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24.3511 · Motion · 2024-05-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesänderung in die nächste Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes aufzunehmen, wobei Artikel Art 85 AIG wie folgt zu ändern sei:

Art. 85 Abs. 7 Vorläufig Aufgenommene haben kein Recht auf Familiennachzug.

Begründung

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Wie der Name schon sagt, muss die Aufnahme solcher Personen "vorläufig" und kurzfristig sein. Eine Ausweisung sollte erfolgen, sobald dies möglich ist. Vorläufig Aufgenommene dürfen gemäss heutiger Rechtssprechung bereits nach zwei Jahren ein Gesuch für den Familiennachzug ihre Familien in die Schweiz stellen. Ein Familiennachzug macht hingegen nur Sinn, wenn der Aufenthalt in der Schweiz von längerer Dauer ist. Dies darf bei vorläufig Aufgenommenen nicht der Fall sein. Nimmt ein vorläufig Aufgenommener über den Familiennachzug seine Familie in die Schweiz, sinken zudem die Chancen, dass dieser die Schweiz je wieder verlässt. Über die Schiene des Familiennachzugs von vorläufig Aufgenommenen kommen jährlich viele Zuwanderer in die Schweiz, die eigentlich kein Recht auf Aufenthalt in unserem Land hätten. Die auf diesem Weg Nachgezogenen erscheinen auch nicht in der Asylstatistik, da sie kein Gesuch stellen müssen. Gemäss Aussagen vieler Kantone hat die Zuwanderung auf diesem Weg in letzter Zeit massiv zugenommen und führt immer mehr zu Problemen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Antwort auf die Motion 24.3057 der Fraktion V vom 28. Februar 2024 «Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene» erwähnt, wird die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG). Sie ist folglich als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug konzipiert. Die Zwölfmonatsfrist bezieht sich nicht auf die gewährte Aufenthaltsdauer, sondern auf die Ausstellung des Ausländerausweises F. Dieser wird jährlich verlängert, solange die Gründe für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme weiterhin bestehen und keine Erlöschens- oder Aufhebungsgründe bestehen (Art. 85 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die obgenannten Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG) und hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen, längerfristige Freiheitsstrafen vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen wird (Art. 83 Abs. 7 AIG). Der Wortlaut der «vorläufigen» Aufnahme darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass – wie bereits aus dem am 12. Oktober 2016 verabschiedeten Bericht des Bundesrats mit dem Titel „Vorläufige Aufnahme und Schutzbedarf: Analyse und Handlungsoptionen (Startseite Der Bundesrat > Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat verabschiedet Bericht Zur vorläufigen Aufnahme und Schutzbedürftigkeit) hervorgeht – die Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen aufgrund lang andauernder Vollzugshindernisse (z. B. langjährige Bürgerkriege) tatsächlich langfristig in der Schweiz bleibt. In der Folge wäre eine generelle Verweigerung des Familiennachzugs von vorläufig Aufgenommen nicht vereinbar mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder anderen völkerrechtlichen Verträgen. Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben in ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Achtung des Familienlebens anerkannt, der auch in den Familiennachzug münden kann. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig sind. Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene ist heute in Artikel 85c AIG geregelt (ehemaliger Art. 85 Abs. 7 AIG). Es gelten weiterhin restriktive Voraussetzungen wie die zeitlich minimale Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. Eine solche liegt in der Praxis nur in den allerwenigsten Fällen bereits nach zwei Jahren vor, d.h. ein Familiennachzug nach zwei Jahren dürfte demnach nur in den seltensten Fällen möglich sein. Sowohl die Verwandtschaftsverhältnisse als auch die Identität der Nachzuziehenden werden im Einzelfall konsequent überprüft. Die Zahl der bewilligten Gesuche um Familiennachzug von vorläufig Aufgenommen ist relativ gering. In den letzten vier Jahren (2020 bis 2023) wurden im Durchschnitt jährlich 108 Bewilligungen erteilt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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