24.3173 · Motion · 2024-03-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die allfällige Genehmigung der Revision des IGV/IHR-Vertragswerks und des Abschlusses des WHO-Pandemieabkommens dem Parlament zu unterbreiten.
Begründung
Die Verhandlungsprozesse zu den IGV-Anpassungen sowie dem WHO Pandemieabkommen laufen. Bisherige Motionen behandeln zwar das Pandemieabkommen, nicht aber die bereits für Mai 2024 geplanten IGV-Anpassungen.
Die Frage der Entscheidungskompetenz (Bundesrat oder Parlament) wird im Grundsatz dann entschieden, wenn der Vertragstext vorliegt. Dies entspricht der ständigen Praxis des Bundesrates, gestützt auf die massgeblichenen Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 184 Abs. 1 BV, Art. 166 Abs. 2 BV) sowie des Parlamentsgesetzes (Art. 24 ParlG) und des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 7a RVOG).
Die derzeit vorliegende Version der IGV-Anpassungen beinhalten verschiedene neue Bestimmungen, welche nicht technischer Art sind, so zum Beispiel:
- Bisher unverbindliche Empfehlungen werden neu verbindlich (Art 1 IGV)
- Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zur Umsetzung dieser verbindlichen Empfehlungen der WHO (Art 13a IGV)
- Der Grundsatz der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte soll gestrichen werden (Art 3.1 IGV)
Diese und diverse andere neue Bestimmungen verändern die Natur des IGV-Vertragswerkes substanziell.
Daher muss im Fall der hängigen WHO-Prozesse (IGV-Anpassungen und Pandemieabkommen) der Bundesrat – sofern er den Abkommen zustimmt – diese in jedem Fall dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten.
Nach der Corona-Krise mit all ihren gesellschaftlichen und politischen Verwerfungen ist es angezeigt, dass das Parlament diese Geschäfte beraten und entscheiden kann. Wie dargelegt haben diese Abkommen eine entsprechende Tragweite.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die vom Motionär angesprochenen Vorschläge zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV; SR 0.818.103) wurden weitgehend abgelehnt, insbesondere von der Schweiz. Da es in den derzeitigen Verhandlungen nicht um eine Revision der IGV, sondern um gezielte Anpassungen geht, hält es die Schweiz für wesentlich, dass Tragweite und Geltungsbereich der IGV unverändert bleiben. Zudem ist für die Schweiz der Verweis auf die Menschenrechte und die Grundrechte in den IGV von zentraler Bedeutung. Dieser Verweisist eine der wichtigen Errungenschaften der IGV-Revision von 2005. Die Schweiz hat sich aktiv für die Beibehaltung dieses Verweises in Artikel 3 IGV eingesetzt. Der in der Motion erwähnte diesbezügliche Änderungsvorschlag wurde im Übrigen inzwischen zurückgezogen. Als souveräner Mitgliedstaat kann die Schweiz die geänderten IGV nach deren Verabschiedung durch die Weltgesundheitsversammlung ablehnen oder Vorbehalte anbringen (Art. 59ff. IGV). Die Schweiz wird auch in Zukunft souverän über ihre Gesundheitspolitik entscheiden. Die interne Kompetenz zur Genehmigung oder Ablehnung der IGV-Änderungen oder zur Anbringung von Vorbehalten wird nach Abschluss des Verhandlungsprozesses geprüft, wenn die endgültige Fassung des Textes mit allen Anpassungen vorliegt. Sie wird den für die Abschlusskompetenz massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 184 Abs. 1 BV, Art. 166 Abs. 2 BV; SR 101), des Parlamentsgesetzes (Art. 24 ParlG; SR 171.10), des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 7a RVOG; SR 172.010) sowie des Epidemiengesetzes (Art. 80 EpG; SR 818.101) entsprechen. Diese gesetzlichen Grundlagen gelten für alle völkerrechtlichen Instrumente, auch für diejenigen der WHO.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.