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Ablehnung des Entwurfes des CA+ der WHO und der Änderung der IGV 2005, welche die Souveränität der Schweiz verletzen

24.3038 · Motion · 2024-02-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:

1. die Schweizer Delegation anzuweisen, an der 77. Weltgesundheitsversammlung auf den Entwurf des WHO-Pandemievertrags CA+ sowie auf die Änderung der IGV 2005 nicht einzutreten; falls beschlossen wird, auf das Geschäft einzutreten, sind beide Entwürfe gesamthaft abzulehnen;

2. vorzubehalten, dass die Ratifizierung des WHO-Pandemievertrags CA+ und die Änderung der IGV 2005 durch das Parlament mittels Bundesbeschluss dem obligatorischen Referendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV) unterstellt wird, falls die Weltgesundheitsversammlung den Pandemievertrag und die Änderung der IGV 2005 annimmt.

Begründung

Der Entwurf des CA+ der WHO und der Entwurf der Änderung der IGV 2005 verletzen die Souveränität der Schweiz, die Grundrechte des Menschen, die ärztliche Verschreibungspflicht, den Ansatz der personalisierten Medizin und den Grundsatz des Schutzes von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Personendaten von Patientinnen und Patienten schwer.

Insbesondere die folgenden Artikel sind inakzeptabel und daher abzulehnen:

  • der geänderte Artikel 3 der IGV vom 6. Februar 2023, in dem die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten durch die Begriffe Gerechtigkeit, Inklusion, Kohärenz und Solidarität ersetzt werden, die nicht ausgeführt werden und der WHO einen grossen Interpretationsspielraum lassen – ausserhalb des Geltungsbereichs internationaler Übereinkommen und nationaler Verfassungsbestimmungen zu den Menschenrechten einschliesslich der damit verbundenen Rechtsprechung;
  • der geänderte Artikel 12 der IGV vom 6. Februar 2023, der dem WHO-Generaldirektor oder der WHO-Generaldirektorin die Kompetenz erteilen würde, nach

Konsultation eines Notfallausschusses allein und ohne Einspruchsmöglichkeit das potenzielle oder aktuelle Auftreten einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC, Public Health Emergency of International Concern), insbesondere einer Pandemie, auszurufen oder deren Ende zu verkünden;

  • der neue Artikel 13a der IGV vom 6. Februar 2023, der vorschreiben würde, dass die Mitgliedstaaten die WHO als Führungs- und Koordinierungsinstanz für Präventions- und Gegenmassnahmen anerkennen und sich verpflichten, ihre Anweisungen zu befolgen;
  • der geänderte Artikel 42 der IGV vom 6. Februar 2023, laut welchem die angeordneten Massnahmen unverzüglich umgesetzt und von den Mitgliedstaaten gegenüber allen nichtstaatlichen Akteuren durchgesetzt werden müssten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wie in bereits in der Stellungnahme zur Motion 23.4414 Chiesa «Ohne Parlament keine Verhandlungen mit der WHO» ausgeführt, laufen in der WHO derzeit zwei Verhandlungsprozesse: Der eine betrifft die Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften aus dem Jahr 2005 (IGV, SR 0.818.103), der andere einen neuen WHO-Pandemievertrag. Diese Prozesse stützen sich auf die Verfassung der WHO, die von der Schweiz genehmigt und 1948 in Kraft gesetzt wurde (SR 0.810.1), und schliessen alle 194 Mitgliedsstaaten der WHO ein. Die aktive Beteiligung der Schweiz an den laufenden Verhandlungen ist wichtig, damit unser Land seine Interessen gezielt einbringen kann.Die Inhalte der IGV-Änderungen und des WHO-Pandemievertrags werden von den Mitgliedstaaten in einem multilateralen Verhandlungsprozess festgelegt. Nach aktuellem Zeitplan sollen die Verhandlungen bis im Mai 2024 laufen.Wenn die Verhandlungen zu einem neuen völkerrechtlichen Text im Sinne von Artikel 19 der WHO-Verfassung führen, muss dieser von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden. Als souveränem Mitgliedstaat steht es der Schweiz frei, ein neues WHO-Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Erst nach Abschluss der Verhandlungen entscheidet die Schweiz aufgrund des finalen verhandelten Inhalts souverän, ob sie sich dem Vertrag anschliessen will. 2) Was die Einbeziehung des Parlaments betrifft, so prüft der Bundesrat bei jedem neuen völkerrechtlichen Vertrag sorgfältig, ob dieser unterzeichnet werden kann und dann dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten ist und gegebenenfalls dem Referendum unterstellt wird. Dabei hält er sich an die ständige Praxis und stützt sich auf die massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 166 Abs. 2 und 184 Abs. 1 und 2 BV; SR 101), des Parlamentsgesetzes (Art. 24 ParlG; SR 171.10) und des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 7a RVOG; SR 172.010).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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