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24.3431 · Motion · 2024-04-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz dahingehend zu ändern, dass Asylsuchende, die eine Straftat begangen haben, kein Asyl erhalten.

Begründung

Die Statistiken zeigen beunruhigende Zahlen: Von 68 267 Straftaten wurden 5945 von Asylsuchenden begangen. Vor diesem Hintergrund sehen wir uns mit der dringlichen Aufgabe konfrontiert, die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung zu gewährleisten.

Angesichts dieser Herausforderung braucht es eine Gesetzesänderung, um zu verhindern, dass straffälligen Asylsuchenden Asyl gewährt wird. Stattdessen könnte diesen Personen ein vorläufiger Status erteilt werden, bis ihre Wegweisung möglich ist.

Die Sicherheit der Bevölkerung muss an erster Stelle stehen. Die alarmierenden Zahlen zeigen eine besorgniserregende Realität, die nicht ignoriert werden darf. Es ist dringend notwendig, dass die Behörden konkrete Massnahmen ergreifen, um die Bevölkerung vor Straftaten zu schützen, namentlich vor Straftaten, die von Personen begangen werden, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben.

Indem kriminellen Asylsuchenden das Asyl verweigert wird, setzt die Schweizer Regierung ein klares Zeichen: Straftaten werden in unserer Gesellschaft nicht toleriert.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung ernst und kann das Anliegen der Motion nachvollziehen. Es ist nicht akzeptabel, dass Personen, die die Schweiz um Schutz ersuchen, aufgrund strafbarer Handlungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die rechtlichen Möglichkeiten, um gegen solche Personen vorgehen zu können, bereits vorhanden sind. So wird Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kein Asyl gewährt, wenn sie verwerfliche strafbare Handlungen begangen, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 53 des Asylgesetzes [AsylG], SR 142.31). Diese Personen, die die Flüchtlingseigenschaft beibehalten, werden in der Regel in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wie dies in der Motion gefordert wird, ausser wenn sie zu einer strafrechtlichen Landesverweisung verurteilt worden sind (vgl. Art. 121 Abs. 3–5 der Bundesverfassung [BV], SR 101 und insbesondere Art. 66a des Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0). Beim Widerruf des Asyls gelten auch dieselben Grundsätze (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a und 64 Abs. 1 Bst. e AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft kann hingegen nur aus einem der im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30, in Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955, vgl. Art. 1 Abschnitt C) abschliessend genannten Grunde widerrufen werden. Die Aufnahme eines weiteren Grundes im Asylgesetz wie beispielsweise die Begehung einer Straftat in der Schweiz würde gegen die FK verstossen. Anerkannte Flüchtlinge können aber dann des Landes verwiesen oder in ihren Herkunftsstaat zurückgeführt werden, wenn die in der FK geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates darstellen, vgl. Art. 33 Abs. 2 FK). Allerdings sieht der Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101). Diese Regelung stellt einen absoluten Schutz vor einer Rückschiebung dar und gilt somit auch für alle betroffenen Personen. Bezüglich des Ausschlusses von straffälligen Asylsuchenden vom Asylverfahren, d.h. ohne Prüfung ihres Asylgesuchs, wird das Recht, ein Asylgesuch einzureichen sowie das Recht auf Schutz vor Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung im Fall einer Rückschiebung allen ausländischen Personen im Völkerrecht (Art. 3 EMRK) und im nationalen Recht (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV) garantiert. Schliesslich erinnert der Bundesrat daran, dass das Staatssekretariat für Migration prioritär über Asylgesuche von straffälligen Gesuchstellenden entscheidet (Art. 37 Abs. 6 AsylG). Rechtskräftige Wegweisungsentscheide werden von den Kantonen so rasch wie möglich vollzogen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Nichteintreten auf Asylgesuche von straffälligen Asylsuchenden | Lexipedia | Lexipedia