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24.3018 · Interpellation · 2024-02-26

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Trotz der notwendigen Regulierungsabschüsse in diesem Winter kam es Anfang Februar zu neuen Wolfsangriffen in der Gemeinde Le Mouret (FR). Die Gemeinde Le Mouret liegt in der Nähe der Stadt Freiburg (Agglomeration Freiburg). Der Wolfsangriff ereignete sich auf einer Wiese neben einer Schule. Mehrere Schafe wurden gerissen.

Dieser Angriff schockierte die Bevölkerung, da sie zwar an Angriffe durch den Wolf gewöhnt ist, nicht aber an Wolfsangriffe im Mittelland und in den Voralpen. Der Leiter der Sektion Fauna des Amtes für Wald und Natur (WNA) des Kantons Freiburg gab an, dass einige der gerissenen Schafe nicht für einen möglichen Regulierungsabschuss dieses Wolfes gezählt werden, da dort noch kein elektrischer Zaun installiert war.

In Artikel 9bis Absatz 4 der Jagdverordnung (JSV) heisst es: «Bei der Beurteilung des Schadens [...]unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies ergriffen worden sind.» Die Ratio Legis dieser Bestimmung scheint verständlich. So ist zu erwarten, dass an «gefährdeten» Orten, an denen es bereits zu Wolfsangriffen gekommen ist, Schutzmassnahmen ergriffen werden. Der Wolfsangriff in der Gemeinde Le Mouret, die sich laut Bund im Agglomerationsperimeter der Stadt Freiburg befindet, war jedoch meines Wissens ein Einzelfall.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Entspricht es der Bundesgesetzgebung, dass gerissene Schafe bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden, wenn kein elektrischer Zaun vorhanden war?

  2. Sind Wolfsangriffe dieser Art in der Nähe einer Agglomeration üblich?

  3. Hat der Kanton Freiburg beim Bund ein Gesuch eingereicht, um Abschüsse zur Regulierung des Wolfs durchführen zu können?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Von Wölfen verursachte Wildschäden an Nutztieren werden unabhängig von den Schutzmassnahmen von den Kantonen und vom Bund gemeinsam entschädigt (Art. 10 der Jagdverordnung [JSV]; SR 922.01).

Getötete oder schwer verletzte Nutztiere werden der Quote für eine allfällige Regulierung angerechnet, wenn zumutbare Schutzmassnahmen ergriffen wurden (Art. 9bis JSV).

2. Wölfe wandern über weite Distanzen. Dabei kommen sie auch immer wieder an Siedlungen vorbei.

3. Für die Regulierung von Rudeln ist die Zustimmung des Bundes notwendig, die Erteilung von Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 9bis JSV). Der Kanton Freiburg hat beim Bund keine Rudelregulierung beantragt, da es sich im erwähnten Fall um einen einzelnen Wolf handelt.