Motion 18.3898,"Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel". Wie und wann setzt der Bundesrat die fehlenden Punkte der Motion um?
24.3311 · Interpellation · 2024-03-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Motion vollumfänglich umgesetzt wird?
Wann wird der Bundesrat die Ziffer 14 Bst. e der KFZ Bekanntmachung 2002 gemäss Parlamentsauftrag in die aktuelle Verordnung aufnehmen?
Mit welchen anderen Massnahmen wird der Bundesrat sicherstellen, dass bei Kauf eines Autos auf dem Wege des Parallel- oder Direktimports alle Garantien eingelöst werden?
Hat der Bundesrat Kenntnis von weiteren Marktabschottungsversuchen der Kfz-Hersteller zulasten der Schweizer Konsumenten und der gesamten Volkswirtschaft?
Begründung
Mit der Motion 18.3898 «Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel» wurde der Bundesrat beauftragt durch eine auf Artikel 6 KG beruhende, verbindliche Regelung (Verordnung) sicherzustellen, dass die Regeln zum Schutz von Konsumenten und KMU vor wettbewerbsverzerrenden Praktiken in der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (KFZ-Bekanntmachung) effektiv vollzogen werden.
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2024 die «Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZ-VO)» in Kraft gesetzt durch die Übernahme der 2019 Kfz. Bekanntmachung zur Verordnung.
Der Bundesrat hat dabei im Wesentlichen die Regeln der Kfz-Bekanntmachung der WEKO vom 29. Juni 2015 in die Kfz-Verordnung überführt. Die Motion hatte demgegenüber ausdrücklich den Bundesrat beauftragt, die Regeln der Kfz-Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 in die Verordnung aufzunehmen.
Dies hat nun zur Folge, dass bewährte und jahrelange Regeln zum Schutz des wirksamen Wettbewerbs ersatzlos weggefallen sind. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zur Garantie. Ein Beispiel: Gemäss Kfz-Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 mussten die Kfz-Hersteller die 5 Jahres-Garantie und 2 Jahre-Gewährleistung gemäss OR immer gewähren, d.h. unabhängig davon, ob die Käuferin oder der Käufer das Auto bei einem Händler in der Schweiz oder im Ausland direkt importiert hat oder von einem unabhängigen Händler importieren liess. Neu wird die Garantieerbringung oft nur noch gewährt, wenn das Auto über den (oft teuren) Schweizer Generalimporteur bezogen wird. Dies führt zu einer faktischen Abschottung des Schweizer Marktes.
Stellungnahme des Bundesrates
Ad 1: Mit der KFZ-Verordnung vom 29. November 2023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZV; SR 251.6) hat der Bundesrat die Motion 18.3898 Pfister vollumfänglich umgesetzt. Die KFZ-Verordnung wurde per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und hat die KFZ-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 29. Juni 2015 (Stand am 9. September 2019) (KFZ-Bekanntmachung 2015) abgelöst. Die KFZ-Verordnung enthält dabei nur unwesentliche inhaltliche Änderungen in Bezug auf die KFZ-Bekanntmachung 2015. Anders als die KFZ-Bekanntmachung 2015 ist die KFZ-Verordnung jedoch nicht nur für die Wettbewerbsbehörden, sondern auch für die Gerichte verbindlich, wodurch der Rechtsschutz verbessert wurde.
Die weitgehend unveränderte Überführung der Regeln der KFZ-Bekanntmachung 2015 entspricht dem Willen des Parlaments. Bei der Nennung der KFZ-Bekanntmachung in der Fassung vom 21. Oktober 2002 (KFZ-Bekanntmachung 2002) handelt es sich aus Sicht des Bundesrates um ein Missverständnis. Im Unterschied zur KFZ-Bekanntmachung 2002 sah die KFZ-Bekanntmachung 2015 keine grundsätzliche Unzulässigkeit gewisser Wettbewerbsabreden vor. Nach der KFZ-Bekanntmachung 2015 sowie nach der geltenden KFZ-Verordnung ist vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Insbesondere sehen bzw. sahen die Erläuterungen zur KFZ-Verordnung sowie jene zur KFZ-Bekanntmachung 2015 – im Gegensatz zu den Erläuterungen 2010 (Ziff. 6) zur KFZ-Bekanntmachung 2002 – keine generelle Verpflichtung für Kraftfahrzeuganbieter mehr vor, all jene Werkstätten, welche in der Lage sind, die qualitativen Selektionskriterien zu erfüllen, als zugelassene Werkstatt ins Werkstattnetz aufzunehmen. Für einen solchen Kontrahierungszwang fehlt die Rechtsgrundlage. Ad 2: Der Bundesrat plant zurzeit keine Revision der gerade erst in Kraft getretenen KFZ-Verordnung. Der Regelungsgegenstand von Artikel 14 Buchstabe e der KFZ-Bekanntmachung 2002 wird bereits von der Vertikalbekanntmachung (VertBek) erfasst. Die VertBek enthält detaillierte Regeln zur Beschränkung von Passivverkäufen. Diese Regeln werden von den Wettbewerbsbehörden konsequent durchgesetzt.Ad 3: Die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kartellrechts sowie des allgemeinen Zivilrechts stellen sicher, dass die ungerechtfertigte Verweigerung von Garantieleistungen im KFZ-Bereich unzulässig ist. Eine generelle Gewährung der Herstellergarantie unabhängig vom Vertriebskanal ist jedoch nicht vorgesehen. Wenn ein Fahrzeug das offizielle Vertriebsnetz verlässt, kann es zwar die Herstellergarantie, für Konsumentinnen und Konsumenten aber nicht die in Art. 210 OR vorgesehene Gewährleistung über zwei Jahre verlieren.Importiert ein zum offiziellen Vertriebsnetz nicht zugelassener Händler günstig ein Fahrzeug aus dem Ausland, kann er die Preisvorteile den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben (ohne Herstellergarantie, aber mit der im entsprechenden Land geltenden gesetzlichen Gewährleistung). Er kann auch selbst eine Garantie anbieten und diese (über den Verkaufspreis) finanzieren. Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten können damit Preisvorteile im Ausland nutzen, indem sie entweder bei einem nicht zugelassenen Händler in der Schweiz ein parallelimportiertes Fahrzeug (ohne Herstellergarantie) kaufen oder bei einem zugelassenen Händler im Ausland ein Fahrzeug (mit Herstellergarantie) erwerben.Ad 4: Der Bundesrat hat keine Kenntnis von weiteren Marktabschottungsversuchen von KFZ-Herstellerinnen zulasten der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten und der gesamten Volkswirtschaft. Die Wettbewerbsbehörden gehen Hinweisen auf Kartellrechtsverstösse konsequent nach.