Muss eine allein lebende Person sowohl taub als auch blind sein, um von der Radio- und Fernsehabgabe befreit zu werden?
24.3490 · Interpellation · 2024-05-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 61 Absatz 4 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV 784.401) muss eine alleinlebende Person taub und blind sein, um von der Abgabepflicht befreit zu werden.
Wäre es nicht an der Zeit, diesen zynischen Ansatz über Bord zu werfen? Eine blinde Person kann Radio hören und eine taube Person fernsehen. Der Anspruch auf Befreiung besteht aber nur, wenn man sowohl taub als auch blind ist.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Radio- und Fernsehabgabe ist eine allgemeine Abgabe, bei der nicht zwischen Radio und Fernsehen unterschieden wird. Eine Befreiung gehörloser oder blinder Menschen von der Abgabepflicht würde den Willen des Gesetzgebers untergraben, das Erhebungssystem möglichst einfach auszugestalten. Tatsächlich wäre eine solche Befreiung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, es müsste ein neues System für das Einreichen der Gesuche, das Gewähren der Befreiungen und das Prüfen und Bearbeiten der Daten errichtet werden. Zudem wird ein immer grösserer Teil des Ertrags aus dieser Abgabe dazu verwendet, Programme mit Untertiteln, Gebärdensprache oder Audiodeskription für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen zugänglich zu machen. Somit steht auch gehörlosen oder blinden Personen ein Angebot an Radio- und Fernsehprogrammen zur Verfügung. Taubblinde Personen hingegen können dieses Angebot nicht nutzen; sie sind daher von der Abgabe befreit. Aus diesem Grund hält der Bundesrat eine Anpassung der derzeitigen Regelung nicht für zielführend.