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Verdacht auf Betrug bei der Sammlung von Unterschriften für Initiativen. Was hat die Bundeskanzlei getan und was nicht?

24.3870 · Interpellation · 2024-09-12

Bundeskanzlei

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Am 2. September 2024 konnte man der Presse entnehmen, ein in Lausanne ansässiges Unternehmen, das auf die bezahlte Sammlung von Unterschriften für Referenden und Initiativen spezialisiert ist, stehe unter dem Verdacht, Unterschriften gefälscht zu haben. Die Bundesanwaltschaft führe Ermittlungen durch, nachdem ein Initiativkomitee im Juni 2023 Anzeige erstattet habe. Gleichentags erfuhren wir ebenfalls aus der Presse, die Bundeskanzlei habe im Jahr 2022 eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Wahlbetrug eingereicht.

1. Warum hat die Bundeskanzlei seit 2022 nicht darüber informiert? Hat dieses Schweigen bestimmte Schummeleien begünstigt? Wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung der 2022 eingereichten Strafanzeige?

Am 10. September 2024 enthüllte die Bundeskanzlei, gewisse Unternehmen hätten ohne Auftrag Unterschriften gesammelt und seien dafür bezahlt worden. Darauf kündigte sie ein gründliches Monitoring sowie einen runden Tisch an, um sich mit den Kantonen abzustimmen.

2. Ist aus der Einrichtung eines Monitorings zu schliessen, dass es noch andere Probleme gibt als die, die von der Presse und später von der Bundeskanzlei selbst aufgedeckt wurden? Warum plant die Bundeskanzlei erst jetzt ein Monitoring? Warum plant die Bundeskanzlei erst jetzt einen runden Tisch, um mit den Kantonen zu diskutieren?

Artikel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte legt Folgendes fest: "Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist." (…). Artikel 72 Absatz 2 führt die Unterschriften auf, die als ungültig zu betrachten sind (z. B. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt wurde).

3. Wie wendet die Bundeskanzlei diese bundesrechtlichen Bestimmungen an? Gibt es in der Bundeskanzlei interne Richtlinien? Vertraut sie blind auf die Arbeit der Gemeinden und Kantone? Oder nimmt sie Überprüfungen vor, z. B. durch Stichproben?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1: Mit Blick auf die laufenden strafrechtlichen Verfahren und der damit verbundenen Informationszuständigkeit der Bundesanwaltschaft (Art. 74 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), die geltende Unschuldsvermutung für die Betroffenen, das Amtsgeheimnis sowie den Schutz der Abstimmungsfreiheit kommunizierte die Bundeskanzlei seit 2022 praxisgemäss zurückhaltend. Die Bundeskanzlei kommuniziert inzwischen, auch aufgrund dessen, dass sich die Verdachtsfälle seit September 2024 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesteigert haben, so aktiv wie möglich, ohne hängige Verfahren zu beeinträchtigten. So hat sie Ende September 2024 die Öffentlichkeit auch proaktiv über die Einreichung einer neuen Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Wahlfälschung informiert. Zu Frage 2: Die Bundeskanzlei war bereits in der Vergangenheit in engem Kontakt mit Kantonen, Gemeinden und Komitees. So hat die Bundeskanzlei die für die politischen Rechte verantwortlichen Stellen bei den Kantonen bereits in der Vergangenheit angewiesen, ihr Verdachtsfälle umgehend zu melden, damit das weitere Vorgehen, insbesondere auf strafrechtlicher Ebene, abgesprochen werden kann. Dieses Monitoring von Verdachtsfällen wird nun verstärkt und systematisiert. Die Bundeskanzlei stand auch bereits in der Vergangenheit in regelmässigem Austausch mit den Komitees und thematisierte dabei auch Verdachtsfälle. Sie wird den Komitees auch künftig beratend zur Seite stehen. Der von der Bundeskanzlei einberufene permanente runde Tisch mit den Initiativkomitees, Sammelorganisationen, Parteien, Interessenverbänden und Behörden hat zum Ziel, einen Verhaltenskodex für Unterschriftensammlungen auszuarbeiten, zu dem sich Komitees und Anbieter von Sammeldienstleistungen verpflichten sollen (siehe Website der Bundeskanzlei>Politische Rechte>Volksinitiativen>Runder Tisch Integrität von Unterschriftensammlungen). Sollten diese Massnahmen nicht greifen, so wären zu einem späteren Zeitpunkt gesetzgeberische Massnahmen zu erwägen. Zu Frage 3: Nach Einreichung der Unterschriftenlisten durch das Initiativkomitee prüft das Auszählteam der Bundeskanzlei, ob die eingereichten Unterschriftenlisten und Stimmrechtsbescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit gültig sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass die eingereichten Unterschriftenlisten vollständig sind, oder dass die Stimmrechtsbescheinigungen der Gemeinden korrekt gezeichnet sind. Die Bundeskanzlei hat bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Auszählung der Unterschriften einen zusätzlichen Kontrollschwerpunkt auf Listen aus Kantonen gesetzt, aus denen ihr Hinweise auf Unterschriftenfälschungen vorlagen. Diese verstärkten Kontrollen hat sie auf sämtliche Kantone und sämtliche Volksbegehren ausgeweitet. Darüber hinaus finden die Kontrollen im Vier-Augen-Prinzip statt. Nachfragen bei den Stimmberechtigten wären zeitintensiv, ohne dass sie die gewünschte Sicherheit bringen würden. Zudem besteht ausserhalb der spezifischen Anordnung durch die Strafverfolgungsbehörden keine Rechtsgrundlage für solche Kontrollen.

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