24.318 · Standesinitiative · 2024-09-24
Justiz- und Polizeidepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Mit vorliegender Standesinitiative wird die Bundesversammlung aufgefordert, Adoptivmütter und leibliche Mütter rechtlich gleichzustellen und die Kündigungsschutzfrist entsprechend anzupassen.
Begründung
Der Mutterschutz ist in Artikel 336c Absatz 2 des Obligationenrechts geregelt. Im Bundesrecht ist festgelegt, dass Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen dürfen. Einige Ratsmitglieder erachten diesen Schutz jedoch als ungenügend und verlangten mit einer kürzlich eingereichten Standesinitiative eine Änderung von Artikel 336c Absatz 2 des Obligationenrechts, namentlich eine Verlängerung der Kündigungsschutzfrist bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes.
Für Adoptiveltern ist ein solcher Schutz nicht vorgesehen, weshalb ihnen ohne jeglichen Schutz gekündigt werden kann.
Der Tessiner Grosse Rat beschloss am 23. September 2014, die Rolle von Adoptivfamilien aufzuwerten und anzuerkennen, indem er einer parlamentarischen Initiative von Michela Delcò Petralli und weiteren Mitunterzeichnenden Folge gab, welche die Einführung eines Adoptionsurlaubs forderte. An der Plenumsdiskussion kristallisierte sich unter den Befürworterinnen und Befürwortern der Initiative vor allem der Wunsch heraus, die Ungleichbehandlung von leiblichen Müttern und Adoptivmüttern in Bezug auf den Mutterschaftsurlaub und den Verdienstausfall abzuschaffen (Milena Garobbio im Namen der SP-Fraktion). In der Tat sei die Unterscheidung zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern anormal (Giorgio Pellanda im Namen der FDP-Fraktion).
Die Zahl der Adoptionen im Kanton Tessin ist in den zehn Jahren zwischen 2006 und 2016 um 70 Prozent zurückgegangen: Waren es 2010 noch 34 Kinder, so lag die Zahl 2015 bloss noch bei 14. Gemäss Sabina Beffa, Leiterin des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz, fehlt nicht etwa das Interesse an Adoptionen von Kindern aus dem Ausland, der Rückgang ist vielmehr auf die mit einer Adoption verbundenen Hürden zurückzuführen.
Zu diesen Hürden gehören auch die arbeitsrechtlichen Folgen einer Adoption. Adoptivmütter können mit den gleichen Schwierigkeiten konfrontiert sein wie leibliche Mütter.
Es gibt zwar keine gesicherten Daten über die Anzahl Entlassungen von Adoptivmüttern, aber unabhängig davon halten es die unterzeichnenden Ratsmitglieder für notwendig, Familien mit Adoptivkindern dieselben Rechte einzuräumen wie Familien mit leiblichen Kindern.
Der Bund hat sich bei der Unterstützung der Adoptiveltern nicht so aufgeschlossen gezeigt wie die Kantone. So lehnte das Parlament eine parlamentarische Initiative von Marco Romano ab, welche die Einführung einer nationalen Adoptionsentschädigung forderte. Dies wäre immerhin ein kleiner Fortschritt gewesen im Vergleich zu den deutlich umfangreicheren Rechten von Adoptiveltern in unseren Nachbarländern.
Als Beispiel ist das italienische Modell anzuführen, das ein Kündigungsverbot bis zu einem Jahr nach der Aufnahme eines Kindes in einem Haushalt vorsieht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland gilt das Verbot ab dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme des Adoptivkindes.
Deshalb wird die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative aufgefordert, Adoptivmütter und leibliche Mütter rechtlich gleichzustellen und die Kündigungsschutzfristen enstprechend anzugleichen.
Verhandlungen
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 08.05.2026
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 14 zu 9 Stimmen, der Standesinitiative 24.318 des Kantons Tessin, «Kündigungsschutz für Adoptivmütter», keine Folge zu geben, die in Bezug auf den Kündigungsschutz eine rechtliche Gleichstellung von Adoptivmüttern mit leiblichen Müttern fordert.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)
rk.caj@parl.admin.ch