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Die verletzten Kinder aus Gaza brauchen dringend lebensrettende Hilfe. Die Schweiz muss ihnen humanitäre Visa ausstellen

24.3090 · Interpellation · 2024-03-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ende Januar kamen vier Kriegsopfer im Alter von 14 Monaten bis 17 Jahren in Genf an, nachdem sie den Gazastreifen verlassen hatten. Seit Beginn des Krieges ist dies das erste Mal, dass die Schweiz humanitäre Visa an Menschen aus dem Gazastreifen ausstellt. Diese Kinder kamen mithilfe der NGO Children's, Right for Healthcare, Caravanes solidaires und Union internationale des organisations de secours et soins médicaux (UOSSM) in die Schweiz.

Mehr als 65 000 Menschen in Gaza sind verletzt, die überwältigende Mehrheit davon sind Kinder. Zudem sind mehr als 30 Spitäler ausser Betrieb. Es bleiben noch knapp zwanzig übrig, doch keines ist völlig funktionsfähig. Und die Zahl der Opfer steigt von Tag zu Tag.

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass verletzte Kinder aus Gaza, die dringend medizinische Hilfe benötigen, einen sicheren Zugang zu den Schweizer Gesundheitsdiensten bekommen, da laut Unicef keinem Kind der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung oder zu humanitärer Hilfe verwehrt werden darf.

Gemäss der einschlägigen Verordnung (VEV) verfügen die Behörden bei der Erteilung von humanitären Visa über grossen Ermessensspielraum. Um ein humanitäres Visum zu erhalten, muss die betreffende Person «im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet» sein. Ist der Bundesrat angesichts der unbestrittenen humanitären Notlage in Gaza und somit des Vorliegens ausserordentlicher Umstände bereit, bei der Vergabe von humanitären Visa von seiner üblichen restriktiven Praxis abzuweichen? Wird der Bundesrat seinen Handlungsspielraum nutzen, um verletzten Kindern in Gaza dringend benötigte humanitäre Visa auszustellen?

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) kann die Einreise in die Schweiz bewilligt und einer Person ein humanitäres Visum gewährt werden, wenn sie im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Artikel 4 Absatz 2 VEV). Diese Voraussetzungen gelten unabhängig des jeweiligen Länderkontexts oder der Konfliktlage. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt immer im Einzellfall und trägt somit den individuellen Umständen Rechnung (siehe Stellungnahme des Bundesrates vom 30.08.2023 an die Interpellation 23.3922 Fluri Kurt «Es braucht endlich klare und faire Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa»). In humanitären Visumsverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 VEV ist das persönliche Erscheinen auf einer Schweizerischen Auslandvertretung zur Visumsantragsstellung grundsätzlich zwingend. Dies ist notwendig, um eine eingehende Identitäts- und Sicherheitsprüfung durchführen zu können. Bei einer Herkunft aus einem Konfliktgebiet kommen der Identitäts- und Sicherheitsprüfung besondere Bedeutung zu. Vom humanitären Visum gemäss VEV ist das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Artikel 25 des Schengener Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europaïschen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft) zu unterscheiden, das aus humanitären Gründen erteilt werden kann, andere Voraussetzungen kennt und die Wiederausreise nach einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen vorsieht. Die erwähnten Kinder, die in die Schweiz eingereist sind, sind gestützt auf ein solches Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in die Schweiz eingereist. Sie haben ihre Visumsanträge auf einer Schweizer Auslandvertretung eingereicht, wo sie gemäss den ordentlichen Verfahrensbestimmungen eingehend geprüft wurden. Personen aus dem Gaza-Streifen steht es – wie allen visumspflichtigen Personen – frei, Visumsanträge auf der für sie zuständigen Schweizer Vertretung einzureichen. Sie werden nach den geltenden Bestimmungen und einzelfallspezifisch geprüft. So muss insbesondere bei verletzten Personen gewährleistet sein, dass solche nach Ankunft in der Schweiz dann auch entsprechend medizinisch versorgt werden können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der bestehende rechtliche Spielraum und die bewährte Praxis der Behörden ausreichen, um auch ausserordentlichen Situationen Rechnung zu tragen, wie die erwähnte Einreise der verletzten Kinder aus Gaza denn auch aufzeigt.

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