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24.3232 · Motion · 2024-03-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen mit folgendem Ziel anzupassen: Bei Sitzverlegung einer Firma innerhalb der Schweiz, soll für die Steuern und Sozialversicherungen der Sitz per Ende Jahr massgebend sein für das ganze Geschäftsjahr.

Begründung

Analog der Besteuerung von Privatpersonen soll der für das ganze Jahr massgebend Sitz einer Firma der Geschäftssitz per 31.12. sein. Das heutige System führt nicht nur bei Unternehmen, sondern auch Behörden zu unnötigem administrativen Aufwand. Heute werden Steuern und Sozialversicherungen per Stichtag der Sitzverlegung fällig, was verursacht, dass in diesem Jahr zwei Steuererklärungen und zwei Sozialversicherungsabrechnungen erfolgen, eine für die Zeit bis zur Sitzverlegung am angestammten Ort und eine für die übrige Zeit am neuen Sitz. Das bedeutet doppelten administrativen Aufwand, den man mit dem Vorstoss halbieren könnte. Grundsätzlich geht dabei niemandem etwas verloren. Die Beitragssätze der Sozialversicherungen sind schweizweit einheitlich und die Steuersätze für juristische Personen haben sich ebenfalls stark angenähert. Über einen gewissen Zeitraum dürfte sich der kurzfristige Effekt einnivellieren. Dies wäre eine einfache Massnahme, um unnötigen administrativen Aufwand zu reduzieren, nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei den Behörden selbst.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verlegung des Sitzes einer juristischen Person innerhalb der Schweiz zieht keine Aufteilung der Steuerperiode nach sich. Die juristische Person ist während der ganzen Steuerperiode in beiden Kantonen steuerpflichtig (Art. 22 StHG). Die Veranlagung erfolgt aber durch den Sitzkanton am Ende der Steuerperiode. Das Unternehmen muss nur die Steuererklärung dieses Kantons ausfüllen, dem Wegszugskanton ist lediglich eine Kopie dieser Steuererklärung einzureichen. Der Zuzugskanton nimmt dann eine Steuerausscheidung – in der Regel pro rata temporis – für die beteiligten Kantone vor und liefert dem Wegzugskanton die notwendigen Daten. Es sind daher nicht zwei Steuererklärungen erforderlich und die Steuern werden nicht per Stichtag des unterjährigen Wegzugs fällig. Das beschriebene Verfahren ist für Unternehmen mit Steuerpflichten in mehreren Kantonen (z.B. Betriebsstätten) Standard und bereitet in der Praxis keine besonderen Schwierigkeiten. Grundsätzlich zieht die Verlegung des Sitzes in einen anderen Kanton auch einen Wechsel der zuständigen AHV-Ausgleichskasse mit sich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitgeber einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen ist. Bei einem unterjährigen Wechsel bleibt die bisherige kantonale Ausgleichskasse für den Bezug der Beiträge zuständig, die für die Zeitspanne bis zum Austritt geschuldet sind. Auch diese Praxis ist etabiliert und führt zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten.Hingegen gibt es im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen bei den Familienzulagen keine schweizweit einheitlichen Beitragssätze. Die Familienzulagen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich und werden monatlich ausbezahlt. Die Verlegung des Sitzes oder einer Zweigniederlassung in einen anderen Kanton hat daher in jedem Fall einen Wechsel des anwendbaren Familienzulagenrechts und gegebenenfalls der zuständigen Familienausgleichskasse zur Folge. Damit ist in der Regel eine Änderung der Beitragssätze und der Höhe der Familienzulagen verbunden.Die administrativen Vereinfachungen, die mit dem angestrebten Systemwechsel erreicht werden könnten, dürften insgesamt gering ausfallen. Hingegen würde die Umsetzung der Motion zu einer Verschiebung der Besteuerungsrechte unter den Kantonen führen, welche ungeachtet einer möglichen Angleichung der kantonalen Steuersätze Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der betreffenden Kantone hätte. Zudem müssten die Regeln über die Zuständigkeiten der Ausgleichskassen und Familienausgleichskassen sowie die Regelungen über die Beiträge und Leistungen im Bereich der Familienzulagen grundlegend geändert werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.