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24.314 · Standesinitiative · 2024-06-07

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) dahingehend anzupassen, dass die Möglichkeiten für erst- und zweitinstanzliche Gerichte ausgeweitet werden, auf schriftliche Begründungen von Urteilen zu verzichten. Dafür ist für erst- und zweitinstanzliche Urteile einerseits zu prüfen, ob unabhängig von der ausgesprochenen Sanktion eine mündliche Urteilsbegründung im Sinn des heutigen Art. 82 StPO erfolgen kann. Anderseits ist zu prüfen, ob erst- und zweitinstanzliche Gerichte in Zukunft von einer ausführlichen schriftlichen Begründung des Urteils absehen können, wenn die Parteien auf eine solche verzichtet haben. Liegt ein solcher Verzicht vor, soll an die Stelle der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen treten.

Begründung

Die Kreisgerichte und das Kantonsgericht verzeichnen seit mehreren Jahren eine hohe Geschäftslast und steigende Pendenzen. Der Anstieg ist u.a. auf eine Zunahme der Fälle im Strafrecht zurückzuführen. Während die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) für das erstinstanzliche Gericht abhängig von der ausgesprochenen Sanktion einen Verzicht auf die schriftliche Begründung von Urteilen vorsieht, fehlt eine entsprechende Bestimmung für das zweitinstanzliche Gericht.

Das vormalige Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen (in Vollzug bis 31. Dezember 2010) ermöglichte es Beschuldigten oder von einer Massnahme betroffenen Personen, unabhängig von der Sanktion vor dem erst- oder dem zweitinstanzlichen Gericht auf eine schriftliche Urteilsbegründung zu verzichten (Art. 220 und 221). Sofern die übrigen Parteien dagegen nicht opponierten, trat an die Stelle der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen, was eine effiziente Erledigung bei tiefen Kosten bedeutete. Die Entscheidgebühr verringerte sich entsprechend.

Angesichts der positiven Erfahrungen des Kantons mit dem Begründungsverzicht nach dem vormaligen Strafprozessgesetz und vor dem Hintergrund der zunehmend steigenden Pendenzen regt die Rechtspflegekommission an, die Möglichkeit des Begründungsverzichts in der Strafprozessordnung für alle kantonalen Gerichte vorzusehen. Für die grösstmögliche Entlastung der Gerichte soll idealerweise ein Begründungsverzicht für erst- und zweitinstanzliche Gerichte unabhängig von der ausgesprochenen Strafe ermöglicht werden.