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24.3693 · Interpellation · 2024-06-13

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen (EDK) führt eine sogenannte «schwarze Liste», auf welcher Personen aufgeführt werden, die aufgrund von strafrechtlichen Tatbeständen wie Kriminal- und Sexualdelikten, Sucht- oder andere Krankheiten ihre Unterrichtsberechtigung verloren haben. Die Liste wird von der Rechtsabteilung des Generalsekretariats der EDK geführt. Die Meldung soll verhindern, dass gemeldete Lehrpersonen in anderen Kantonen tätig werden können.

In der Volksschule und vor allem in Sonderschulen und Institutionen für Kinder mit Behinderungen arbeiten jedoch diverse weitere Berufsgruppen, die ebenfalls intensiven Kontakt zu jungen Menschen haben. Bei Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung kommt hinzu, dass sie zum Teil besonders gefährdet sind, weil sie aufgrund ihrer Behinderungen nicht in der Lage sind, über allfällige sexuelle Übergriffe Auskunft zu geben.

In der Praxis kann es vorkommen, dass Angestellte, die nicht unter die Berufsausübungsbewilligung der EDK fallen, wegen Strafhandlungen im schulischen Kontext entlassen werden und damit weitere oder spätere Arbeitgebende nichts davon wissen.

Aufgrund des Fachkräftemangels sind wir zudem auf Fachkräfte und Mitarbeitende aus dem benachbarten Ausland angewiesen. Die EU führt eine «Black-List» über Berufsverbote. Das Interesse der Kantone ist da, auch Zugang zu diesen Listen und Informationen zu haben.

Fragen:

  1. Welche an Schulen und Sonderschulen tätigen Berufsgruppen mit Direktkontakt zu Kindern und Jugendlichen sind aktuell auf der «schwarzen Liste» erfasst und welche nicht?

  2. Wie beurteilt der Bundesrat die Aussage, dass es aktuell Lücken beim Erfassen von Personen mit pädosexuellen und kriminellen Taten im Schul- und Sonderschulsystem gibt?

  3. Würde der Bundesrat eine Ausweitung der «schwarzen Liste» auf die noch fehlenden Berufsgruppen mit Direktkontakt zu Kindern unterstützen?

  4. Könnte die «schwarze Liste» um weitere Berufsgruppen im schulischen Kontext erweitert werden? Falls ja, um welche durch die EDK und um welche allenfalls durch den Bund?

  5. Im EU-Raum gibt es seit mehreren Jahren eine «Black-List». Die EU-Staaten erfahren automatisch über Berufsverbote oder Auflagen. Bis wann und wie konkret könnte die Schweiz an das Meldesystem der EU angeschlossen sein?

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass Minderjährige und andere schutzbedürftige Menschen vor Übergriffen bestmöglich geschützt werden.1.-3. Für das Schulwesen sind gemäss Artikel 62 BV (SR 101) die Kantone zuständig. Gestützt auf Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (SR 413.21; Diplomanerkennungsvereinbarung; www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4 Diplomanerkennungen > 4.1 Grundlagen), der alle 26 Kantone beigetreten sind, führt die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) eine Liste über Lehrpersonen, denen aufgrund eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Gründe für einen Entzug können strafrechtliche Tatbestände, aber auch bspw. Suchtverhalten oder bestimmte Krankheiten sein. Auf der Liste sind Lehrpersonen sowie auch Personen mit einem Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, heilpädagogischer Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik erfasst. Gemäss Auskunft der EDK sind die Voraussetzungen für den Eintrag in die Liste, dass die Personen im schulischen Umfeld arbeiten und von einem Kanton nach einem rechtskräftigen kantonalen Entscheid der EDK gemeldet werden. Andere Berufsgruppen mit Direktkontakt zu Kindern und Jugendlichen fallen nicht in die Regelungskompetenz der EDK und können daher nicht in der Liste geführt werden.4. Der Bund hat keine Kompetenz, die Liste der EDK zu ergänzen. Allerdings wurde mit den Änderungen vom 13. Dezember 2013 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Regelung eingeführt, um die Gesellschaft besser vor Wiederholungstätern von Sexualdelikten gegen Minderjährige zu schützen (AS 2014 2055). Dadurch wurde das bis dahin bereits bestehende Berufsverbot für Personen, die mit Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Menschen arbeiten, zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet, das auch ausserberufliche Tätigkeiten umfasst. Im Zuge dessen wurde auch ein spezieller Strafregisterauszug, der Sonderprivatauszug, geschaffen. Mit diesem sollen Minderjährige und besonders schützenswerte Personen besser geschützt werden, indem – anders als im Privatauszug – die Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, während der gesamten Dauer des Verbotes in diesem verbleiben.5. Die Beteiligung der Schweiz am Vorwarnmechanismus der Europäischen Union (EU), mit dem die Länder über das Internal Market Information System (IMI) tatsächlich in Echtzeit über Berufsausübungsverbote in reglementierten Berufen im Bereich der Kindererziehung informiert werden können, ist Gegenstand der aktuellen Verhandlungen mit der EU. Der Bundesrat konnte bereits im Rahmen der Interpellation Weichelt 24.3283 dazu Stellung nehmen. Aktuell verpflichtet das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) in Artikel 22 jede Vertragspartei zur Meldung strafrechtlicher Verurteilungen von Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei. Treffen solche Meldungen ein, werden auch die darin ausgesprochenen strafrechtlichen ausländischen Tätigkeitsverbote analog zu Artikel 67 StGB und Artikel 50 Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0) oder Kontakt- und Rayonverbote analog zu Artikel 67b StGB und 50b MStG im Schweizerischen Strafregister registriert und folglich auf dem Sonderprivatauszug ersichtlich sein (vgl. Art. 19 Bundesgesetz über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA, StReG; SR 330).