Weinbezeichnung wie bisher. Keine Übernahme von EU-Verordnungen im Inland
24.3825 · Motion · 2024-09-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Revision der Verordnung des EDI über Getränke auf Änderung gemäss Vorgabe der EU-Verordnung 2021/2117 zu verzichten und diese im Verzeichnis der Zutaten in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LIV und auf die Nährwertdeklaration im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n LIV nicht zu übernehmen.
Begründung
Schweizer Wein wird mehrheitlich lokal oder im Inland vermarktet. Nur wenige Prozente der Schweizer Weinproduktion werden exportiert. Die kategorische Übernahme von EU-Recht bei der Weindeklaration ist für die Schweiz, als Nicht-EU-Mitglied, nicht erwünscht. Eine Deklarationspflicht für Nährwert und Zutaten bringt den Konsumenten und der Gesellschaft keinen Nutzen. Die relevanten Inhaltsstoffe, Alkohol und Sulfit, werden bereits deklariert.
Inländische und lokale Produzenten, wie auch für den Handel, entsteht ein neuer kostentreibender Analyse- und Verwaltungsaufwand, der nicht über die Produktepreise weitergeben werden kann.
Den Behörden erwachsen durch die Pflicht erhebliche Kosten und Arbeitsaufwand für Überwachung, Prüfung und Nachmessungen.
Dem inländischen Weinmarkt soll eine Selbstbestimmung gewährt bleiben. Die EU-Verordnung 2021/2117 soll für den Inlandmarkt nicht pflichtig werden.
Weinerzeugnisse , welche exportiert werden, unterstehen Recht und Verordnung des Importlandes.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Handel mit Weinbauerzeugnissen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) ist in Anhang 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vom 21. Juni 1999 geregelt. In diesem Anhang sind die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einfuhr und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen aus der EU in der Schweiz und umgekehrt aufgeführt. Eine Harmonisierung der entsprechenden Gesetzgebungen ist darin nicht vorgesehen. Die Weinbranche lehnte die Übernahme von Europäischem Recht im Bereich der Weinetikettierung im Rahmen der Vernehmlassung zum Verordnungspaket im Lebensmittelbereich («Transparenzpaket») im April 2024 ab. Begründet wird dies insbesondere damit, dass eine solche Etikettierung zusätzliche Kosten und Arbeitsaufwand, aber keinen Nutzen für die Branche mit sich bringen würde, da der Export nur einen geringen Anteil des Schweizer Weinmarktes ausmacht. Schweizer Produzentinnen und Produzenten, die ihre Produkte in die EU exportieren wollen, müssen sich an die entsprechenden Vorschriften halten. Das Eidgenössische Departement des Innern hat beschlossen, in der laufenden Revision auf die entsprechenden Bestimmungen zu verzichten. Es wird die Situation in zwei bis drei Jahren erneut prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.