24.3223 · Interpellation · 2024-03-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die revidierte Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) trat am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Der Bundesrat teilte in seiner Antwort auf die Interpellation 23.4483 mit, «die interessierten Kreise parallel zur Ämterkonsultation einbezogen» zu haben, «damit er in Kenntnis der verschiedenen Positionen entscheiden kann», und führte weiter aus, dass «[s]ämtliche Bestimmungen zur Umsetzung des Jagdgesetzes […] zudem im Frühjahr 2024 einer ordentlichen Vernehmlassung unterzogen» werden.
Das ordentliche Vernehmlassungsverfahren wurde gemäss Vernehmlassungsgesetz (VlG, SR 172.061) nicht eingehalten; als Grund führte der Bundesrat die Dringlichkeit des Vorhabens an.
Mit dem VlG wird sichergestellt, dass sich sämtliche interessierten Kreise umfassend an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes beteiligen, und zwar lange bevor der Entwurf des Bundesrates vorliegt. Bei der Vernehmlassung handelt es sich um ein eingespieltes Verfahren, bei dem die betroffenen Ämter und Stellen zur verwaltungsinternen Stellungnahme eingeladen werden, die – zumindest bis zu deren Veröffentlichung – streng vertraulich ist.
In seiner Antwort auf die Interpellation 23.4483 teilte der Bundesrat mit, «die interessierten Kreise parallel zur Ämterkonsultation einbezogen» zu haben, «damit er in Kenntnis der verschiedenen Positionen entscheiden kann». Es scheint jedoch, dass nur einige wenige Akteure konsultiert wurden, und dies innert einer äusserst kurzen Frist von nur wenigen Tagen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Der Bundesrat behauptet in seiner Antwort, die «interessierten Kreise einbezogen» zu haben. Um welche interessierten Kreise handelt es sich genau? Wie viel Zeit stand diesen für ihre Stellungnahme zur Verfügung? Nach welchen Kriterien genau wurden diese interessierten Kreise ausgewählt? Weshalb wurden die anderen interessierten Kreise nicht einbezogen?
Gemäss Artikel 3a VlG kann in drei Fällen auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden. Auf welchen dieser drei Fälle stützte sich der Bundesrat bei seinem Entscheid, auf ein Vernehmlassungsverfahren zu verzichten, und wie begründet er diesen Verzicht (vgl. Abs. 2)?
Welche Unterlagen wurden diesen «interessierten Kreisen» zugestellt? Wurden ihnen die Stellungnahmen der Ämter und Stellen gesendet? Sind die Unterlagen durch das Amtsgeheimnis gedeckt? Falls ja, wer hat ihren Versand genehmigt?
Wenn das Vernehmlassungsverfahren eingehalten worden wäre, welche «interessierten Kreise» (die im vorliegenden Fall nicht konsultiert wurden) wären dann konsultiert worden? Hätten sie dieselben Unterlagen erhalten? Falls nicht, weshalb nicht?
Weshalb wurde das VlG nicht eingehalten? Welche rechtlichen Gründe sprachen gegen die Einhaltung des Gesetzes?
Wird mit der Nichteinhaltung des VIG im vorliegenden Fall nicht ein Präzedenzfall geschaffen, der künftig als Rechtfertigung für diese Praxis im UVEK oder einem anderen Departement dienen könnte?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gab den folgenden, hauptbetroffenen Stakeholdern die Gelegenheit, zu den vorgesehenen befristeten Bestimmungen Stellung zu nehmen: Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL), Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK), Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK), Schweizer Bauernverband (SBV), Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB), JagdSchweiz, Pro Natura, BirdLife, WWF und Gruppe Wolf Schweiz. Zusätzlich konsultiert wurden die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation (UREK) der beiden Kammern. Gemeldet haben sich zudem weitere Organisationen und Parteien (SVP, SP, GLP, SAV, Tier-im-Recht). Alle konsultierten Stellen hatten eine Woche Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen. 2) Gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes (VlG, SR 172.061) kann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, insbesondere weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind. Auf eine ordentliche Vernehmlassung wurde daher insbesondere aus den folgenden Gründen verzichtet: Für die Teilinkraftsetzung des neuen Jagdgesetzes wurde der Einbezug der interessierten Kreise sichergestellt, somit lag dem Bundesrat ein umfassendes Bild über die verschiedenen Positionen vor. Zudem wurde die Teilrevision der Jagdverordnung befristet in Kraft gesetzt. In einem zweiten Schritt beabsichtigte der Bundesrat, die befristeten Bestimmungen zur Regulierung zusammen mit den restlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Jagdgesetzes ordentlich zu vernehmlassen. Entsprechend hat er am 27. März 2024 die Vernehmlassung zur Teilrevision der Jagdverordnung eröffnet. Der Revision des Jagdgesetzes ging schliesslich die Pa. Iv. der UREK-S (21.502) «Wachsende Wolfsbestände geraten ausser Kontrolle und gefährden ohne die Möglichkeit zur Regulierung die Landwirtschaft» voraus. Die beiden Kommissionen waren sich einig, dass eine neue Revision des Jagdgesetzes rasch angegangen werden musste und dass die proaktive Regulierung notwendig ist, um das exponentielle Wachstum der Wolfspopulation ohne Verzug in den Griff zu bekommen. Dank dem raschen Vorgehen konnte bereits im vergangenen Winter präventiv reguliert werden, um künftig weitere, zusätzliche Schäden zu verhindern. Die interessierten Kreise erhalten nun nochmals die Gelegenheit, zu den Bestimmungen zur präventiven Regulierung im Rahmen der ordentlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, bevor sie der Bundesrat definitiv in Kraft setzen wird. 3) Die Konsultation der interessierten Kreise fand aufgrund der Bearbeitungsfristen gleichzeitig mit der verwaltungsinternen Konsultation statt. Den interessierten Kreisen wurden der Erlassentwurf und die entsprechenden Erläuterungen zugestellt. Diese Unterlagen sind auch bei Vernehmlassungen üblich. 4) Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Vernehmlassungsgesetzes hält fest, wer im Rahmen einer Vernehmlassung zur Stellungnahme eingeladen werden muss. Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten. Im Rahmen der Vernehmlassung wären die gleichen Unterlagen versendet worden wie dies bei der Konsultation der interessierten Kreise der Fall war. 5) und 6) Hintergrund für das gewählte Vorgehen ist der exponentiell wachsende Wolfsbestand in der Schweiz sowie die steigende Zahl von Nutztierrissen. Ohne ein rasches Inkraftsetzen der Verordnung wäre im Sommer 2024 mit zusätzlichen Wolfsrudeln und Wölfen zu rechnen gewesen, was die Alpsömmerung noch zusätzlich erschwert hätte.