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24.3290 · Postulat · 2024-03-14

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Asylgewährung in der Schweiz bedeutet, dass die Person in der Schweiz einen gesicherten Aufenthaltsstatus mit einer B-Bewilligung erhält. Das ist nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für die Öffentlichkeit, die Bevölkerung und Behörden von grosser Tragweite.

Asyl wird gewährt, wenn die Person Fluchtgründe dazulegen vermag. Diese können etwa in ernsthaften Nachteilen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Anschauung bestehen Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung des Lebens oder der Freiheit oder staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Doch warum genau kommen Menschen in die Schweiz, welche Gründe legen sie dar und welche Gründe haben die Verwaltung dazu bewogen, den Menschen den Flüchtlingsstatus zu verleihen? Heute werden das Parlament und die Öffentlichkeit bloss über Zahlen und Nationalitäten in Kenntnis gesetzt. In Zukunft soll ein regelmässig erscheinender Bericht des SEM darüber unterrichten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 18.3722 Köppel «Gründe für die Asylgewährung statistisch ausweisen» ausgeführt hat, sind die Gründe für eine Asylgewährung abschliessend in Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) geregelt: Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Diese Gründe sind alle gleichwertig, und auch ihre rechtlichen Folgen sind die gleichen. In der Praxis gibt es bei einer Asylgewährung oft inhaltliche Überschneidungen zwischen verschiedenen Verfolgungsgründen. So kann etwa eine politisch motivierte staatliche Verfolgung auch aus ethnischen Gründen erfolgen. Das SEM prüft jedes Gesuch individuell und entscheidet immer einzelfallbezogen. Deshalb ist eine automatisierte statistische Auswertung der jeweils ausschlaggebenden Asylgründe nicht möglich. Der im vorliegenden Postulat verlangte Mehraufwand zur manuellen statistischen Erfassung sowohl der Einreise-, der Flucht-, wie auch der Entscheidgründe des SEM sowie der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes und die zusätzliche Berichterstattung würden ohne zusätzliche personelle Ressourcen zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung der Asylgesuche führen und damit das gesamte Asylsystem zusätzlich belasten. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig oder angebracht, dafür zusätzliche Stellen zu schaffen. Die detailliertere Analyse und Berichterstattung hätte keinen Einfluss auf die Anzahl der Asylgesuche oder der Asylgewährungen. Bereits heute können die Asylgewährungen statistisch nach gewissen Merkmalen weiter aufgeschlüsselt werden, wie etwa die Nationalität, das Geschlecht und das Alter. Ebenfalls kann ausgewertet werden, ob eine Asylgewährung originär oder durch Einbezug in den Asylstatus einer anderen Person (derivativ) erfolgt ist. Es ist auch möglich anzugeben, ob eine Asylgewährung auf ein primäres oder ein sekundäres Asylgesuch erfolgte, d.h. ob eine Person direkt und erstmalig ein Asylgesuch gestellt hat oder ob es sich beispielsweise um eine Geburt, einen Familiennachzug oder um ein Mehrfachgesuch gehandelt hat. Der Bundesrat erachtet es aus den genannten Gründen als unverhältnismässig, die bereits jetzt regelmässig veröffentlichten statistischen Publikationen zum Asylbereich noch weiter aufzuschlüsseln.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.