24.3296 · Postulat · 2024-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftrag zu prüfen, welche gesetzlichen Anpassungen nötig sind, um eine unabhängige Tieranwaltschaft für höher entwickelten Tiere einzuführen. Zudem sei zu prüfen welche Voraussetzungen geschaffen werden müssten, um den höher entwickelten Tieren minimale subjektive Rechte zuzuerkennen.
Begründung
In der Bundesverfassung ist in Art. 80 BV der Schutz der Tiere verankert. Tiere sind jedoch naturgemäss nicht in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Aus diesem Grund sind sie auf menschliche Vertretung angewiesen.
Heute werden tierliche Anliegen einzig durch einzelne Ämter wie bspw. die Veterinärämter und den Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen. Die Praxis zeigt, dass dadurch die Interessen der höher entwickelten Tiere unzureichend geschützt sind. Verfahren werden häufig vorschnell zu Lasten der Tiere eingestellt, weil das Leid der Tiere nicht erkannt wird oder weil der Widerstand durch die Öffentlichkeit oder einer Vertretung fehlt.
Auch wenn Tiere niemals Menschen gleichzustellen sind, so sollten die Interessen von höher entwickelten Tieren durch eine Interessensvertretung wahrgenommen werden können. Dafür sei eine unabhängige Institution oder Stelle mit der Möglichkeit auszustatten, die Rechte der Tiere als Partei in Verfahren wahrnehmen zu können. Dies insbesondere in Straf- und Verwaltungsverfahren. Die Interessensvertretung hat eine Kontrollfunktion des Vollzugs und kann dort einspringen, wo das Wissen oder die Interessen der Ämter fehlen. Darüber hinaus wird auch eine präventive Wirkung für den Tierschutz erzeugt.
Die Interessensvertretung würde die wachsende gesellschaftliche Wertschätzung der Tiere durch die Gesellschaft repräsentieren. Sie würde den Bestrebungen des Bundesrats entsprechen, der ein Bekenntnis zu umfassenden Tierschutzreformen abgegeben hat.
Zusätzlich zur Interessensvertretung könnten höher entwickelte Tiere mit minimalen subjektiven Rechten ausgestattet werden. Heute sind Tiere Rechtsobjekte, eine besondere Kategorie von Sachen und somit nicht rechtsfähig. Insbesondere durch die Nutztierhaltung und durch die Haustierzucht wurde eine hohe Abhängigkeit der Tiere zum Menschen geschaffen, wodurch sie kaum mehr ohne ihn überlebensfähig sind. Diese von Menschen gehaltenen Tiere sind umso stärker auf menschliche Hilfe angewiesen. Das Zuerkennen einer Rechtspersönlichkeit von höher entwickelten Tieren wäre demnach zeitgemäss.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat und Parlament haben sich bereits mehrmals mit der Frage einer besonderen Tier-anwaltschaft beschäftigt. So verzichtete der Bundesrat in seinem Entwurf zu einer Schweize-rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) darauf, das Institut eines «besonderen Tier-anwalts» vorzuschlagen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1113). Bei der Beratung der Vorlage lehnte auch das Parlament einen Antrag auf Einführung einer besonderen Tieranwaltschaft ab (AB 2007 N 951). Aus diesen Beratungen ergibt sich ohne weiteres, wie die Einführung einer besonderen Tieranwaltschaft gesetzlich zu regeln wäre. Dazu bedarf es keiner zusätzlichen Abklärungen im Rahmen eines Postulats. Das Anliegen fand auch später keine Zustimmung: So lehnten Bundesrat und Bundesver-sammlung die Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)» ab, und auch das Volk und alle Stände verwarfen sie am 7. März 2010 mit 70.5% der Stimmen deutlich. Weiter beantragte der Bundesrat die Motion Moser 18.4052 «Effiziente Vertretung von Tierschutzanliegen in Strafverfahren ermöglichen» zur Ablehnung; diese wurde wegen Nichtbehandlung abgeschrieben. Schliesslich wurde die Einführung einer besonderen Tieranwaltschaft weder in der Vernehmlassung noch in den parlamentarischen Beratungen zu der von 2017 bis 2022 durchgeführten Revision der StPO verlangt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kantone bereits heute die Möglichkeit haben, dem öf-fentlichen Interesse an einem effektiven Tierschutz im Strafverfahren Nachachtung zu ver-schaffen. So können sie namentlich ihren Veterinärämtern Parteirechte in Tierschutzstrafverfahren einräumen, wie dies bspw. St. Gallen, Zürich und Bern vorsehen.Im Rahmen der geplanten Revision des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) wird geprüft, inwieweit den kantonalen Veterinärdiensten generell Parteirechte in Strafverfahren erteilt bzw. wie die Kantone entsprechend bestärkt werden könnten, diese Lösung vorzusehen. Dabei ist die kantonale Autonomie jedoch nach wie vor zu berücksichtigen.Der Bund hat zudem bereits heute Möglichkeiten, im Rahmen der Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung Rechtsmittel zu ergreifen. So hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein Beschwerderecht gegen kantonale Strafurteile sowie ein Beschwerderecht im Rahmen von kantonalen verwaltungsrechtlichen Entscheiden zu Tierversuchen. Auch wenn der Schutz der Tiere weiterhin gestärkt werden soll, wäre eine Definition von darüberhinausgehenden «minimalen subjektiven Rechten für höher entwickelte Tiere» sehr komplex. Zweck des TSchG ist gemäss Artikel 1 der Schutz der Würde und des Wohlerge-hens von Tieren. Der Würdeschutz ergibt sich bereits aus Artikel 120 Absatz 2 BV, welcher festlegt, dass der Bund der Würde der Kreatur Rechnung tragen muss. Grundsätzlich verbo-ten ist jede Form der Missachtung der tierischen Würde, worunter der Eigenwert des Tieres verstanden wird. Die Rechtsstellung und der Rechtsschutz aller Tiere (nicht nur der «höher entwickelten») ha-ben sich damit in den vergangenen Jahren in der Schweiz deutlich verbessert. Dieser Weg soll weiter verfolgt werden, ohne ihnen «subjektive Rechte» zu verleihen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.