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24.329 · Standesinitiative · 2024-12-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 49 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 reicht der Kantonsrat folgende Kantonsinitiative ein:

Der Durchgangsbahnhof Luzern soll mit dem nächsten Ausbauschritt (Botschaft 2026) finanziert und so geplant werden, dass eine vollständige Eröffnung als Durchgangsbahnhof bis spätestens 2040 möglich wird.

Begründung

Der geplante Durchgangsbahnhof Luzern (DBL) bedeutet einen Quantensprung für den öffentlichen Verkehr in der Zentralschweiz. Der Ausbau des Bahnknotens Luzern ist für den Wirtschafts- und Tourismusstandort Luzern von grosser Bedeutung.

Die Realisierung des Jahrhundertprojektes ist abhängig von Entscheiden in Bern. Dies zeigt sich exemplarisch an den aufkeimenden Diskussionen über eine allfällige Etappierung der Realisierung. Dies wäre ein herber Rückschlag für die Weiterentwicklung der S-Bahn, deshalb muss der DBL als Gesamtprojekt realisiert werden. Ein neuer unterirdischer Sackbahnhof ist keine Lösung.

Der Durchgangsbahnhof Luzern ist das zentrale Element der Verkehrspolitik. Es braucht endlich Planungssicherheit, damit ergänzende Projekte der Zentralschweizer Kantone und Gemeinden geplant und rechtzeitig ausgelöst werden können. Deshalb muss die Finanzierung des Durchgangsbahnhofs Luzern als Ganzes im nächsten Ausbauschritt (Botschaft 2026) geklärt sein und der DBL in einem Schritt als Ganzes realisiert werden.

Mit der Einreichung der Kantonsinitiative zum Durchgangsbahnhof Luzern will der Kantonsrat die Wichtigkeit des Durchgangsbahnhofs für die Luzerner Bürgerinnen und Bürger betonen. Er fordert das Bundesparlament auf, im nächsten Ausbauschritt des strategischen Entwicklungsprogramms Eisenbahninfrastruktur (Botschaft 2026) die Realisierung des Durchgangsbahnhof Luzern zu finanzieren. Nachdem das Parlament bereits in früheren Botschaften die Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Projektes mehrfach bestätigte, nicht zuletzt mit dem Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2035 (Art. 1 Abs. 2h und Art. 1 Abs. 3b).