Lexipedia

24.3897 · Interpellation · 2024-09-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich spreche mich dafür aus, dass Mittel dafür eingesetzt werden, unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) eine würdige Aufnahme zu gewährleisten. Ausgehend davon stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Wie viele UMA werden in den verschiedenen Kantonen pro Betreuungsperson oder pro Fachperson aus der Sozialarbeiter betreut?

2. Wie viele UMA darf eine Betreuungsperson oder eine Fachperson aus der Sozialarbeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) höchstens betreuen?

3. Welche Ausbildungsstandards gelten für das Personal, das in den Bundesasylzentren mit Minderjährigen arbeitet?

4. Wie hoch ist der Anteil an sozialpädagogisch ausgebildetem Personal, das mit UMA arbeitet?

5. Haben das Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) oder das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen Empfehlungen zur Unterbringung von UMA veröffentlicht?

6. Falls ja: Ist vorgesehen, diese Empfehlungen umzusetzen?

Begründung

Im Asylverfahren bedürfen unbegleitete Kinder oder UMA eines besonderen Schutzes. Sie finden sich ohne ihre Eltern wieder. Einige von ihnen sind aus Staaten geflohen, in denen Krieg herrschte und in denen sie verfolgt wurden. UMA sind gezwungen, aus ihrem Land zu fliehen. Sie finden sich ohne Eltern und mit schweren Traumata in der Schweiz wieder. Die Bedingungen, unter denen sie empfangen werden, sind entscheidend für ihre Zukunft und ihre Erholung und Genesung.

Die Schweiz ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Dieses Übereinkommen beinhaltet unter anderem das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 27) und das Recht auf aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung (Art. 31). Es ist eine Herausforderung, diese Rechte in grossen Unterbringungsstrukturenzu gewährleisten.

2016 hat die SODK Empfehlungen zu unbegleiteten Kindern und zu unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen aus dem Asylbereich verabschiedet. Diese Empfehlungen beziehen sich insbesondere auf die Unterbringung und die Betreuung. Im Bereich der Betreuung werden die Kantone aufgefordert, für eine bedarfsgerechte Betreuung genügend personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen, Qualitätsstandards festzulegen und unabhängige Kontrollorgane einzurichten. Was die Ausbildung angeht, beziehen sich die Empfehlungen auf die Forderung nach entsprechend ausgebildetem sozialpädagogischem Personal. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und die Erfordernis, traumatisierten Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, vervollständigen diese Empfehlungen.

Diese Empfehlungen sind nicht bindend. Nicht alle Kantone setzen sie um, und es fehlt ein Gesamtüberblick.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Betreuungsschlüssel variiert je nach Kanton, weshalb das SEM über keine einheitlichen Richtwerte dazu verfügt. In den Bundesasylzentren (BAZ) gilt ein Betreuungsverhältnis von 1:15, also ein/e Sozialpädagoge/in ist Bezugsperson für bis zu 15 Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA). 2. Die Empfehlungen der SODK zu unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen aus dem Asylbereich vom 20. Mai 2016 sehen für die Kantone keinen minimalen Betreuungsschlüssel vor. Die Ausgestaltung erfolgt je nach Alter. Die Kantone sind dazu angehalten, ihre jeweiligen Umsetzungserlasse der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekindverordnung; PAVO; SR211.222.338) zu beachten (siehe Ziffer 7 Betreuung der Empfehlungen der SODK). 3. Die UMA Betreuungsteams bestehen aus Sozialpädagog/innen und UMA-Betreuenden. Die Sozialpädagog/innen müssen über eine abgeschlossene und anerkannte sozialpädagogische Ausbildung verfügen. Gleichwertige Ausbildungen in Verbindung mit relevanter Berufserfahrung werden ebenfalls akzeptiert (z.B. Psychologiestudium und Berufserfahrung in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen). UMA-Betreuende müssen eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung haben. Alle Mitarbeitenden der UMA-Betreuungsteams absolvieren ein E-Learning des SEM zum «Handbuch zur Unterbringung und Betreuung von UMA in den BAZ». 4. Der Betreuungsschlüssel in den BAZ sieht pro 15 UMA jeweils eine/n sozialpädagogische/n Mitarbeiter/in und zwei UMA-Betreuende vor. Ein Drittel des gesamten UMA-Betreuungsteams sind sozialpädagogische Mitarbeitende. 5. Das UNHCR-Schweiz hat im November 2023 seine «Empfehlungen zur Unterbringung von Asylsuchenden in den Bundesasylzentren» veröffentlicht. Diese enthalten Empfehlungen zur Unterbringung von Kindern (begleitet und unbegleitet). Das Dokument ist online auf der Webseite des UNHCR-Schweiz verfügbar. Auch UNICEF veröffentlicht Empfehlungen und Mindeststandards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Flüchtlingsunterkünften. Diese wurden aber nicht spezifisch für die Schweiz erstellt. Das UNHCR Schweiz und UNICEF Schweiz und Lichtenstein planen im Frühjahr 2025 gemeinsam erarbeitete Mindeststandards und Empfehlungen hinsichtlich (begleiteter und unbegleiteter) Kinder in Kollektivunterkünften für die Schweiz zu publizieren. 6. Das SEM prüft laufend Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge. Diese werden unter den in den BAZ gegebenen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel nach Möglichkeit umgesetzt.