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EU verbessert den sozialversicherungsrechtlichen Schutz von Plattform-Beschäftigten. Wo steht die Schweiz?

24.3256 · Interpellation · 2024-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

  • Wie weit sind die Abklärungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Abgrenzung von Selbständigkeit und unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Plattformbeschäftigten?
  • Ist es möglich, bei Plattformbeschäftigten von einer gesetzlichen Vermutung der Unselbständigkeit auszugehen und gleichzeitig den Plattformen zu ermöglichen, durch Offenlegung der technologischen Grundlagen die Selbständigkeit der Plattformnutzenden nachzuweisen?
  • Welche Schritte gedenkt der Bundesrat in dieser Frage zu unternehmen?

Begründung

Die EU-Staaten haben sich für bessere Arbeitsbedingungen für Beschäftigte von Online-Plattformen ausgesprochen. Dabei soll insbesondere der Anschluss an die Sozialversicherungen gewährleistet werden, um die Arbeitnehmende zu schützen und den Staat und die Sozialwerke vor allfälligen Folgekosten von Scheinselbständigkeit zu bewahren. Für die Definition der Selbständigkeit und Unselbständigkeit kommen im Vorschlag der EU-Staaten auf die nationalen Gesetzgebungen zum Tragen.

Kern der Einigung der EU-Staaten ist die Annahme, dass bei Plattformen ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

«Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zugunsten der Personen, die Plattformarbeit leisten, ein wirksames Instrument, das wesentlich zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern beiträgt. Daher sollte rechtlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem solchen Verhältnis um ein Arbeitsverhältnis […] handelt.” [1]

Da über die Ausgestaltung der Plattformarbeit in Bezug auf die Funktionsweise der Algorithmen ein Wissensgefälle besteht, erscheint es sinnvoll, rechtlich davon auszugehen, dass die Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zur Plattform stehen. Damit läge es wiederum an der Plattform, durch Offenlegung der Funktionsweise die Selbständigkeit der Beschäftigten nachzuweisen bzw. das Anstellungsverhältnis zu widerlegen.

In der Schweiz genutzte Plattformen sind meist europaweit tätig. Daher stellt sich die Frage, inwiefern die schweizerische Rechtslage anschlussfähig ist für allfällige technologische Anpassungen, welche die Plattformfirmen nun ohnehin vornehmen müssen, um den absehbaren EU-Regulierungen zu genügen.

[1] Council of the European Union, Proposal for the DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on improving working conditions in platform work, 8. März 2024. (31). (freie Übersetzung)

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat im Rahmen des Berichts “Digitalisierung – Prüfung einer Flexiblisierung des Sozialversicherungsrechts” vom 27. Oktober 2021 (abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Berichte und Gutachten > Bundesratsberichte) den rechtlichen Rahmen und die verschiedenen Optionen einer Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts in Bezug auf die neu auftretenden digitalen Geschäftsmodelle eingehend analysiert. Im genannten Bericht hat der Bundesrat auch die Vor- und Nachteile einer Regelung geprüft, bei Plattformbeschäftigung eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu vermuten. Der Bericht kommt zum Schluss, dass diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf besteht. 2. Die beitragsrechtliche Statusqualifizierung erfolgt unter der Betrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn digitale Plattformen Algorithmen oder andere automatisierte Systeme einsetzen, insbesondere um Aufgaben zuzuweisen oder Entscheidungen für die Personen zu treffen, die über die digitale Plattform arbeiten, wird dies im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bereits heute regelmässig berücksichtigt. 3. Die europäische Richtlinie zur Plattformarbeit ist für die Schweiz nicht direkt anwendbar. Ein formell verabschiedeter Text besteht zudem im heutigen Zeitpunkt noch nicht. Aus Sicht des Bundesrates ist es deshalb zu früh, um allfälligen Handlungsbedarf zu bestimmen. Die Schweiz wird die Entwicklungen und namentlich die Umsetzung der Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten jedoch aufmerksam verfolgen.

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