftig ein starkes, nachhaltiges und ausgewogenes Wirtschaftswachstum zu gewährleisten. Das grösste, noch nicht ausgeschöpfte Potenzial ortet sie bei den Müttern. Die Teilzeiterwerbstätigkeit erleichtere ihnen zwar Familie und Beruf zu vereinbaren, verschlechtere aber ihre Arbeitsmarktchancen hinsichtlich Anstellung, Lohn, Weiterbildung und Beförderung. Aus der Sicht der OECD muss deshalb unbedingt darauf hingewirkt werden, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes nicht ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und ihr Erwerbspensum nach dem Mutterschaftsurlaub nicht oder nur vorübergehend reduzieren. Als mögliche Massnahme in diesem Sinne erachtet sie unter anderem die Einführung eines gesetzlich verankerten Elternurlaubs.

Das Obligationenrecht, welches das Anrecht auf einen Urlaub im Rahmen der privatrechtlichen Arbeitsverträge regelt, gewährt dem Vater bei der Geburt eines Kindes lediglich einen üblichen Urlaub, ohne die Dauer festzulegen. In der Praxis besteht der Urlaub aus gerade einmal einem Tag, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag oder eine andere verbindliche Regelung nicht eine Mindestanzahl Tage vorschreibt. Dies steht im vollständigen Widerspruch zu den heutigen Bedürfnissen einer Familie und führt zu einer grossen Ungleichheit den zwischen den Personen in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis (mit z. B. zehn Tagen Urlaub im Kanton Genf oder vier Wochen in der Stadt Genf), den Angestellten, die von einem Gesamtarbeitsvertrag profitieren, der je nach Fall eine unterschiedliche Dauer festlegt, und den Angestellten, die dem Obligationenrecht unterstellt sind.

Aufgrund von Forschungsarbeiten über die Dauer und die Auswirkungen des Elternurlaubs auf internationaler Ebene empfiehlt die EKFF, in der Schweiz einen Elternurlaub von 38 Wochen einzuführen. Die eidgenössischen Räte wollen sich nicht mit der Einführung eines Elternurlaubs befassen und lehnen die im Juli 2017 eingereichte eidgenössische Volksinitiative für einen Vaterschaftsurlaub von vier Wochen ab. Sie wollen der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag, der weniger weit geht, gegenüberstellen.

Es ist folglich noch ein weiter Weg, bis in der Schweiz ein Elternurlaub eingeführt wird. In Genf hingegen wäre es aufgrund der Aussagen der Parteien anlässlich der letzten kantonalen Wahlen denkbar, dass sich eine Mehrheit für die Einführung eines solchen Urlaubs ausspricht.

Leider erlaubt das Bundesrecht den Kantonen bis heute, weder eine Erwerbsausfallversicherung zur Finanzierung eines Elternurlaubs einzurichten noch einen Elternurlaub für Angestellte der Privatwirtschaft einzuführen. In seinem Bericht von 2013 schreibt der Bundesrat: «Die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs für Personen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen liegt einzig beim Bund. Dazu bedarf es einer Änderung des OR oder allenfalls des ArG.

Die Kantone sind nicht ermächtigt, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse Gesetze über Urlaube und Ferien zu erlassen. Sie haben keine Befugnis, Vätern oder Eltern einen zusätzlichen Urlaub zu gewähren.

Nur ein Vorbehalt zugunsten des kantonalen Privatrechts in Form einer im OR festgeschriebenen ausdrücklichen Bestimmung, welche die Kantone ermächtigt, einen Vaterschafts- oder Elternurlaub vorzuschreiben, würde es diesen ermöglichen, in diesem Bereich tätig zu werden (Art. 5 Abs. 1 ZGB).» In Bezug auf die Einführung einer neuen kantonalen Versicherung ist die Rechtslage für die Kantone aussichtsreicher, auch wenn es dazu gegensätzliche Meinungen gibt. Im Bundesratsbericht heisst es dazu: «Verfassungsrechtlich steht einer kantonal verankerten paritätischen Beitragsfinanzierung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs grundsätzlich nichts entgegen. Es gibt aber rechtliche Probleme. Da im OR kein Anspruch auf Vaterschafts- oder Elternurlaub vorgesehen ist, hätten Arbeitnehmende, die in einem Kanton mit einer solchen paritätischen Beitragsregelung angestellt sind, keine Garantie, dass sie den Urlaub auch tatsächlich beziehen können. Der Arbeitgeber wäre nicht gezwungen, ihnen einen solchen Urlaub zu gewähren, es sei denn, ein GAV oder ein Einzelarbeitsvertrag verpflichtet ihn dazu. Die Versicherten (= Arbeitnehmenden) und die Arbeitgeber würden somit einen obligatorischen Beitrag für eine ungewisse Leistung entrichten.»

Wenn die eidgenössischen Räte den Kantonen die Einführung eines Elternurlaubs ermöglichen, könnten Genf und weitere Kantone eine Vorreiterrolle übernehmen, wie dies beim Mutterschaftsurlaub der Fall war. Dieser Schritt ist zweifelsohne notwendig, einerseits um den inhaltlichen Diskurs zu führen, andererseits um die negative Wahrnehmung des Elternurlaubs auf nationaler Ebene zu verändern.