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24.3523 · Motion · 2024-06-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Zinssatz für Covid-19-Kredite um die Hälfte zu senken: auf 0,7 Prozent für Kredite bis 500 000 Franken und auf 1 Prozent für Kredite über 500 000 Franken.

Begründung

Die Covid-19-Kredite wurden vom Bundesrat eingeführt, um Unternehmen durch die mit der Corona-Pandemie verbundene Wirtschaftskrise zu helfen. Auch wenn diese Kredite das Überleben vieler Unternehmen gesichert haben, ist heute klar, dass die im März 2023 eingeführte Erhöhung der Zinssätze diese bereits angeschlagenen Unternehmen weiter schwächen wird.

Denn höhere Zinssätze bedeuten nicht automatisch, dass sich Unternehmen mit Liquiditätsengpässen wie durch ein Wunder erholen werden. Ganz im Gegenteil: Die Erhöhung der Zinssätze kann ihre finanziellen Probleme weiter verschärfen und sie in den Ruin treiben. Firmenkonkurse würden sich wiederum negativ auf die öffentlichen Finanzen und die Beschäftigung in der Schweiz auswirken.

Ausserdem ist es nicht annehmbar, dass ein Unternehmen, das bereits einen Covid-19-Kredit aufgenommen hat, sich unter Umständen noch weiter verschulden muss, um den Kredit zurückzuzahlen. Dies steht dem eigentlichen Ziel der Covid-19-Kredite entgegen: Unternehmen dabei zu unterstützen, sich von der Krise zu erholen.

Wichtig zu beachten ist, dass die derzeitige Situation keine Wettbewerbsverzerrungen verursacht, da keine Covid-19-Kredite mehr vergeben werden. Ausserdem stellt eine Senkung der Zinssätze um nur die Hälfte einen Kompromiss dar, der die negativen Auswirkungen für die Unternehmen verringert, während man sich gleichzeitig dem Marktzins annähert.

Aus diesem Grund ersuche ich den Bundesrat, den Zinssatz für Covid-19-Kredite um die Hälfte zu reduzieren und andere Möglichkeiten zu prüfen, mit denen in Schwierigkeiten geratene Unternehmen unterstützt werden könnten. Dies ist notwendig, um die Schweizer Wirtschaft zu unterstützen und die Arbeitsplätze in der Schweiz zu sichern. Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat passt jeweils per 31. März die Zinssätze für Covid-19-Kredite an die Marktentwicklung an. Dies entspricht der gesetzlichen Grundlage (siehe Art. 4 Abs. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes; SR 951.26). Seit dem 1. April 2023 betragen die Zinssätze 1,5 Prozent für Kredite bis 500 000 Franken und 2,0 Prozent für höhere Kredite. Diese Zinssätze entsprachen Ende März 2024 dem SNB-Leitzins bzw. dem SNB-Leitzins plus 0,5 Prozentpunkte. Der Bundesrat verwendet unter anderem den SNB-Leitzins als Indikator für die Marktentwicklung. Ein wichtiges Kriterium bei der jährlichen Beurteilung der Covid-19-Zinssätze ist für den Bundesrat jeweils, ob den Kreditnehmenden der richtige Anreiz für die Rückzahlung gesetzt wird. Dieser Anreiz ist gegenwärtig gegeben und wäre bei einer Halbierung der Zinssätze wesentlich geringer. Eine Rückzahlung entspricht auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen. Zudem würde eine Halbierung der Zinsen die Marktverzerrungen verstärken. Die überwiegende Mehrheit der in der Schweiz tätigen Unternehmen hat keinen Covid-19-Kredit beantragt oder diesen bereits zurückbezahlt. Für diese Unternehmen herrschen Marktbedingungen. Werden die Covid-19-Kreditzinsen halbiert, bedeutet das eine signifikante Wettbewerbsverzerrung zuungunsten aller Unternehmen, die sich regulär am Markt refinanzieren müssen. Der Bundesrat erachtet zudem die mit den gegenwärtigen Zinsätzen einhergehenden Kosten für die Kreditnehmenden als tragbar. Der durch eine Solidarbürgschaft bei Aufsetzen der Kredite abgedeckte maximale Betrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, der heute geltende Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes. Bei einem noch ausstehenden Kredit von beispielsweise 100 000 Franken ergeben sich Zinskosten von 1500 Franken pro Jahr. Die heute geltenden Zinssätze leisten einen wesentlichen Beitrag an die Kostendeckung (insbesondere an die Refinanzierungskosten) der kreditgebenden Banken. Bei Umsetzung der Motion ergäbe sich für die Banken, die einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Kreditprogramms geleistet haben, ein Verlustgeschäft. Die Banken hätten somit einen geringeren Anreiz für die Bewirtschaftung der Covid-19-Kredite. Es sei daran erinnert, dass bei einem Ausbleiben fälliger Zahlungen eines Covid-19-Kredits (Amortisationen und/oder Zinsen) die kreditgebende Bank die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann. Damit geht die ausstehende Kreditforderung von der kreditgebenden Bank auf die jeweilige Bürgschaftsorganisation zur Forderungsbewirtschaftung über. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des kreditnehmenden Unternehmens wird ein angemessener Beginn der Rückzahlungen mit betriebswirtschaftlich tragbaren Raten und einer angemessenen Rückzahlungsfrist festgelegt. Im Rahmen des Covid-19-Kreditprogrammes leiten sowohl die Banken als auch die Bürgschaftsorganisationen grundsätzlich kein Konkursverfahren ein. Nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Unternehmens (z.B. fehlende Schuldanerkennung) ziehen die Bürgschaftsorganisationen die Betreibung auf Konkurs in Betracht. Wenn das Unternehmen den Amortisations- oder Zinsverpflichtungen nicht nachkommt, führt dies in der Regel somit nicht zum Konkurs. Vielmehr steht der Fortbestand des Unternehmens unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Bundes im Vordergrund.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.