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24.3416 · Motion · 2024-04-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf auszuarbeiten, der eine Eingangsgebühr für Motorfahrzeuge von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vorsieht. Eine solche Gebühr soll dem Schutz der Umwelt und des lokalen Arbeitsmarktes sowie der Deckung der Kosten dienen, die Gesellschaft, Wirtschaft, Umwelt und Infrastruktur durch den Grenzgängerverkehr entstehen.

Begründung

Der Verkehr, der durch die Autos der Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht wird, nimmt im Tessin, aber auch in anderen Grenzregionen weiter zu.

Er führt in verschiedenen Kantonen zu täglichem Stau – nicht nur auf den Autobahnen, sondern auch auf den Kantons- und Gemeindestrassen.

Die jüngste Umfrage zeigt, dass 87 Prozent der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die mit dem eigenen Wagen ins Tessin fahren, alleine unterwegs sind. Die Auslastung der Autos hat sich im Laufe der Jahre nicht verbessert. Die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger hingegen nimmt weiter zu und damit auch jene von deren Autos.

Um die Grenzgängerinnen und Grenzgänger davon abzuhalten, alleine im Auto zu fahren, und um die Steuereinnahmen der Kantone und eventuell des Bundes zu erhöhen, wird beantragt, eine Eingangsgebühr auf die Motorfahrzeuge der Grenzgängerinnen und Grenzgänger einzuführen. Diese würde auch dazu beitragen, die durch den Grenzgängerverkehr verursachten Kosten zu decken.

Am 26. April 2016 habe ich bereits die Motion 16.3294 eingereicht, die ein ähnliches Anliegen verfolgte. Diese wurde im September des darauffolgenden Jahres unter dem Vorwand einer angeblichen – aber nie gründlich untersuchten – Unvereinbarkeit mit dem bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit abgelehnt. Professor Reiner Eichenberger von der Universität Freiburg hingegen sprach sich damals für das Motionsanliegen aus.

Zwar untersagt Artikel 105 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes den Kantonen ausdrücklich, Durchgangsgebühren zu erheben, Absatz 5 desselben Artikels räumt dem Bund – genauer dem Bundesrat – jedoch die Kompetenz zur Einführung einer Eingangsgebühr ein.

Der Bundesrat wird daher aufgefordert, auf der Grundlage dieser Bestimmung – die in Kraft und unbestritten ist – Eingangsgebühren für die Fahrzeuge der Grenzgängerinnen und Grenzgängern einzuführen.

Die Verringerung der Zahl der Grenzgängerfahrzeuge – und damit von deren Emissionen – wäre zudem eine konkrete Reaktion auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Schweiz wegen der Verletzung angeblicher Menschenrechte im Klimabereich verurteilt hat.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der wachsenden Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Tes-sin und den damit verbundenen grossen Herausforderungen für den Kanton Tessin bewusst. Die Bestimmung in Artikel 105 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) stammt jedoch aus einer Zeit, als die Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge in Europa nicht überall obligatorisch war. So sollten allfällige Eingangsgebühren zur Deckung von Versicherungskosten verwendet werden dürfen (vgl. dazu BBl 1932 I 610; Art. 54, sowie BBl 1955 II 1, S. 54). Heute ist die Haftpflichtversicherung ausländischer Fahrzeuge international bestens organisiert. Die Bestimmung in Artikel 105 Absatz 5 SVG kann daher nicht als Grundlage für die Erhebung einer Eingangsgebühr für Motorfahrzeuge verwendet werden. Zudem verhindert das Abkommen vom 30. März 1931 über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge (SR 0.741.583), dass Fahrzeuge mit Standort in Italien bei der Einfahrt in die Schweiz besteuert werden oder dafür Abgaben zu entrichten wären. Gegen die Annahme der Motion sprechen zwei weitere Argumente: Zum einen besteht ein Widerspruch zu Artikel 2 und Anlage C des Istanbuler Abkommens (SR 0.631.24), das die vorübergehende Verwendung von Fahrzeugen unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt. Zum anderen hat das Parlament mit der Überweisung der Motion Schmid (22.4122; Geschäftsbedingungen für Grenzbetriebe verbessern) den Bundesrat beauftragt, die Zollgesetzgebung so anzupassen, dass Fahrten von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit im Ausland registrierten und verzollten Privatfahrzeugen zur geschäftlichen Nutzung in der Schweiz zulässig sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.