Lexipedia

Statistik der Leistungen zulasten der Krankenversicherung. Nationalität der versicherten Personen berücksichtigen

24.3470 · Motion · 2024-05-02

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Anhang der Statistikerhebungsverordnung zu ergänzen. Es wird eine neue Erhebung mit dem Titel "Erhebung für die Statistik der Leistungen zulasten der Krankenversicherung" eingeführt. Die Nationalität der versicherten Personen wird zu den Variablen der Erhebung gehören.

Eine Minderheit der Kommission (Crottaz, Alijaj, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Mettler, Piller Carrard, Porchet, Roduit, Weichelt, Wyss) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Der Bundesrat wird beauftragt, die verfügbaren administrativen Datenquellen zu kombinieren, um eine Erhebung zu erstellen, mit der die Leistungen zulasten der Krankenversicherung analysiert werden können. Er ergänzt bei Bedarf die Informationen aus den verfügbaren Datenquellen, indem es neue Erhebungen oder Umfragen organisiert oder bestehende Erhebungen und Umfragen ergänzt. Aus Gründen der Transparenz muss die Nationalität der versicherten Personen als eine Variable betrachtet werden, die bei der Untersuchung der Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu analysieren ist. Zu diesem Zweck wird eine neue Erhebung geschaffen. Sie sieht wie folgt aus und weist die folgenden Besonderheiten auf:


Erhebung für die Statistik der Leistungen zulasten der Krankenversicherung
- Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
- Gegenstand: Daten der Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffend: Art, Kosten und Umfang der Leistungen; versicherte Personen, einschliesslich soziodemografischer Merkmale wie Alter, Geschlecht, Wohnregion und Nationalität; Leistungserbringer.
- Art und Methode: Abgleich bestehender Datenquellen: Erhebungen und Umfragen bei den Krankenversicherern nach Art. 21 KVG und Art. 28 KVV, administrative Datenerhebungen bei den Leistungserbringern nach Art. 59a KVG und Art. 30 und 30a KVV, Registerdaten; bei Bedarf werden diese Daten durch Informationen ergänzt, die direkt bei den Leistungserbringern erhoben werden.
- Auskunft: obligatorisch
- Periodizität: jährlich

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtetet die Erweiterung des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) als nicht notwendig. Die geltenden Rechtsgrundlagen erlauben es dem Bundesamt für Statistik (BFS) bereits, Statistiken zu den Kosten zulasten der Krankenversicherung zu erstellen. Es kann hierfür gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG, SR 431.01) auf bestehende Verwaltungsdaten des Bundesamts für Gesundheit zurückgreifen und mit Daten aus den eigenen Datensammlungen verknüpfen (Art. 14a Abs. 1 BStatG). Sollten die bereits verfügbaren Daten nicht ausreichen, kann das BFS die benötigten Angaben gestützt auf Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) bei den Leistungserbringern oder den Versicherern erheben. Des Weiteren ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, die Daten ausschliesslich unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit auszuwerten. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, einen Bericht über die Verteilung der Kosten zulasten der Krankenversicherung zu erstellen und dabei die soziodemografischen Merkmale der Versicherten einschliesslich der Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Die mit der Motion angestrebten Ziele könnten so nicht nur kostengünstiger, sondern auch in einem breiteren Kontext und in nützlicher Frist erreicht werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Statistik der Leistungen zulasten der Krankenversicherung. Nationalität der versicherten Personen berücksichtigen | Lexipedia | Lexipedia