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Hongkongs neues Gesetz zur nationalen Sicherheit (Art. 23) gefährdet die Menschenrechte. Wie reagiert die Schweiz?

24.3265 · Interpellation · 2024-03-14

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

2020 hat Hongkong mit seinem ersten von der Volksrepublik China verhängten Gesetz zur nationalen Sicherheit die Freiheiten und die Achtung der Menschenrechte drastisch eingeschränkt. Vier Jahre später haben die Behörden mit der Veröffentlichung des vollständigen Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur nationalen Sicherheit, das vor Ort als "Artikel-23-Gesetz" bekannt ist, ihre Absicht bekundet, die Repressionen gegen die Bevölkerung weiter zu verstärken.

Mit diesem Gesetz werden die Rechtskonzepte Festlandchinas der "nationalen Sicherheit" und der "Staatsgeheimnisse" in das Hongkonger Recht eingeführt. Diese Rechtskonzepte werden in Festlandchina dazu angewendet, das Recht auf freie Meinungsäusserung und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu verletzen.

Laut Amnesty International besteht das allgemeine Ziel von Artikel 23 offensichtlich darin, jegliche Form von Kritik in der Stadt und, aufgrund seiner extraterritorialen Geltung, weltweit zum Schweigen zu bringen.

Die Schweiz hatte bereits 2020 in einer gemeinsamen Erklärung an den Menschenrechtsrat ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht und empfohlen, dass Hongkong sein Gesetz über die nationale Sicherheit mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Einklang bringen solle.

Diese Sachlage wirft folgende Fragen auf:

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die Menschenrechtssituation in Hongkong?

  2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Empfehlungen aus der allgemeinen regelmässigen Überprüfung (UPR) Chinas umgesetzt werden?

  3. Wie reagiert der Bundesrat darauf, dass seine Besorgnis über die Menschenrechtslage in Hongkong völlig ignoriert wird?

  4. Ist er angesichts der zahlreichen Kritiken von Expertinnen und Experten insbesondere der UNO der Auffassung, dass die Behörden von Hongkong und China beim vorliegenden Inhalt des Gesetzes und bei dessen möglicher Anwendung ihre Menschenrechtsverpflichtungen erfüllen werden?

  5. Hat er die Behörden aufgefordert, den laufenden Gesetzgebungsprozess zu unterbrechen und dafür zu sorgen, dass jeder Gesetzentwurf internationalen Standards entspricht?

  6. Was unternimmt er, um sicherzustellen, dass sich Personen, die der Schweizer Gerichtsbarkeit unterstehen, nicht durch die extraterritoriale Anwendung des Gesetzes bedroht fühlen?

  7. Was tun der Bundesrat und die Kantone, um sicherzustellen, dass Schweizer Unternehmen bei ihren Geschäften Menschenrechtsrisiken berücksichtigen, wie dies in den UNO-Richtlinien gefordert wird?

  8. Kann der Bundesrat garantieren, dass niemand aufgrund von Bestimmungen eines der beiden Gesetze an Hongkong ausgeliefert wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1-5: Das Gesetz wurde anlässlich des bilateralen Menschenrechtsdialoges zwischen der Schweiz und China vom 4. Juli 2023 diskutiert. Zudem äusserte sich die Schweiz in einer gemeinsamen Erklärung der Media Freedom Coalition am 29. Dezember 2023 zu Hongkong. Anlässlich der allgemeinen regelmässigen Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR) Chinas vom 23. Januar 2024 setzte sich die Schweiz für eine Anpassung des Gesetzes an den UNO-Pakt II (SR 0.103.2) ein. Zuletzt teilte die Schweiz ihre Bedenken zur Umsetzung von Artikel 23 des neuen Gesetzesentwurfs (2024) mit den Hongkonger Behörden mittels diplomatischer Note. 6: Der Artikel über die Extraterritorialität existierte bereits im Nationalen Sicherheitsgesetz von Hong Kong (2020), weshalb durch die Verabschiedung von Artikel 23 (2024) keine massgeblichen Änderungen zu erwarten sind. Das EDA macht in seinen Reisehinweisen auf die mögliche extraterritoriale Anwendung des Gesetzes (2020) aufmerksam, die bei einer Einreise nach Hongkong oder in die Volksrepublik China zu einem Strafverfahren führen könnte. 7: Der Bundesrat erwartet von der Wirtschaft, dass sie bei ihrer Geschäftstätigkeit im In- und Ausland die Menschenrechte einhält. Dafür hat er den Nationalen Aktionsplan «Wirtschaft und Menschenrechte» verabschiedet und eine Informationsplattform geschaffen. Weder das WBF noch EDA wurden zum jetzigen Zeitpunkt von Schweizer Unternehmen betreffend Nationalem Sicherheitsgesetz von Hong Kong (2024) konsultiert. 8: Mit Hongkong besteht kein Auslieferungsvertrag. Für die Beurteilung eines entsprechenden Auslieferungsersuchens würde somit das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) Anwendung finden. Einem Gesuch wird namentlich dann nicht entsprochen, wenn 1) das Verfahren im Ausland der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) oder dem UNO-Pakt II nicht entspricht bzw. wenn es bezweckt eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder 2) wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat.

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