24.3537 · Interpellation · 2024-06-06
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat am 5. April 2023 mitgeteilt, dass er das UVEK beauftragt hat, eine Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung der Kommunikationsplattformen auszuarbeiten. Die Vorlage scheint sich auf "Kommunikationsplattformen" zu beschränken und die grossen E-Commerce-Plattformen wie Shein und Temu nicht zu erfassen. Diese haben ihren Sitz in Drittländern und sind auf dem Schweizer Markt aktiv, ohne das Schweizer Recht einzuhalten, sei es in Bezug auf die Vorgaben zur Preisangabe, zum Datenschutz oder zur Produktesicherheit.
Ob Online-Marktplätze, App-Stores oder Streaming-Dienste: Online-Plattformen sind überall auf der Welt aus der Konsumlandschaft nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglichen es den Nutzerinnen und Nutzern zu interagieren, Inhalte zu teilen und Geschäfte abzuschliessen. Auch in der Schweiz, wo Online-Verkäufe 18 Prozent des Detailhandels im Non-Food-Bereich ausmachen. Kürzlich hat die E-Commerce-Plattform Temu ihre Shopping-App auch in der Schweiz eingeführt, eine der im Jahr 2023 am häufigsten heruntergeladenen Apps. Der Eintritt von Temu in den Schweizer Markt wurde begleitet von einer gezielten und extrem aggressiven Werbekampagne, namentlich in den sozialen Netzwerken und den Suchmaschinen.
Da es keine spezifische Regulierung gibt, halten sich viele Plattformen nicht an das geltende Recht und verkaufen Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen oder gar gefährlich sind. So hat eine im Januar 2024 von Toy Industries of Europe auf der Temu-Website durchgeführte Untersuchung gezeigt, dass 90 Prozent der über Temu verkauften Spielzeuge die europäischen Normen nicht einhalten. Und kürzlich hat eine Recherche der Konsumentenschutzorganisation Fédération romande des consommateurs eine ähnliche Tendenz bei bestimmten Kleidungsstücken nachgewiesen.
Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:
1. Gedenkt der Bundesrat Online-Handelsplattformen in das Gesetzgebungsprojekt, mit dem das UVEK beauftragt wurde, aufzunehmen?
2. Über welche Mittel verfügen die Behörden, um die Plattformen zur Einhaltung der Preisbekanntgabeverordnung zu zwingen, insbesondere in Bezug auf den Selbstvergleich?
3. Über welche Mittel verfügen die Behörden, um die Plattformen zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes (Art. 6 Abs. 2) zu zwingen?
4. Im Zusammenhang mit der Antwort auf die Ip. 24.3366: Welche Mittel stehen zur Verfügung, um die Plattformen zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu zwingen (LMG, ChemRRV usw.)?
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1Die Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung von Kommunikationsplattformen soll primär auf den Schutz der Kommunikationsgrundrechte und die Meinungsbildung der Nutzenden abzielen. E-Commerce-Plattformen werden nicht Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage sein.Zur Frage 2Wird die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) im Zusammenhang mit einer E-Commerce-Plattform verletzt, die auf eine Adresse lautet, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist (insb. «.ch» und «.swiss»), kann die zuständige Strafbehörde nach Art. 26a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) den in Frage stehenden Domainnamen via Switch widerrufen, wenn dies zur Verhinderung neuer Widerhandlungen erforderlich ist. Der Widerruf ist sowohl gegenüber Unternehmen mit Sitz im In- als auch im Ausland möglich. Hingegen ist die Durchsetzung der PBV gegenüber einer E-Commerce-Plattform mit einer «.com»-Adresse, die sich an den Schweizer Markt richtet, kaum möglich, wenn das in Frage stehende Unternehmen mit Sitz im Ausland mit den hiesigen Behörden nicht kooperiert. Insbesondere dürfte die internationale Strafrechtshilfe oft an der mangelnden doppelten Strafbarkeit scheitern. Zu Strafandrohungen hat sich der Bundesrat in Antwort auf die Interpellation Ruiz (16.4119) bereits geäussert. Zur Frage 3Bei einer Verletzung von Datenschutzvorschriften kann der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) unter anderem verfügen, dass die Datenbearbeitung angepasst oder abgebrochen wird und die Personendaten gelöscht oder vernichtet werden (Art. 51 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1)). Neben der Datenschutzaufsicht wurden im neuen Datenschutzgesetz auch die Strafbestimmungen verschärft (Art. 60 ff. DSG). Die bisherigen Straftatbestände wurden erweitert und die Bussenobergrenze erhöht. Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind die Kantone zuständig. Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme sieht Artikel 14 DSG vor, dass private Datenbearbeitungsverantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland unter gewissen Umständen eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen müssen. Diese Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen sowie den EDÖB.Zur Frage 4Der Onlinehandel unterliegt den gleichen chemikalienrechtlichen Anforderungen wie der stationäre Handel. Beim Import von chemischen Produkten oder Gegenständen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken entstehen Selbstkontrollpflichten für die Importeurin, nicht aber beim Import zum privaten Gebrauch. Letzterer fällt unter die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten, ebenso wie nach Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) der Import von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für den privaten Gebrauch. Nur innerhalb der Schweiz gehandelte Produkte werden von kantonalen Vollzugsbehörden kontrolliert. Die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Schweizer Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, gegen ausländische Anbieter vorzugehen. Einerseits ist die Schweizer Gesetzgebung für deren Tätigkeit im Ausland nicht massgebend, andererseits ist aufgrund der grossen Anzahl der Transaktionen eine flächendeckende Kontrolle nicht realisierbar. Der Bundesrat prüft jedoch eine Verbesserung der Kontrolle des Online-Handels mit Bezug zur Schweiz im Rahmen einer LMG-Revision. Dies betrifft insbesondere Anbieter mit Sitz in der Schweiz, Schweizer Online-Plattformen oder Websites mit «.ch»-Adressen.