Wirksame Regulierung der Kormorane, bevor die Berufsfischerinnen und Berufsfischer auf unseren Seen verschwinden
24.3889 · Motion · 2024-09-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Die Lebensräume in oder an Gewässern sind seit jeher unterschiedlichsten Veränderungen unterworfen. Die grösste Veränderung in den letzten 20 Jahren war die Ankunft der Kormorane und die Entwicklung dieser Population, die völlig ausser Kontrolle geraten ist.
So wurde die Kormoranpopulation im Jahr 2008 in der Schweiz auf 800 Individuen geschätzt, im Jahr 2022 wurden laut der Schweizerischen Vogelwarte in unserem Land über 3400 Paare gezählt. Zusammen mit 2 bis 3 Jungvögeln pro Paar beläuft sich die Kormoranpopulation in der Schweiz auf über 10 000 Individuen, wovon fast die Hälfte am Neuenburgersee lebt.
Da ein Kormoran bis zu 500 Gramm Fisch pro Tag fressen kann, werden täglich etwa 5000 Kilogramm Fisch aus den Schweizer Seen entnommen. Dies zeigt, dass die Massnahmen zur Regulierung der Kormorane bei weitem nicht ausreichen.
Die erwähnte Situation ist für die Berufsfischerei nicht mehr tragbar. Sie wird für die Fischerinnen und Fischer des Neuenburger- und Murtensees, die beiden am stärksten betroffenen Seen, sogar als katastrophal bezeichnet.
Es ist Aufgabe der Kantone, die Kormoranpopulation zu regulieren. Weil die derzeitigen Regulierungsmassnahmen, wie die Erlaubnis, vom 1. September bis Ende Februar auf aus Fischernetzen jagende Kormorane zu schiessen, unzureichend sind, könnte eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen jedoch zu Lösungen führen.
Die Überbevölkerung von Kormoranen schadet dem Fischbestand enorm und muss im Sinne von Artikel 9a der Verordnung über Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) reguliert werden.
Um die Kormoranpopulation rasch zu regulieren und das Überleben der Berufsfischerinnen und -fischer auf unseren Seen zu sichern, wird der Bundesrat mit dieser Motion beauftragt, einen Aktionsplan «Kormoran» mit folgenden Massnahmen zu erstellen:
Ganzjährige Erlaubnis von Treibschüssen auf Kormorane.
Einölen der Eier, um das Ausschlüpfen zu verringern.
Umsetzung von Massnahmen zur aktiven Regulierung im Auftrag des Bundes durch die Kantone, einschliesslich der Regulierungsabschüsse in den WZVV-Zonen, gleich wie die Regulierungsabschüsse auf Wildschweine in diesen Zonen.
Ich danke dem Bundesrat für die Umsetzung dieser Motion, um das Überleben unserer Fischerinnen und Fischer zu sichern.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Überwinterungsbestand und der Brutbestand des Kormorans werden jährlich durch die Schweizerische Vogelwarte erhoben. Seit den 1990er Jahren hat sich der Überwinterungsbestand bei rund 5000-6000 Individuen eingependelt; die Anzahl Brutpaare betrug im Jahr 2023 gesamtschweizerisch 3607. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o des Jagdgesetzes gehört der Kormoran zu den jagdbaren Arten. Die Jagdplanung zur Regulation und jagdlichen Nutzung der Bestände ist in der Verantwortung der Kantone. Bereits 2012 hat der Bundesrat mit einer Revision der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) die Schonzeit des Kormorans um einen Monat verkürzt. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich während der Jagdzeit; ausserhalb dieser Zeit können gemäss Artikel 12 Absatz 2 JSG Einzelabschüsse vorgenommen werden. Im Rahmen der jagdlichen Regulierung ist es auch möglich, Eier einzuölen. Weiter können die Kantone gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 JSG im kantonalen Recht regeln, dass Fischerinnen und Fischer in gewissen Situationen mittels Selbsthilfe den Abschuss von Kormoranen vornehmen dürfen. Dabei ist auch auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j JSV zu verweisen, welcher Berufsfischerinnen und -fischern das Schiessen ab Motorbooten, mit einer Leistung von mehr als 6 kW erlaubt, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern. Vergrämungsabschüsse, bei denen keine Tiere getötet werden, sind heute bereits ganzjährig unter der Voraussetzung möglich, dass das Brutgeschäft nicht gestört wird. Innerhalb der Wasser- und Zugvogelreservate ist die Jagd zwar verboten. Jedoch können zur Verhütung von übermässigen Wildschäden – analog zu den Wildschweinen – auch Kormoranbestände innerhalb von Wasser- und Zugvogelreservaten gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV, SR 922.32) behördlich reguliert werden. Artikel 8 WZVV ermöglicht zudem analog zu Artikel 12 Absatz 2 JSG den Einzelabschuss in diesen Reservaten, wenn ein Tier einen erheblichen Schaden verursacht. Der Bundesrat hat bereits im Januar 2019 mit dem Bericht «Standortbestimmung zur Fischerei in Schweizer Seen und Fliessgewässern» in Erfüllung des Postulates 15.3795 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats eine umfassende Analyse vorgelegt. Im Bericht wird dargelegt, dass die Abnahme der Fischerträge und Fischpopulationen auf das Zusammenspiel verschiedener Faktoren zurückzuführen ist: die Erhöhung der Wassertemperatur durch die Klimaerwärmung, Wasserqualität, Qualität von Laichplätzen, invasive Arten, Sauerstoffverhältnisse, Nahrung, Krankheiten, Entnahme von Fischen durch andere Fische oder durch Vögel wie Kormorane sowie die Befischungsintensität. Angesichts der bereits ergriffenen Massnahmen und des bestehenden rechtlichen Handlungsspielraums erachtet der Bundesrat einen zusätzlichen Aktionsplan im Sinne der Motion nicht für erforderlich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.