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24.3599 · Interpellation · 2024-06-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine Anfangs 2022 sind viele ukrainische Flüchtlinge in Schweizer Kantonen untergebracht worden. Viele Flüchtlinge aus der Ukraine haben die Flucht in die Schweiz mit dem privaten Motorfahrzeug bestritten und sind damit in der Schweiz mobil.

Nach der eidgenössischen Verkehrszulassungsverordnung, welche für ausländische Fahrzeuge anwendbar ist, müssen ausländische Fahrzeuge nach einem Jahr mit einem schweizerischen Fahrzeugausweis und einem schweizerischen Kontrollschild versehen werden. Für Personen mit Schutzstatus S wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, die eine Frist von zwei Jahren vorsieht.

Mit der Ausnahmeregelung wurde eine klare Ungleichbehandlung zu anderen ausländischen Fahrzeugen eingeführt. Der Sinn dieser Einlösepflicht in der Schweiz besteht darin, dass auch ausländische Fahrzeuge dem in der Schweiz verlangten Sicherheitsstandard entsprechen und die Strassenverkehrsabgaben bezahlen müssen. Auch diese Strassenbenutzer sollen sich an den Kosten des schweizerischen Strassennetzes beteiligen. Es ist nicht verständlich, weshalb diese Regelung nicht auch für ukrainische Fahrzeuge gelten soll.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele Flüchtlinge mit Schutzstatus S sind mit einem privaten Motorfahrzeug in die Schweiz eingereist?

2. Welche Gründe rechtfertigen diese Ungleichbehandlung gegenüber alle anderen ausländischen Fahrzeugen?

3. Wurde wenigstens die leidige Ausnahme mit der 2 Jahresregelung konsequent angewendet?

4. Ist der Bundesrat bereit, eine sofortige Aufhebung dieser Ausnahmeregelung umzusetzen, und somit eine Einlösepflicht in der Schweiz von Motorfahrzeugen aus der Ukraine zu erwirken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Am 28. Mai 2024 waren in der Schweiz 2115 ukrainische Fahrzeuge registriert.2. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, dass ukrainische Fahrzeuge nach einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz immatrikuliert werden müssen, da er davon ausging, dass ein grosser Teil der Ukrainerinnen und Ukrainer spätestens nach zwei Jahren wieder in ihr Heimatland zurückkehren können. Damit soll der administrative Aufwand für die schweizerischen Zulassungsbehörden gering gehalten werden.3. Dem Bundesrat sind in diesem Zusammenhang keine Unregelmässigkeiten bekannt.4. Personen, die ab dem 1. Juli 2024 einreisen, müssen ihr Fahrzeug spätestens nach einem Jahr in der Schweiz immatrikulieren. Für Personen, die vor dem 1. Juli 2024 eingereist sind, gilt weiterhin die Zweijahresfrist. Eine Anpassung der Regelung ist aus Sicht des Bundesrats nicht angezeigt, da sich die Flüchtlinge auf die ursprünglich erteilte Bewilligung verlassen können sollen.