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24.3289 · Interpellation · 2024-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Legasthenie scheint alle Kriterien zu erfüllen, um in den Leistungskatalog der Invalidenversicherung (IV) aufgenommen zu werden: Es handelt sich um eine angeborene, vererbbare Entwicklungsstörung mit gravierenden Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten und die Arbeitsmarktintegration der Betroffenen. Es ist also notwendig, eine Definition zu bestimmen, konkrete Kriterien festzulegen und eine Behandlung anzubieten, die sich nicht auf den schulischen Rahmen beschränkt, sondern auch einen pluridisziplinären Ansatz verfolgt.

1. Die jüngsten Definitionen der WHO und des DSM-5 (5. Auflage des diagnostisch-statistischen Manuals psychischer Störungen) bestätigen, dass Legasthenie eine Verhaltensstörung ist. Ist der Bundesrat in diesem Kontext nicht der Ansicht, dass Legasthenie als eine angeborene, vererbbare und genetisch bedingte Entwicklungsstörung des Gehirns einzuordnen ist, so wie andere im IV-Leistungskatalog aufgeführte Störungen?

2. Bei Menschen mit Legasthenie liegt eine Veränderung in der Gehirnfunktion vor. Denkt der Bundesrat angesichts dessen nicht, dass diese Entwicklungsstörung nicht nur in der Schule eine Beeinträchtigung darstellt, sondern auch im späteren gesellschaftlichen und beruflichen Leben?

3. Legasthenie stellt für die Betroffenen ein grosses Hindernis in ihrer Schul- und Berufsbildung dar. Erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, die Arbeitsmarktintegration im Rahmen der IV zu fördern, und zwar mit allen verfügbaren Ressourcen? Konkret wären das zum Beispiel Logopädie, psychologische Unterstützung, Mentoring, heilpädagogische Angebote und Kontakte mit Schulen und Berufswelt.

4. Die Erkennung, Diagnose und Behandlung von Legasthenie erfolgt aufgrund der faktischen Einschränkung des Angebots in Folge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) häufig zu spät. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Aufnahme der Legasthenie in den IV-Leistungskatalog die Früherkennung fördern und die erforderliche Behandlung der Betroffenen sicherstellen würde?

5. Derzeit fehlt es im privaten und schulischen Bereich an qualifiziertem Personal, das zudem teuer ist; die Erfolgsbilanz im Zusammenhang mit der Behandlung von Legasthenie ist also mager. Findet der Bundesrat nicht, dass eine Übernahme durch die IV wirksamer wäre – mit massgeschneiderten und multidisziplinären Behandlungsmethoden?

6. Legasthenie wird häufig mit Dysfunktionen wie ADHS oder der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) in Verbindung gebracht. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass Legasthenie wie diese Dysfunktionen in den IV-Leistungskatalog aufgenommen werden sollte?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Die Begriffe Dyslexie, Lese-Rechtschreibstörung und Legasthenie werden in der Regel als Synonyme verwendet. In der neuesten Version der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11 ) der WHO entsprechen sie der Diagnose «(neuronale) Lernentwicklungsstörung mit Beeinträchtigung des Lesens und/oder des schriftlichen Ausdrucks». Das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen («Diagnostic and Statistcal Manual of Mental Disorders» DSM) verwendet den Begriff «spezifische Lernbeeinträchtigung des Lesens und/ oder der Schriftsprache» (DSM-5; APA, 2015). Beiden Definitionen gemeinsam ist also, dass es sich um Lernstörungen handelt, nicht um Verhaltensstörungen.Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung (IV) sind Leiden, die bei vollendeter Geburt bereits bestehen. Damit ein Leiden als Geburtsgebrechen anerkannt werden kann, müssen die Kriterien nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kumulativ erfüllt sein. Legasthenie ist eine der häufigsten Teilleistungsstörungen. Sie äussert sich in einer verminderten Fähigkeit zu lesen und das Gelesene zu verstehen. Legasthenie ist multifaktoriell bedingt und ihre Hauptursachen sind noch nicht vollständig geklärt. Als mögliche Ursachen werden eine genetische Veranlagung, Probleme bei der auditiven und visuellen Wahrnehmungs- und Sprachverarbeitung sowie bei der Verarbeitung von sprachlichen Informationen angenommen. Genetische Veranlagungen für Krankheiten werden nicht als Geburtsgebrechen eingestuft. Die Hypothese, dass das Gehirn von Legasthenikerinnen und Legasthenikern möglicherweise anatomische oder strukturelle Unterschiede aufweist, konnte nicht bestätigt werden. Eine medizinische Behandlung von Legasthenie ist nicht möglich. Die Behandelbarkeit nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e IVG ist somit nicht gegeben. 3./4./5. Wie schon in der Antwort auf die Interpellation Locher Benguerel (22.3616 «Erfassung der Situation von Dyslexie und Dyskalkulie in der Schweiz») vom 24. August 2022 ausgeführt, befürwortet der Bundesrat, dass von Dyslexie und Dyskalkulie Betroffene einen chancengerechten Bildungszugang erhalten und die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten optimal nutzen können. Die adäquate Schulung von behinderten Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen liegt hingegen in ausschliesslicher Kompetenz der Kantone (Art. 62 Abs. 3 Bundesverfassung und Artikel 20 Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Die IV kennt unter anderem folgende Massnahmen und Möglichkeiten für die berufliche Eingliederung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Jugendliche ab 13 Jahren können der IV im Rahmen der Früherfassung (Art. 3abis IVG) der IV gemeldet werden. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) oder Berufsberatung (Art. 15 IVG) richten sich an alle versicherten Personen gleichermassen und setzen eine von der IV anerkannte gesundheitliche Einschränkung voraus. Die IV kann zudem die invaliditätsbedingten Mehrkosten während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) übernehmen. Zu den behinderungsbedingten Mehrkosten gehören beispielsweise auch Coaching-Leistungen, sofern der Fokus auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet ist. Festzuhalten gilt ferner, dass es bei der IV keine Hinweise darauf gibt, wonach der Umgang der Kantone mit Dyslexie bei der IV zu Folgekosten führen würde, zumal Dyslexie, selbst wenn allfällige (schulische) Massnahmen spät ergriffen würden oder unvollständig wären, für sich alleine nicht invalidisierend ist. 6. Die IV anerkennt Störungen des Verhaltens (Ziffer 404 der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen; SR 831.232.211) als Geburtsgebrechen. Um Anspruch auf Anerkennung dieser Störungen zu haben, müssen sie bei Kindern ohne Intelligenzminderung und mit angeborenen Verhaltensstörungen im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, Störungen des Antriebes, Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen) und Störungen der Merkfähigkeit festgestellt werden. Eine Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) kann als sogenannte Komorbidität bei Menschen mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit/oder ohne Hyperaktivitätsstörung (ADHS) auftreten. Sie gehört aber nicht zu den Diagnosekriterien und damit zum Krankheitsbild einer ADHS. Die Diagnose einer ADHS als solche gilt nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG.