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24.3106 · Motion · 2024-03-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Erlasse zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) auszuarbeiten. Als Finanztransaktionen gelten Transaktionen im Sinne von «Forderung gegen Forderung. Die FTT soll erhoben werden, wenn der Ansässigenort der in die Transaktion involvierten Zahlstelle in der Schweiz ist. Die Steuersätze können je nach Steuerobjekt unterschiedlich hoch sein, mindestens jedoch 0,1 Prozent. Die Erträge der FTT sollen zur Finanzierung der Bundesanteile an die Sozialversicherungen eingesetzt werden.

Begründung

Wie der Bundesrat in der Antwort auf meine Interpellation 23.3617 darlegt, umfassen Finanztransaktionen alle Bewegungen, mit denen finanzielle Vermögenswerte gegen finanzielle Vermögenswerte ausgetauscht werden. Davon zu unterscheiden sind Leistungstransaktionen. Wie der Bundesrat in der Interpellationsantwort weiter darlegt, kennen diverse Länder Formen der Finanztransaktionssteuer, darunter Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich, ebenso die G20-Länder Argentinien, Brasilien, Indien, Indonesien, Südafrika und Südkorea. Sie verfolgen unterschiedliche Modelle, und die Motion lässt bewusst offen, welches konkrete Modell für die Schweiz gewählt werden soll. Bei der Ausarbeitung soll berücksichtigt werden, dass allenfalls bestehende Abgaben (namentlich die Stempelabgaben) ins System integriert werden können.

Die Erträge der Finanztransaktionssteuer sollen dem Ausgleichsfonds der Sozialversicherungen AHV, IV und EO zufliessen. Die Zweckbindung der Einnahmen aus der FTT ist damit zu begründen, dass die Finanzierungsanteile des Bundes an die Sozialversicherungen zu den stark gebundenen Ausgaben gehören. Es ist erklärtes politisches Ziel, den Anteil der stark gebundenen Ausgaben im ordentlichen Finanzhaushalt nicht weiter anwachsen zu lassen. Je nach Erträgen aus der FTT wird es möglich sein, heutige Zweckbindungen – zum Beispiel jene des Mehrwertsteueranteils an die AHV – zu ersetzen und somit diese Erträge für schwach gebundene Staatsaufgaben (z.B. Armee, Landwirtschaft, Forschung und Bildung) einsetzen zu können.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz kennt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) mit der Emissionsabgabe auf Eigenkapital und der Umsatzabgabe auf dem Wertschriftenhandel bereits zwei Formen einer Finanztransaktionssteuer, deren Ertrag ohne Zweckbindung in die Bundeskasse fliesst.Das überwiesene Postulat 21.3440 Rieder beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht aufzuzeigen, wie eine Finanztransaktionssteuer in der Schweiz aufgebaut sein müsste, um die AHV mittel- und langfristig zu finanzieren.In seiner Antwort auf die Anfrage 23.1069 Nationalrat Müller-Altermatt hielt der Bundesrat fest, dass weder die Vor- und Nachteile einer Finanztransaktionssteuer gegenüber anderen Steuern noch deren optimale Ausgestaltung von der Verwendung der Einnahmen abhängen. Der Bericht zum Postulat Rieder wird sich primär mit den steuerpolitischen Fragen befassen und daneben verwendungsseitig die Zweckbindung der Einnahmen zugunsten der AHV thematisieren. Die steuerpolitischen Erkenntnisse des Berichts lassen sich aber ohne weiteres auf die Frage der Finanzierung anderer Staatsaufgaben übertragen.Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, über die Einführung weiterer Finanztransaktionssteuern zu beschliessen, bevor der Bericht zum Postulat Rieder vorliegt. In Kenntnis dieses Berichts kann dann entschieden werden, ob der Bund – in Ergänzung oder als Ersatz zu den bereits bestehenden Stempelabgaben – eine solche Steuer – mit oder ohne Zweckbindung der Einnahmen – einführen soll oder nicht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.