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24.3450 · Interpellation · 2024-04-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Am 9. April 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sein Urteil zur Klimaklage der Klimaseniorinnen bekannt gegeben: die Schweiz tut zu wenig für den Klimaschutz und verletzt damit die Grundrechte. Damit stellt der EGMR auch fest, dass Klimaschutz ein einklagbares Grundrecht ist.

Das Urteil ist von historischer Bedeutung und so wichtig, wie das Pariser Klimaabkommen – für die Schweiz und international. Die Staaten sind nun gefordert, wie für andere Grundrechte auch für die Einhaltung des Grundrechts auf Klimaschutz zu sorgen. Das Urteil des EGMR stellt fest, dass die Ziele verbindlich sind, es schreibt aber keine Massnahmen vor und respektiert damit die demokratischen Prozesse in den Staaten.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Wie interpretiert er das Urteil des Menschenrechtsgerichtshof?

  • Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Klimaschutz auch in der Schweiz ein einklagbares Grundrecht ist? Für Einzelkläger:innen? Für Vereine?

  • Wie gewährleistet der Bundesrat den Schutz der Gesundheit vor der Klimaerhitzung?

  • Welche Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen (auf Verordnungsebene), um beim Klimaschutz nachzubessern?

  • Welche Gesetztesänderungen wird der Bundesrat dem Parlament vorschlagen?

  • Wie viele Treibausgase kann die Schweiz gemäss ihrem Kohlenstoff-Budget noch ausstossen? Wie wird die Rechnung gemacht? Wird ein Kohlenstoff-Budget erarbeitet?

  • Wie berücksichtigt der Bundesrat die grauen Emissionen der Schweizer Produkte und Dienstleistungen?

  • Wie berücksichtigt der Bundesrat die exportierten (konsumbasierten) Emissionen?

  • Wie prüft der Bundesrat die Klimaverträglichkeit seiner Beschlüsse?

Stellungnahme des Bundesrates

1-2) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) hat mit Urteil vom 9. April 2024 eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); SR 0.101) und des Rechts auf ein Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) festgestellt. Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Bundesrat kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den EGMR im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen.Weiter lehnt der Bundesrat die Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts auf Klimafragen ab. Er ist der Ansicht, dass dies die Realisierung dringend nötiger Infrastrukturen weiter erschweren würde. Das Eidgenössische Justizdepartement (EJPD) hat jedoch den Auftrag erhalten, dem Bundesrat bis Ende 2025 zu berichten, inwiefern sich das Urteil auf die Praxis der Bundesverwaltung und -gerichte zur Beschwerdebefugnis von Verbänden ausgewirkt hat. Dabei wird der Bundesrat auch allfällige weitere Entwicklungen der Rechtsprechung und das Vorgehen anderer EMRK-Vertragsstaaten berücksichtigen können. 3-5) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Schweiz die klimapolitischen Anforderungen des Urteils erfüllt. Das Parlament hat mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; BBI 2022 2403) und des revidierten CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (SR 22.061) zahlreiche Massnahmen beschlossen, die einen Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels leisten. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die endgültige Fassung des neuen CO2-Gesetzes im Urteil nicht berücksichtigt wurde. Auch das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 23. September 2023 (BBl 2023 2301) hat der EGMR in seinem Urteil nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Gesundheit ist vor allem die Anpassung an den Klimawandel von grosser Bedeutung. Der Bundesrat hat dazu 2012 eine Strategie verabschiedet. Die Massnahmen zur Umsetzung der Strategie sind in Aktionsplänen zusammengefasst, die regelmässig aktualisiert werden. Die Umsetzung konkreter Massnahmen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund unterstützt die Kantone und Gemeinden mit verschiedenen Hilfestellungen.Gemäss KlG muss der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele des Gesetzes unterbreiten (Art. 11). Der nächste Schritt dazu ist eine weitere Revision des CO2-Gesetzes, die den Zeitraum 2031‒2040 abdecken wird. Zudem erarbeitet der Bundesrat aktuell die Verordnungen zum KlG sowie zum revidierten CO2-Gesetz (SR 22.061). In diesem Sinne teilt der Bundesrat die Haltung von National- und Ständerat. In der vergangenen Sommersession haben diese sich mit dem Urteil des Gerichtshofs befasst und je eine gleichlautende Erklärung angenommen. Darin würdigen die beiden Räte das Urteil kritisch und vertreten ebenfalls die Haltung, dass die Schweiz aufgrund der bisherigen und laufenden klimapolitischen Bestrebungen die Anforderungen des Urteils erfüllt. Der Bundesrat wird die Erklärungen von Stände- und Nationalrat bei den weiteren Arbeiten berücksichtigen. 6) Im Jahr 2022 betrugen die Treibhausgasemissionen der Schweiz insgesamt 41,3 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Für das Jahr 2030 gilt gemäss revidiertem CO2-Gesetz ein Ziel von mindestens minus 50 Prozent gegenüber 1990, und für das Jahr 2040 sieht das KlG ein Zwischenziel von minus 75 Prozent gegenüber 1990 vor. Daraus könnte ein Kohlenstoffbudget abgeleitet werden. 7 und 8) In Übereinstimmung mit den internationalen Vorgaben konzentrieren sich das KlG und das CO2-Gesetz zu grossen Teilen auf die inländischen Emissionen. Emissionen, die entlang der Lieferketten von Schweizer Produkten oder durch den Konsum im Ausland entstehen, werden im jeweiligen Land bilanziert. 9) Die Überprüfung der Umweltauswirkungen von Gesetzen und Verordnungen ist Teil der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA). Dabei sind auch die Auswirkungen auf das Klima zu prüfen.