24.3063 · Interpellation · 2024-02-27
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In den letzten Wochen und Monaten haben sich die Berichte zum Missbrauch des Schutzstatus S in einer drastischen Art und Weise gehäuft. Gemeinde, Kantone, Ämter und auch Personen, die seit Jahren engagiert im Flüchtlingsbereich arbeiten, berichten wiederholt von folgenden zwei Problemen:
Roma-Familien reisen mit gefälschten oder (von korrupten Beamten) gekauften ukrainischen Papieren in unser Land ein und geben sich als ukrainische Kriegsflüchtlinge aus. Diverse Anhaltspunkte werfen jedoch grosse Zweifel an der Schutzbedürftigkeit dieser Personen auf: die Personen sind vor wenigen Wochen noch in umliegenden Ländern der Ukraine wohnhaft gewesen, anschliessend in die Ukraine gezogen und flüchten nun von dort aus.die Personen sprechen oft kein einziges Wort ukrainisch oder russisch.zu Beginn des Konflikts im Nahen Osten machten die Gesuche der Romas einen verschwindend geringen Anteil aller Gesuch aus – nun sei Anteil auf satte 50% angestiegen.
nach der Ausstellung der Schutzstatus S werden die Personen in den Gemeinden untergebracht. Dort verweilen sie jedoch nur wenige Wochen. Danach verlassen sie die Schweiz wieder und profitieren dabei von einer finanziellen Unterstützungsleistung (Rückkehrhilfe). Nach wenigen Wochen hat der Rückkehrentscheid dann aber seine Gültigkeit verloren und die Personen entscheiden sich, erneut die Ukraine zu verlassen und erneut in die Schweiz zu «flüchten». Erneut muss ihnen der Schutzstatus S ausgestellt werden und sie werden erneut in der Schweiz untergebracht. Dann entscheiden sie sich erneut dazu, die Schweiz zu verlassen – und erneut Rückkehrhilfe abzukassieren. Dieser Prozess kann sich gar «mehre Male» wiederholen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Anerkennt er die Missbrauchsszenarien gemäss Punkt 1, Buchstaben a – c?
Anerkennt er das Missbrauchsszenario gemäss Punkt 2?
Warum akzeptiert das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) diese Missbräuche noch immer, obwohl man spätestens seit Dezember 2023 darüber Bescheid weiss?
Inwiefern kann das Parlament, der Bundesrat, das EJPD (bzw. dessen Vorsteher) oder gar das Staatssekretariat für Migration SEM in seiner Kompetenz Massnahmen ergreifen, um den Missbräuchen nach den Punkten 1 und 2 Einhalt zu gebieten?
Wann wird diesem Treiben endlich ein Riegel geschoben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nur Personen, die unter die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 fallen und entsprechend zum Zeitpunkt der russischen Invasion ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, erhalten den Schutzstatus S. Schutzgesuche können zudem nicht bereits deshalb als missbräuchlich bezeichnet werden, weil sie von Personen eingereicht werden, die möglicherweise weder Ukrainisch noch Russisch sprechen. Dies ist insbesondere in Zusammenhang mit der ukrainischen Roma-Bevölkerung von Bedeutung. Mangelnde Kenntnisse der Landessprache Ukrainisch lassen sich durch ein häufig tiefes Bildungsniveau erklären. Zudem lebt ein Grossteil der Roma-Gemeinschaft getrennt von der restlichen ukrainischen Bevölkerung in eigenen Siedlungen. Wie hoch der Anteil der Schutzgesuche ethnischer Roma ist, lässt sich jedoch nicht sagen, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) keine Statistiken nach Ethnie führt. Bezüglich Identitätspapieren hat das SEM Kenntnis davon, dass solche in der Ukraine teilweise illegal hergestellt und verkauft wurden. Spezialistinnen und Spezialisten des Bundesamts für Zoll und Grenzschutz (BAZG) unterstützen deshalb das SEM bei der Echtheitsprüfung. Weil ukrainische Reise- und Identitätsdokumente einen hohen Sicherheitsstandard aufweisen, sind Fälschungen durch Fachleute leicht zu erkennen. Bestehen in einem Fall Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung in der Schweiz nicht erfüllt sind, z.B. weil Zweifel an der Identität oder am Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt der russischen Invasion bestehen, nimmt das SEM zusätzliche Abklärungen vor.
2. Der mehrmalige Bezug einer Rückkehrunterstützung ist ausgeschlossen. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen mit ein. Es muss jedoch grundsätzlich möglich sein, ein Schutzgesuch mehr als einmal einzureichen. So könnte jemand etwa in die Ukraine zurückkehren und dann nach einer erneuten russichen Offensive doch wieder fliehen müssen. Dies zu verunmöglichen, würde dem Grundgedanken des Schutzstatus S zuwiderlaufen. Sie erhalten allerdings bei einer erneuten Ausreise oder wenn sie von einem anderen europäischen Staat bereits Rückkehrhilfe erhalten haben, keine Rückkehrhilfe mehr.
3, 4, 5. Der Bundesrat teilt das Anliegen, Missbräuche konsequent zu bekämpfen, damit der Status S nur effektiv schutzbedürftigen Personen vorbehalten bleibt. Er ist zugleich der Auffassung, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen dafür ausreichen. So lehnt das SEM ein Gesuch beispielsweise ab, wenn schutzsuchende Personen in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder in Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder dem Vereinigten Königreich einen mit jenem in der Schweiz gleichzusetzenden Schutztitel oder ein ordentliches Aufenthaltsrecht erhalten haben und in diesen Staat weiterreisen oder zurückkehren können. Es obliegt den schutzsuchenden Personen, sowohl ihre Identität als auch ihren Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt der russischen Invasion nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat im Jahr 2022 1'062 der Schutzgesuche und im Jahr 2023 932 der Schutzgesuche abgelehnt, was insgesamt rund 2,1 % aller Schutzgesuche entspricht. Auch erlischt der vorübergehende Schutz, wenn schutzbedürftige Personen den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt haben. Das SEM kann den Schutzstatus S zudem widerrufen, wenn sich schutzbedürftige Personen wiederholt oder längere Zeit, d.h. mehr als 15 Tage, im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten haben. Erhält das SEM nach der Schutzgewährung Kenntnis davon, dass eine schutzbedürftige Person den vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen oder in einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht erworben hat, wird ebenfalls ein Verfahren um Widerruf des vorübergehenden Schutzes eingeleitet. Bis am 29. Februar 2024 hat das SEM den vorübergehenden Schutz in insgesamt 96 Fällen widerrufen.