Wer übernimmt zusätzlich anfallende Betreuungskosten bei Zivildienst-, Armee- und Zivilschutzeinsätzen?
24.3932 · Interpellation · 2024-09-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Immer mehr Dienstpflichtige nehmen Betreuungsaufgaben der eigenen Kinder wahr. Wenn diese Personen nun Dienst leisten, muss eine externe Betreuung für die Kinder organisiert werden, weil der Dienst zu 100% geleistet werden muss. Immer mehr Familien geraten dadurch in finanzielle Probleme, wenn ein Dienstleistender mit Betreuungsaufgaben der eigenen Kinder und Arbeit im Teilzeitpensum mehrere Wochen Dienst leisten muss. Einerseits fallen 20% des Erwerbseinkommen weg, andererseits decken die Entschädigungen für die externe Kinderbetreuung die realen Kosten oft nicht, gerade in Gebieten mit sehr hohen externen Kinderbetreuungskosten. Daher stellen sich folgende Fragen:
Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem Fakt, dass Dienstleistende durch die oben beschriebene Situation in finanzielle Schwierigkeiten geraten?
Während es gesellschaftliche und wirtschaftliche Bestreben gibt, dass Väter auch mehr Betreuungsaufgaben ihrer Kinder übernehmen, stellt dies Familien bei Einsätzen im Zivilschutz, Zivildienst oder der Armee vor komplizierte Betreuungsprobleme (spontan für kurze Dauer externe Betreuung finden, nichtgedeckte Mehrkosten etc.). Gedenkt der Bundesrat hier etwas zu unternehmen? Falls nein, warum nicht?
Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, die Betreuungszulagen der EO anzupassen, damit die effektiven Kosten gedeckt werden und Personen, welche einen Dienst für die Schweiz leisten, nicht noch finanziell bezahlen müssen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat einen Vorentwurf zur Angleichung der EO-Leistungen am 22. Dezember 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Das Ziel dieser Revision ist die Vereinheitlichung der Erwerbsersatzleistungen. Die Vernehmlassungsvorlage sieht unter anderem vor, die Leistungen folgendermassen zu erweitern: die Erstattung der Betreuungskosten soll auf alle von der Erwerbsersatzordnung abgedeckten Urlaube erweitert werden. Zudem soll der Anspruch auf eine Betriebszulage, der aktuell nur dienstleistenden Selbstständigen zusteht, auf sämtliche EO-Bezügerinnen und Bezüger erweitert werden. Parallel dazu soll die Kinderzulage abgeschafft werden, da diese seit der Einführung der Familienzulagen eine Doppelzahlung darstellt. Der Bundesrat prüft aktuell die Ergebnisse der Vernehmlassung und wird dem Parlament seine Botschaft Anfang 2025 unterbreiten. In diesem Rahmen sind die Überlegungen offen. Zurzeit haben Dienstleistende mit Kindern zusätzlich zur Grundentschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) und zum Sold Anspruch auf eine Kinderzulage pro Kind von 22 Franken pro Tag. Sie wird für jedes Kind gewährt, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat oder sich noch in Ausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Die Grundentschädigung und die Kinderzulage können bis derzeit maximal 275 Franken pro Tag betragen. Zusätzlich werden Kinderzulagen gestützt auf das Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) ausgerichtet. Entstehen durch die dienstbedingte Abwesenheit zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, besteht für Dienstleistende zusätzlich ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Betreuungskosten. Die Erstattung für Betreuungskosten darf jedoch einen Pauschalbetrag nicht überschreiten, der der Anzahl der geleisteten Diensttage multipliziert mit 75 Franken entspricht Etwa zehn Prozent aller Dienstleistenden von insgesamt 220 720 Dienstleistenden haben im Jahr 2023 eine Kinderzulage erhalten. Von den Dienstleistenden mit Kindern haben weniger als ein Prozent, nämlich genau 80 Dienstleistende, im Jahr 2023 eine Erstattung von Betreuungskosten in Anspruch genommen. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Betreuungskostenerstattung von Dienstleistenden mit Kindern. Er weist auch darauf hin, dass in den meisten Situationen die Dienstpflicht für Personen bereits beendet ist, während diese noch kinderlos sind. Für etwa zehn Prozent der Dienstleistenden weist das derzeitige System sogar eine Überentschädigung auf, da die Kinderzulage zusätzlich zu den Familienzulagen gezahlt wird, was eine Doppelzahlung darstellt.